Da bisher weder dieser Beitrag noch der Beitrag v. 24.2.2017 (gewünschter Artikel „Überfällig: A. zu "Das missachtete Verfassungsgebot .... Art. 7 IV 3 GG ...") gelöscht wurde, möchte ich, die am Thema interessierten Leser, auf folgende Quellen und Auszüge hinweisen:
Vielleicht teilen unter den Psiram-Lesern einige die Ansicht, dass sich der Staat durch die Missachtung des GG (Art. 7 IV 3), nicht nur Privatschulen genehmigt und finanziert werden, die es eigentlich gar nicht geben dürfte, sondern sich auch
allzusehr von "seiner verdammten Pflicht ... " (s. BVerfGE 75, 40 Rn. 79) entlastet, und zusätzlich die Nachfrage und den Einfluss, der dort verbreiteten religiösen, esoterischen, weltanschaulichen Ansichten erhöht.
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Privatisierung des Schulwesens in Schweden und Spanien:26.2.2017:„
Schweden streitet über seine Privatschulen, die, finanziert aus Steuergeld, Investoren die Taschen füllen. …[..] ..2013 ging … einer der Marktführer mit 10 000 Schülern und 1500 Angestellten in 36 Schulen kurz vor den Abi-Prüfungen pleite. ..“ ,
http://www.fr.de/wirtschaft/schweden-klassenzimmer-als-profitmaschine-a-1010566 ...
12.8.2016: :
„
Öffentliche Schulen in Spanien Opfer der Privatisierungspolitik
Wo die Konservativen an der Macht waren oder sind, boomen private Lehranstalten. Öffentliche Schulen hingegen verwahrlosen. ...“ aus
https://www.taz.de/Oeffentliche-Schulen-in-Spanien/!5323259/ --------------------------------------------------------------------------------
Deutschland:„Mehr Schülerinnen und Schüler an privaten Schulen ermöglichen Einsparungen bei öffentlichen Schulen.“ lt.
http://www.landesrechnungshof-sh.de/file/bm2011-tz9.pdf ,
http://m.focus.de/familie/schule/schulserie/das-geschaeft-mit-der-bildung-privatschulen_id_2334575.html ,
Auszug: „ ...Schulen in privater Trägerschaft sind gemeinnützig – sie dürfen keinen Gewinn erwirtschaften. ...“
15.2.2017:
http://www.ksta.de/koeln/lindenthal/schule-in-widdersdorf-internationale-friedensschule-steht-vor-dem-aus-25737548?originalReferrer=&originalReferrer=http://www.google.de/ In 2009 unterschriebene
UN-Behindertenkonvention, Inklusion. Siehe dazu: Zitat: „ Das allgemeine Bildungssystem soll jedem zugänglich sein. Ziel ist also der gemeinsame Schulbesuch von behinderten und nicht behinderten Kindern in einer Regelschule als „Normalfall“ – es soll keine Ausnahme sein. Gerade diese Zielsetzung ist sehr umstritten und geht einigen Kritikern zu weit.“
Lt.
https://www.behindertenrechtskonvention.info/inklusion-3693/ .
Ist die Förderung von Privatschulen, die ein Recht auf freie Schülerwahl haben, eine Folge der Kritik und Ängste zur Umsetzung der UN-Behindertenkonvention?
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zu: Eigenleistungen der Eltern an Privatschulen: z.B. Schulgeld u. Mitarbeit:Artikel zum Schulgeld: :
„Bezahlen oder arbeiten? Überlegungen zu veränderten Beitragsformen“ http://www.erziehungskunst.de/fileadmin/archiv_alt/2005/0105p003Schnepel-Boomgaarden.pdf http://www.waldorfschule-trier.de/index.php?id=240 :
Auszug: „… Die Klassen- und Unterrichtsräume werden wöchentlich von Eltern, in höheren Klassenstufen von Schülern selbst geputzt. … Da Putzen nicht immer nur freudige Erfahrungen bereithält, sei an dieser Stelle nicht verschwiegen, es spart Geld die Unterrichtsräume selbst zu putzen und dieses Geld steht dann für andere Zwecke zur Verfügung.“
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Gülennahe Schulträger:
Zitat::
„..Deshalb würde er allen Schulen raten, sich nicht nach ihren Trägervereinen zu nennen….“ lt. Quelle: 22.1.2017:
http://www.taz.de/!5371937/ Auszug:
„Die stigmatisierte Schule In der Türkei werden die Anhänger der Gülen-Bewegung verfolgt. Das bekommt auch eine Schule in Bayern zu spüren. …… Deshalb würde er allen Schulen raten, sich nicht nach ihren Trägervereinen zu nennen. Um klarzumachen: Wir sind staatliche Schulen, hier wird rein nach Lehrplan unterrichtet, eine religiöse Einflussnahme findet nicht statt. ….“
21.1.2017:
http://www.augsburger-allgemeine.de/guenzburg/Vision-Schulen-Ein-neues-Image-mit-einem-neuen-Namen-id40262867.html ,
6.8.2016:
http://www.badische-zeitung.de/ausland-1/die-vielen-gesichter-der-guelen-bewegung--125742139.html ,
2.2.2014:
https://www.welt.de/politik/deutschland/article124447725/Prediger-Guelen-zuechtet-eine-tuerkische-Elite-heran.html ;
„… Die Bewegung des türkischen Predigers Gülen nennt sich Hizmet, der Dienst. Sie hat auch hierzulande ein mächtiges Netzwerk. Für ihre Kritiker ist sie eine Sekte, mit einer islamistischen Agenda….“
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Rechtsprechung:
Zur Höhe der staatlichen Finanzhilfen:BVerfGE 75, 40 v. 8.4.87, RN: 79: Die Aufnahme des Rechts auf Errichtung von Ersatzschulen, wurde von
Dr. Th. Heuss so begründet:
Zitat "
... Um der Sorge vorzubeugen, daß in irgendeinem Land das Staatsmonopol ausgesprochen werden soll, habe ich die Hinzufügung des Satzes beantragt: das Recht zur Errichtung der Privatschulen werde gewährleistet. Dabei möchte ich um Gottes willen nicht in Verlegenheit kommen, irgendwie mit dem Vorschlag, den der Kollege Dr. Seebohm seinerzeit gemacht hat, in Berührung gebracht zu werden, daß der Staat für diese Privatschulen so viel Kosten bezahlen muß, als ihm auf die einzelnen Schüler berechnet abgenommen wird. Denn das wäre geradezu eine Prämiierung für solche Schulen, würde ihnen ihren Leistungscharakter der Freiwilligkeit nehmen und den Staat gleichzeitig von seiner verdammten Pflicht, für das Bildungswesen der Deutschen nach bestem Gewissen zu sorgen, allzusehr entlasten. …" Ende.
Zur Höhe und Grenze d. Staatlichen Finanzhilfen und des Schulgeldes siehe Rechtsprechungen aus dem „
Musterprozess“ der Waldorfschule – Nürtingen:
Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2011: Zitat, Rn. 26: „Mit seiner Privatschulfinanzierung hat der Gesetzgeber das Existenzminimum nicht allein sicherzustellen; er leistet nur einen Beitrag hierzu, der zudem nicht auf die Existenz der einzelnen Schule, sondern der Institution Privatschule abzustellen ist.“
und
Rn 38:
„Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus. Sie verdankt ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 a.a.O. S. 117 f.). Soweit Eltern, etwa zusammengefasst in einem Verein, eine Schule gründen und tragen, müssen sie bereit sein, über das Schulgeld hinausgehende Beiträge zur Eigenleistung und die damit verbundenen finanziellen Opfer zu erbringen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 a.a.O. S. 119 f.). Als derartige Beiträge zur Eigenleistung kommen beispielsweise Spenden, Zuschüsse finanzstarker Kräfte, die hinter dem Schulträger stehen und die Schule in einem weiteren Sinne tragen, aber auch die Aufnahme von Krediten in Betracht. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss der Schulträger sich bemühen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. März 1997 - 1 BvL 26, 27/96 - juris Rn. 29). Derartige Eigenleistungen sind nicht nur für die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten aufzubringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 a.a.O. S. 68; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2000 a.a.O.).“ lt. Urteil 6 C 18/10,
http://www.bverwg.de/141211U6C18.10.0 ,
Urteil 11.4.2013, 9 S 233/12, VGH Baden-Württemberg:Zitat Rechtsprechung:
„… Die trotz der staatlichen Förderung
verbleibende Deckungslücke konnte durch Schulgelder geschlossen werden, die dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG genügten. ...“
Rn114 (e) Damit
bleibt es vorliegend bei der oben festgestellten monatlichen Deckungslücke von 90,-- bis 95,-- EUR je Schüler.Rn 115 (4)
Diese Lücke kann durch Schulgelder geschlossen werden, die dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG genügen.“ Quelle, Urteil:
https://openjur.de/u/625307.html 9 S 233/12 .
S.a. Baden-Württemberg, Staatsgerichtshof, Urteil 6.7.2015, 1 VB 130/13,
https://openjur.de/u/857446.html ,
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Zur
Schulaufsicht s.a. Artikel v. 30.1.2014 im Juraforum:
"...Davon könne sich der Staat nicht befreien, indem er die Zuständigkeit für Schulen an Privatpersonen oder private Körperschaften delegiert.".
(
http://www.juraforum.de/recht-gesetz/egmr-staat-muss-auch-privatschulen-bei-sexuellem-missbrauch-wirksam-kontrollieren-467220 )
Darf der Staat die Schulaufsicht an Dritte delegieren, wenn es darum geht, die Bürger vor überhöhten finanziellen Forderungen zu schützen? Wenn ja, müssten den Bürgern dann nicht wenigstens ausreichend Informationen vorliegen, wie er die Zulässigkeit von finanziellen Forderungen feststellen kann?