am Umgang mit dem GG Art. 7 Interessierte, möchte ich auf aktuelle Stellungnahmen/Gegenpositionen von Privatschulvertretern hinweisen:
In der
Zeitschrift Recht und Bildung, Ausgabe März 2017, erschienen
die beigefügten Artikel
"Missachtung des Sonderungsverbots nach Art. 7 (4) Satz 3 GG?" von
Prof. Dr. Johann Peter Vogel, Hamburg .
und
"Die Mär von den konsolidierten Schulgeldhöhen" von Detlef Hardorp, dem Bildungspolitischen Sprecher der Waldorfschulen in Berlin-Brandenburg.
http://www.waldorf.net/die-maer-von-den-konsolidierten-schulgeldhoehen/ http://www.waldorf.net/wp-content/uploads/2017/04/RuB-1_17.pdfAuf diesen Aufsatz beziehen sich auch die freien Schulen in Berlin mit ihrer Info v. 27.3.2017: "Zur Verpflichtung des Gesetzgebers, Schulen in freier Trägerschaft zu schützen und zu fördern."
http://www.freie-schulen-berlin.de/downloads/agfs_zu_privatschulfreiheit_schulgeld_170327.pdfDabei ist diesen sicher auch bekannt, worauf die LAG der FWS Hessen mit ihrer Info 143 hinwies:
"Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt nur, dass der Bestand des freien Schulwesens in einem Land gesichert ist, was schon beim Überleben lediglich einer freien Schule gewährleistet wäre."-----------------------------------------------------------
In der Presse erschienen zur WZB-Studie weitere Berichte*, u.a. mit angekündigten Überprüfungen der Privatschulpraxis, Schulgeldregelungen, ...
Ob dabei auch die Höhe und bisherige Verwendung der staatlichen Finanzhilfen überprüft wird? (siehe o.g. Auszug aus Info 143 a)
Siehe dazu auch die Rechtsprechungen, z.B. BVerwG 21.12.2011- 6 C 18/10 Rn.26;
Wird übersehen, dass es sich bei dem Wunsch eine Privatschule zu gründen, zu betreiben und zu nutzen, (um eigene bildungspolitische Ziele zu verwirklichen, und/oder sich von anderen abzugrenzen), um ein "
zuvörderst", d.h. hauptsächlich privates Engagement handelt.
Damit jedoch
"steht die Förderungspflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann" Zitat: BVerfGE 75, 40 Rn. 79, 102.
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv075040.html .
(Siehe dazu auch Bundesverwaltungsgericht 22.9.1967 Rn 18 ,
https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1967-09-22/vii-c-7166/ Abgesehen davon, dass sich seit damals die staatlichen Finanzhilfen trotzdem stetig erhöhten und die Wettbewerbsbedingungen veränderten/umgekehrten, ist unverständlich, dass - z.B. in Brandenburg bei "bewährten" Schulträgern während der Wartezeit/Gründungsphase auf den Nachweis von
Eigenleistungen sogar offiziell verzichtet wird?
http://www.mbjs.brandenburg.de/sixcms/media.php/5527/Vorlage_Antragstellung_esgav.pdf )
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Wenn der Staat tatsächlich wollte, dass allen Bürgern, auch Geringverdienern ein Zugang zur Privatschule ermöglicht wird, sollten und könnten doch vernünftigerweise Behörden, statt Privatschulträger beantragte Ermäßigungen prüfen und nach transparenten und einheitlichen Vorgaben notwendige Finanzhilfen leisten.
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Wäre die kritisierte Verwaltungspraxis der Öffentlichkeit bekannter, wären Proteste anderer Leistungsempfänger (z.B. Hartz-IV-Empfänger u.ä.) gegen die Ungleichbehandlung von Empfängern staatlicher Leistungen möglich und berechtigt.
Denn Privatschulträger erhalten nicht nur
mehr Unterstützung/Finanzhilfen als notwendig. Sie müssen oft keine Eigenleistungen zeigen. Sie können mit weiteren Forderungen nach Schulgeld, Darlehen auch etc. erhebliche Mehreinnahmen erwirtschaften und diese (meist) vollkommen unkontrolliert und nach Belieben verwenden, ohne dass sie Kontrollen oder gar ernsthafte Konsequenzen/Sanktionen fürchten müssen.
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Weitere Berichte in der Presse, z.B.:
5.4.2017:
http://www.tagesspiegel.de/berlin/rot-rot-gruen-in-berlin-senat-ueberprueft-finanzierungsmodelle-freier-schulen/19620186.html ,
10.4.2017:
https://www.morgenpost.de/berlin/article210220799/SPD-will-schaerfere-Kontrolle-von-Berliner-Privatschulen.html ,
22.4.2017:
https://www.welt.de/wirtschaft/karriere/bildung/article163894295/Darum-beenden-Eltern-die-Privatschulkarrieren-ihrer-Kinder.html ,
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Zur "Übersicht über die Regelungen zum Sonderungsverbot bei der Genehmigung privater Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG) in den deutschen Bundesländern" von Wrase/Helbig
(
https://www.wzb.eu/sites/default/files/u6/uebersicht_sonderungsverbot_0.pdf) sei schließlich noch darauf hingewiesen, dass das dort für Rheinland-Pfalz aufgeführte Schulgeldverbot laut Drs. 15/2971 ausdrücklich
nicht für Waldorfschulen gilt!!??
Zitat:
"Anders verhält es sich bei den in Rheinland-Pfalz bestehenden Ergänzungsschulen und Freien Waldorfschulen (genehmigte Ersatzschulen). Diese dürfen ein Schulgeld erheben." http://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/2971-15.pdf"Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" von Prof. Dr. Michael Wrase und Prof. Dr. Marcel Helbig, original erschienen in: NVwZ 2016 Heft 22, 1591 - 1598.
(
https://www.jurion.de/news/350028/Privatschulfreiheit-in-Deutschland-Wrase-und-Helbig-untersuchen-das-Sonderverbot-gem-Art-7-Abs-4-Satz-3-GG/ )
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