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Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG

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Begonnen von tom.389.w., 12. Februar 2017, 10:22:23

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tom.389.w.

Z.B. in der TAZ, Tagesspiegel, Süddeutschen Zeitung im BR und ZDF/Heute* wurde über die Feststellung einer Studie der Professoren Michael Wrase u. Marcel Helbig berichtet, zu der in der NVwZ (Nov. 2016) folgender Artikel erschien:

,,Das missachtete Verfassungsgebot – Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird".

Mit der Pressemitteilung vom 18.11.2016* verlinkt das Wissenschaftszentrum für Sozialforschung Berlin (WZB) auf die beigefügte "Übersicht über die Regelungen zum Sonderungsverbot bei der Genehmigung privater Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG) in den deutschen Bundesländern".

Allerdings hat Hessen die Anfrage nicht beantwortet!  Zur Ergänzung der Übersicht füge ich daher 6 Anlagen bei.

Hat jemand weitere Informationen?

Z.B. Von welchen notwendigen Schülerkosten die Schulbehörden für das gleiche Bildungsziel (ESA/MSA/Abitur) an staatlichen und privaten Schulen ausgehen?

Zur Finanzierung:
Hessen zahlt den Privatschulen Finanzhilfen in Höhe von 85 % (bei Förderschulen i. H. von 90 %) der Schülerkosten staatlichen Schulen. (siehe PM 12.4.2013).
Zusätzlich duldet die Behörde, dass die Privatschulen ihre Eltern weiterhin zu hohen Schulgeldzahlungen verpflichten. (S. Drs. 19/1632 v. 23.2.2015, ab S. 16).
Hinzu kommen die dem Schulträger zuzumutenden Eigenleistungen, die dieser zur Verwirklichung seiner bildungspolitischen Ziele zeigen muss!   
(Manche Träger von Privatschulen, sind bereits Träger von Kindergärten, möglich wären also ggf. Kredite, Grundvermögen, Gebäude, ...). (Siehe Rechtsprechungen BVerfGE 75, 40; u. 90, 107; VGH Baden-Württemberg 9 S 233/12 v. 11.4.2013, ...)

Offene Fragen:
Sind die staatlichen Finanzhilfen tatsächlich zu niedrig oder eher zu hoch? (s.a. Info 143a und das Existenzminimum)
Zu welchen Finanzhilfen ist der Steuerzahler tatsächlich verpflichtet?
Sind die verlangten Elternbeiträge (Schulgeld, ...) angemessen, oder zu hoch? 
Sind die für staatlichen Schulen vorgesehenen Schülerkosten zu niedrig, um einen gleichwertiges wettbewerbsfähiges Unterrichtsangebot/Lernumfeld anbieten zu können?

In einigen Bundesländer werden weitere Forderungen der Privatschulvertreter laut:
_PM 22.11.2016: http://www.verbaende.com/news.php/Bundeslaender-missachten-Grundgesetz--Freie-Waldorfschulen-fordern-eine-deutliche-Verbesserung-der-oeffentliche-Finanzierung-fuer-Ersatzschulen?m=112929
_Bis 23.5.2017 laufende Online-Petiton: https://www.openpetition.de/petition/online/eine-faire-finanzierung-fuer-niedersachsens-waldorfschulen
_PM 25.11.2016: https://www.freie-schulen-mv.de/2016/11/25/wzb-studie-privatschulen-werden-nicht-ausreichend-finanziert/

Welche Erfolgsaussichten haben diese Forderungen, den Steuerzahler zu weiteren Finanzhilfen zu verpflichten?


Links z. den beigef. Anlagen:
PM 18.11.2016: https://www.wzb.eu/de/pressemitteilung/genehmigung-von-privatschulen-bundeslaender-missachten-grundgesetz ;
PM 12.4.2013 HKM: http://www.agfs-hessen.de/resources/PM_Ersatzschulfinanzierung.pdf ;
Drs. 19/1632 Antwort der Hessischen Landesregierung v. 23.2.2015,   http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/2/01632.pdf

2.1.2017: http://www.heute.de/kritik-an-schulgebuehren-privatschulen-eine-klassengesellschaft-46203282.html
FG Köln, Urteil 14.2.2008, 10K7404/01(47): "... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler ... nicht ernst nehmen."
Studie "Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" NVwZ 2016 Heft 22, WZB-Wrase/Helbig

Scipio

Betrifft das nicht auch "Elitegymnasien/-internate" oder Christliche Schulen? 7 h kann mich entsinnen, dass da auch schon mal auf Konflikte mit dem Sonderungsverbot hingewiesen wurde.

tom.389.w.

Zitat von: Scipio am 12. Februar 2017, 11:10:45
Betrifft das nicht auch "Elitegymnasien/-internate" oder Christliche Schulen? ...

Es gilt für alle Privatschulen in freier Trägerschaft, die staatliche Schulen ersetzen können. (Ersatzschulen).
(Nur Ergänzungsschulen müssen kein Sonderungsverbot beachten.)
Aber es haben ohnehin alle Privatschulen das "Recht auf freie Schülerwahl"!

Es können also alle Eltern an allen Schulen von der erneuten* Feststellung, dass die Behörden das Verfassungsgebot missachten bzw. "nicht ernst nehmen"*, betroffen sein.

Überschrift a. d. Süddeutschen Zeitung, 17.11.2016:
"Würde man das Grundgesetz ernst nehmen, müsste Schloss Salem geschlossen werden ....",
Quelle: http://www.sueddeutsche.de/bildung/2.220/schule-bei-der-kontrolle-von-privatschulen-missachten-die-bundeslaender-das-grundgesetz-1.3254758 .

(Der Drs. 19-1632 sind neben den Waldorfschulen auch alle anderen Ersatzschulen Hessens aufgeführt.  (http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/2/01632.pdf ).
Für andere Bundesländer sind vergleichbare Antworten der Landesregierungen nicht bekannt.)

*Feststellung der Kölner Richter:  "Auch andere anerkannte Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht ernst nehmen." Aus d. Urteil FG Köln, 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47, https://openjur.de/u/124190.html
FG Köln, Urteil 14.2.2008, 10K7404/01(47): "... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler ... nicht ernst nehmen."
Studie "Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" NVwZ 2016 Heft 22, WZB-Wrase/Helbig

tom.389.w.

Zitat von: Scipio am 12. Februar 2017, 11:10:45
Betrifft das nicht auch "Elitegymnasien/-internate" oder Christliche Schulen? .. kann mich entsinnen, dass da auch schon mal auf Konflikte mit dem Sonderungsverbot hingewiesen wurde.


Falls es noch keine Hinweise "auf Konflikte mit dem Sonderungsverbot" gab, kann das unterschiedliche Gründe haben:

1. Werden die meisten Bürger davon ausgehen, dass die staatliche Schulaufsicht sie vor unzulässigen Forderungen schützt.
    Oder annehmen, dass Privatschulen, die unzulässige Forderungen stellen, gar nicht erst genehmigt werden.
2. Arbeiten Behörden meist nur anlassbezogen.
3. Kann Eltern-Kritik am Schulgeld den Schulfrieden stören, so dass Kritik ausbleibt, oder erst Jahre später erfolgt:
 
    *Artikel 31.8.2015: "An freien Schulen hingegen haben Eltern und Schüler kaum verbriefte Rechte, es kann ohne
    konkrete Angaben von Gründen gekündigt werden.
– Quelle: http://www.berliner-zeitung.de/22572706 ©2017";
   Siehe Artikel in DIE WELT am 15.2.2016 zum Betrugsverfahren wegen 4 Millionen Euro gegen eine ehemalige
    Schulbetreiberin. Quelle:
    https://www.welt.de/regionales/nrw/article152258787/Privatschule-kassierte-trotz-Schulgeld-Zuschuesse.html.

    Möglicherweise unterbleibt berechtigte Kritik bewusst.
    Mehreinnahmen und eine Finanzierung von Zusatzangeboten oder anderer Ziele ist einfacher und effektiver möglich,
    wenn die Eltern zur Zahlung gezwungen werden (können), statt - wie an staatlichen Schulen - mit erbetenen Spenden
    erfolgen muss.
4. Wissen Eltern gar nicht, wie sie eine evtl. Unzulässigkeit, der an sie gestellten Forderung erkennen können.
    Bisher gab es dazu keine Rechtsprechungen!
    Jeder wird individuelle Ansichten haben, wann Forderungen für 
    welches Familieneinkommen eine unzumutbare Opferbereitschaft bedeuten.
    Transparente Informationen, welche unterschiedlichen Ansichten die Behörde der 16 Bundesländer vertreten, fehlen.
   
5.  Es gibt lediglich eine Studie "Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld" des Steinbeis-
     Transferzentrum Wirtschafts- und Sozialmanagement, Heidenheim, die die Waldorfschulen in einem Musterprozess
     (VGH Baden-Württemberg, 9 S 233/12  v. 11.4.2013)  vorlegten.

Die Seite www.waldorfnet.de Berlin Brandenburg informiert dazu:
"Die Studie belegt: 52 % der befragten Haushalte können maximal 70 € monatlich sparen und hätten demzufolge nicht die finanziellen Möglichkeiten, für ihre Kinder Schulgeld zu entrichten. 95 % der befragten Haushalte können bei einem monatlichen Schulgeld von 120 € den minimalen Sparbetrag von 20,83 € (als Minimum der Altersvorsorge eines Arbeitslosengeld-II-Beziehers festgesetzt) nicht mehr aufbringen."
s.a. zur Studie:  [/b] http://slideplayer.org/slide/1312044/.

Solange die Behörden die Schulgeldeinnahmen weder von der Zuschusshöhe noch von der verbleibenden Kostendeckungslücke abhängig machen, fördern die Behörden eine Sonderung der Schüler, und Privatschulen werden unnötig hohe Schulgelder verlangen und einnehmen (können).
FG Köln, Urteil 14.2.2008, 10K7404/01(47): "... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler ... nicht ernst nehmen."
Studie "Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" NVwZ 2016 Heft 22, WZB-Wrase/Helbig

tom.389.w.

Zitat von: tom.389.w. am 12. Februar 2017, 10:22:23
,,Das missachtete Verfassungsgebot – Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird".

Mit der Pressemitteilung vom 18.11.2016* verlinkt das Wissenschaftszentrum für Sozialforschung Berlin (WZB) auf die beigefügte "Übersicht über die Regelungen zum Sonderungsverbot bei der Genehmigung privater Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG) in den deutschen Bundesländern".

Hier die genannte "Übersicht über die Regelungen zum Sonderungsverbot bei der Genehmigung privater Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG) in den deutschen Bundesländern".
FG Köln, Urteil 14.2.2008, 10K7404/01(47): "... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler ... nicht ernst nehmen."
Studie "Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" NVwZ 2016 Heft 22, WZB-Wrase/Helbig

tom.389.w.

Rechtsprechungen: -  Auslegung & Beachtung:

Bundesverfassungsgericht:
BVerfGE Urteil v. 8.4.87, 75 40 (Privatschulfinanzierung I) (Hamburg), http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv075040.html;

BVerfGE Urteil v. 9.3.1994, 90, 107 (Wartefristentscheidung) (Bayern); http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090107.html .

,,Musterprozess" d. Waldorfschule Nürtingen, Baden-Württemberg, Verfahrensgang:
VG Stuttgart, 13.07.2009 - 11 K 867/05
VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09
BVerwG, 21.12.2011 - 6 C 18.10, http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=141211U6C18.10.0 ;
VGH Baden-Württemberg, 11.04.2013 - 9 S 233/12, https://openjur.de/u/625307.html;
BVerwG, 30.10.2013 - 6 B 32.13
StGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 - 1 VB 130/13, https://openjur.de/u/857446.html;
StGH Baden-Württemberg, 05.10.2015 - 1 VB 130/13

Abstrakte Normenkontrollen:
Brandenburg:
VfGBbg: 31/12, Urteil vom: 12.12.2014, http://www.verfassungsgericht.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=bb1.c.384568.de ;
Sachsen:
SächsVerfGH, Urteil vom 15. November 2013 - Vf. 25-II-12, https://www.justiz.sachsen.de/esaver/satz.php?container=2012_025_II ;
Thüringen:
THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF, VerfGH 13/11, 21.5.2014,
http://www.thverfgh.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/2F0E537BBE6AFD1AC1257CDF00377A02/$File/Urteil_VerfGH%2011_13%20mit%20Sondervoten.pdf?OpenElement ;

Und zum GG Art. 7 IV 3 folgende Feststellung der Richter des Finanzgerichts Köln, Urteil v. 14.2.2008, 10 K 7404/01  Rn. 47:
Zitat: ,,Auch andere anerkannte Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht ernst nehmen." https://openjur.de/u/124190.html

Sowie eine Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste, Deutscher Bundestag, WD 3 – 3000 – 453/10, v. 11.11.2010:
"Sonderungsverbot (Art. 7 Abs. 4 S. 3 Grundgesetz (GG)) und Privatschulfinanzierung", https://www.bundestag.de/blob/418458/5e547050afdda076322f79e5906dd924/wd-3-453-10-pdf-data.pdf

Hier die Antwort des Bundestages vom 23.12.2016 auf die Frage nach Konsequenzen aus der WZB-Studie "Konsequenzen aus der Studie "Das missachtete Verfassungsgebot" - BT-Drucksache 18/10773, Nr. 58, 23.12.2016 : http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/789/78986.html , http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/107/1810773.pdf (Seite 64).

Und für Hamburg eine 'Antwort' vom 27.01.2017 auf die "Kleine Anfrage" zur Beachtung des Sonderungsverbotes:
https://kleineanfragen.de/hamburg/21/7629-beachtet-hamburg-das-sonderungsverbot-nach-artikel-7-iv-3-gg-bei-privatschulen ,

In Berlin wird noch gestritten: 3.2.2017: http://www.morgenpost.de/berlin/article209495643/SPD-Bildungspolitiker-streiten-sich-ueber-Privatschulen.html
oder geprüft? 26.11.2016: http://www.tagesspiegel.de/wissen/reaktionen-auf-wzb-studie-berlin-will-vorwuerfe-gegen-privatschulen-pruefen/14878612.html.

Auszug: "Grundgesetz Art. 7 :
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.[/i]"
FG Köln, Urteil 14.2.2008, 10K7404/01(47): "... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler ... nicht ernst nehmen."
Studie "Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" NVwZ 2016 Heft 22, WZB-Wrase/Helbig

tom.389.w.

Zitat von: lanzelot am 25. Februar 2017, 19:56:37

ZitatDarf ich nicht fragen, wie ihr zum Ergebnis der WZB-Studie oder zu offenen Fragen steht???
Schließlich seid ihr auch betroffen!
Wo und wie sind wir betroffen?

Zitat

Dies ist eine Antwort auf eine Bitte um einen Psiram Artikel, der aber nun von Lichtableiter gelöscht wurde.
Vielleicht sollte dieser Artikel dann auch gelöscht werden.
nachstehend noch die Antwort an lanzelot

Wie gesagt, es ist nicht irgendeine Person x, die eine Person y schädigt.

Wenn die Bundesländer Privatschulen (Ersatzschulen) genehmigen, dann erfolgt dies zu Lasten der staatlichen Schulen:
"Mehr Schülerinnen und Schüler an privaten Schulen ermöglichen Einsparungen bei öffentlichen Schulen. " (http://www.landesrechnungshof-sh.de/file/bm2011-tz9.pdf )

Und lt. WZB-Studie werden Privatschulen genehmigt, obwohl damit "eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen gefördert wird".

Und meiner Ansicht nach, fördern die Bundesländer die - lt. GG Art 7 IV 3 - verbotene eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen - weil sie die den Schulträgern erlaubten Schulgeldeinnahmen nicht auf Höhe der verbleibenden Kosten begrenzen.
(Obwohl das nicht nur logisch wäre, sondern sich auch aus den Rechtsprechungen ergibt. - Siehe z.B. VGH Baden-Württemberg  9 S 233/12 v. 11.4.2013, BVerfGE 90, 107 ... Immer werden die "in Rede stehenden" Deckungslücken festgestellt, bevor festgestellt wurde, ob die dafür notwendigen duchschnittlichen Schulgelder den Eltern zuzumuten wären.)

Und Schulträger wegen der Verwaltungspraxis der Behörden trotzdem mehr einnehmen dürfen, als sie benötigen, wären finanziell unklug, wenn sie diese Möglichkeiten nicht nutzen würden.
Sie werden also, ihre Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern sondern.

Und wer mehr Geld einnehmen kann, als er für den gleichwertigen Pflichtschulbetrieb benötigt, und sich auch noch die Eltern und Schüler aussuchen darf, kann attraktivere Unterrichtsangebote und Schülerzusammensetzungen anbieten, als staatliche Schulen, die jeden Schüler aufnehmen müssen und deren Eltern, um Spenden und Vereinsbeiträge bitten müssten, wollten sie zusätzliche Angebote finanzieren. 

Und selbst wenn keine Sonderung notwendig wäre: Angenommen es bewerben sich nur reiche Familien, deren Besitzverhältnisse auch durch sehr hohe Schulgelder kaum berührt werden, bleibt die Frage, ob sie allein deshalb zur Zahlung der verlangten Gelder gezwungen sind.
Mit anderen Worten, wie können - arme und reiche - Eltern unzulässige finanziellen Forderungen erkennen und sich davor schützen?

Als Steuerzahler betroffen:
Wieso sollten Steuerzahler Privatschulen hohe Finanzhilfen zahlen, wenn diese gar nicht notwendig sind?
Ist das nicht Steuerverschwendung?
Z.B. könnten die staatlichen Schulen, die von 90 % der Schüler besucht werden, einen besseren Unterricht anbieten.
(Inklusion:  https://www.wp.de/politik/elternverbaende-halten-inklusion-in-nrw-fuer-gescheitert-id209534643.html , http://www.spiegel.de/lebenundlernen/schule/inklusion-lehrer-erzaehlen-von-chancen-und-verzweiflung-a-1123764.html )


Vielleicht fehlen die von mir erwünschten Informationen, weil die die verantwortlichen Staatsdiener und Schulträger längst wussten, was ich erst jetzt langsam begreife.

Wenn das Thema (Missachtung des GG) auch für die  Psiram-Nutzer uninteressant oder weniger interessant ist, als ich angenommen habe, dann macht euch keine Umstände und  löscht meine "Bitte um einen Artikel" einfach, oder schickt es in den SPAM-Ordner.















*GG Art. 7:
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) ..
(3) ..
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
FG Köln, Urteil 14.2.2008, 10K7404/01(47): "... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler ... nicht ernst nehmen."
Studie "Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" NVwZ 2016 Heft 22, WZB-Wrase/Helbig

tom.389.w.

Überfällig: A. zu "Das missachtete Verfassungsgebot .... Art. 7 IV 3 GG ..."
Begonnen von tom.389.w.

bisher wurde o.g. Beitrag gesperrt.

Aber löscht die Beiträge zur Finanzierung von Privatschulen- mangels Interesse - ruhig.
FG Köln, Urteil 14.2.2008, 10K7404/01(47): "... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler ... nicht ernst nehmen."
Studie "Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" NVwZ 2016 Heft 22, WZB-Wrase/Helbig

tom.389.w.

Da bisher weder dieser Beitrag noch der Beitrag v. 24.2.2017 (gewünschter Artikel ,,Überfällig: A. zu "Das missachtete Verfassungsgebot .... Art. 7 IV 3 GG ...") gelöscht wurde, möchte ich, die am Thema interessierten Leser, auf folgende Quellen und Auszüge hinweisen:

Vielleicht teilen unter den Psiram-Lesern einige die Ansicht, dass sich der Staat durch die Missachtung des GG (Art. 7 IV 3), nicht nur Privatschulen genehmigt und finanziert werden, die es eigentlich gar nicht geben dürfte, sondern sich auch allzusehr von "seiner verdammten Pflicht ... " (s. BVerfGE 75, 40 Rn. 79) entlastet, und zusätzlich die Nachfrage und den Einfluss, der dort verbreiteten religiösen, esoterischen, weltanschaulichen Ansichten erhöht.


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Privatisierung des Schulwesens in Schweden und Spanien:

26.2.2017:
,,Schweden streitet über seine Privatschulen, die, finanziert aus Steuergeld, Investoren die Taschen füllen. ...[..] ..2013 ging ... einer der Marktführer mit 10 000 Schülern und 1500 Angestellten in 36 Schulen kurz vor den Abi-Prüfungen pleite. .."  ,   http://www.fr.de/wirtschaft/schweden-klassenzimmer-als-profitmaschine-a-1010566 ...

12.8.2016: :
,,Öffentliche Schulen in Spanien      Opfer der Privatisierungspolitik     
Wo die Konservativen an der Macht waren oder sind, boomen private Lehranstalten. Öffentliche Schulen hingegen verwahrlosen. ..." aus  https://www.taz.de/Oeffentliche-Schulen-in-Spanien/!5323259/

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Deutschland:

,,Mehr Schülerinnen und Schüler an privaten Schulen ermöglichen Einsparungen bei öffentlichen Schulen." lt. http://www.landesrechnungshof-sh.de/file/bm2011-tz9.pdf  ,


http://m.focus.de/familie/schule/schulserie/das-geschaeft-mit-der-bildung-privatschulen_id_2334575.html  ,
Auszug: ,, ...Schulen in privater Trägerschaft sind gemeinnützig – sie dürfen keinen Gewinn erwirtschaften. ..."


15.2.2017: http://www.ksta.de/koeln/lindenthal/schule-in-widdersdorf-internationale-friedensschule-steht-vor-dem-aus-25737548?originalReferrer=&originalReferrer=http://www.google.de/ 

In 2009 unterschriebene UN-Behindertenkonvention, Inklusion. Siehe dazu: Zitat: ,, Das allgemeine Bildungssystem soll jedem zugänglich sein. Ziel ist also der gemeinsame Schulbesuch von behinderten und nicht behinderten Kindern in einer Regelschule als ,,Normalfall" – es soll keine Ausnahme sein. Gerade diese Zielsetzung ist sehr umstritten und geht einigen Kritikern zu weit."
Lt. https://www.behindertenrechtskonvention.info/inklusion-3693/  .

Ist die Förderung von Privatschulen, die ein Recht auf freie Schülerwahl haben, eine Folge der Kritik und Ängste zur Umsetzung der UN-Behindertenkonvention?

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zu: Eigenleistungen der Eltern an Privatschulen: z.B.  Schulgeld u. Mitarbeit:

Artikel zum Schulgeld: :
,,Bezahlen oder arbeiten?  Überlegungen zu veränderten Beitragsformen" http://www.erziehungskunst.de/fileadmin/archiv_alt/2005/0105p003Schnepel-Boomgaarden.pdf

http://www.waldorfschule-trier.de/index.php?id=240 :
Auszug: ,,... Die Klassen- und Unterrichtsräume werden wöchentlich von Eltern, in höheren Klassenstufen von Schülern selbst geputzt.  ... Da Putzen nicht immer nur freudige Erfahrungen bereithält, sei an dieser Stelle nicht verschwiegen, es spart Geld die Unterrichtsräume selbst zu putzen und dieses Geld steht dann für andere Zwecke zur Verfügung."

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Gülennahe Schulträger:

Zitat:: ,,..Deshalb würde er allen Schulen raten, sich nicht nach ihren Trägervereinen zu nennen...." lt.  Quelle: 22.1.2017: http://www.taz.de/!5371937/
Auszug:
,,Die stigmatisierte Schule    In der Türkei werden die Anhänger der Gülen-Bewegung verfolgt. Das bekommt auch eine Schule in Bayern zu spüren. ...... Deshalb würde er allen Schulen raten, sich nicht nach ihren Trägervereinen zu nennen. Um klarzumachen: Wir sind staatliche Schulen, hier wird rein nach Lehrplan unterrichtet, eine religiöse Einflussnahme findet nicht statt. ...."


21.1.2017: http://www.augsburger-allgemeine.de/guenzburg/Vision-Schulen-Ein-neues-Image-mit-einem-neuen-Namen-id40262867.html  ,


6.8.2016: http://www.badische-zeitung.de/ausland-1/die-vielen-gesichter-der-guelen-bewegung--125742139.html  ,

2.2.2014: https://www.welt.de/politik/deutschland/article124447725/Prediger-Guelen-zuechtet-eine-tuerkische-Elite-heran.html  ;
,,... Die Bewegung des türkischen Predigers Gülen nennt sich Hizmet, der Dienst. Sie hat auch hierzulande ein mächtiges Netzwerk. Für ihre Kritiker ist sie eine Sekte, mit einer islamistischen Agenda...."

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Rechtsprechung:
Zur Höhe der staatlichen Finanzhilfen:


BVerfGE 75, 40 v. 8.4.87, RN: 79: Die Aufnahme des Rechts auf Errichtung von Ersatzschulen, wurde von
Dr. Th. Heuss so begründet: Zitat "... Um der Sorge vorzubeugen, daß in irgendeinem Land das Staatsmonopol ausgesprochen werden soll, habe ich die Hinzufügung des Satzes beantragt: das Recht zur Errichtung der Privatschulen werde gewährleistet. Dabei möchte ich um Gottes willen nicht in Verlegenheit kommen, irgendwie mit dem Vorschlag, den der Kollege Dr. Seebohm seinerzeit gemacht hat, in Berührung gebracht zu werden, daß der Staat für diese Privatschulen so viel Kosten bezahlen muß, als ihm auf die einzelnen Schüler berechnet abgenommen wird. Denn das wäre geradezu eine Prämiierung für solche Schulen, würde ihnen ihren Leistungscharakter der Freiwilligkeit nehmen und den Staat gleichzeitig von seiner verdammten Pflicht, für das Bildungswesen der Deutschen nach bestem Gewissen zu sorgen, allzusehr entlasten. ..." Ende.

Zur Höhe und Grenze d. Staatlichen Finanzhilfen und des Schulgeldes siehe Rechtsprechungen aus dem ,,Musterprozess" der Waldorfschule – Nürtingen:

Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2011: 
Zitat, Rn. 26: ,,Mit seiner Privatschulfinanzierung hat der Gesetzgeber das Existenzminimum nicht allein sicherzustellen; er leistet nur einen Beitrag hierzu, der zudem nicht auf die Existenz der einzelnen Schule, sondern der Institution Privatschule abzustellen ist."
und
Rn 38: ,,Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus. Sie verdankt ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 a.a.O. S. 117 f.). Soweit Eltern, etwa zusammengefasst in einem Verein, eine Schule gründen und tragen, müssen sie bereit sein, über das Schulgeld hinausgehende Beiträge zur Eigenleistung und die damit verbundenen finanziellen Opfer zu erbringen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 a.a.O. S. 119 f.). Als derartige Beiträge zur Eigenleistung kommen beispielsweise Spenden, Zuschüsse finanzstarker Kräfte, die hinter dem Schulträger stehen und die Schule in einem weiteren Sinne tragen, aber auch die Aufnahme von Krediten in Betracht. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss der Schulträger sich bemühen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. März 1997 - 1 BvL 26, 27/96 - juris Rn. 29). Derartige Eigenleistungen sind nicht nur für die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten aufzubringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 a.a.O. S. 68; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2000 a.a.O.)."  lt. Urteil 6 C 18/10,  http://www.bverwg.de/141211U6C18.10.0 ,

Urteil 11.4.2013, 9 S 233/12, VGH Baden-Württemberg:
Zitat Rechtsprechung:
,,... Die trotz der staatlichen Förderung verbleibende Deckungslücke konnte durch Schulgelder geschlossen werden, die dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG genügten. ..."
Rn114 (e) Damit bleibt es vorliegend bei der oben festgestellten monatlichen Deckungslücke von 90,-- bis 95,-- EUR je Schüler.
Rn 115 (4) Diese Lücke kann durch Schulgelder geschlossen werden, die dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG genügen." Quelle, Urteil: https://openjur.de/u/625307.html 9 S 233/12 .

S.a. Baden-Württemberg, Staatsgerichtshof, Urteil 6.7.2015, 1 VB 130/13,  https://openjur.de/u/857446.html ,

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Zur Schulaufsicht s.a. Artikel v. 30.1.2014 im Juraforum:
"...Davon könne sich der Staat nicht befreien, indem er die Zuständigkeit für Schulen an Privatpersonen oder private Körperschaften delegiert.". 
( http://www.juraforum.de/recht-gesetz/egmr-staat-muss-auch-privatschulen-bei-sexuellem-missbrauch-wirksam-kontrollieren-467220  ) 

Darf der Staat die Schulaufsicht an Dritte delegieren, wenn es darum geht, die Bürger vor überhöhten finanziellen Forderungen zu schützen? Wenn ja, müssten den Bürgern dann nicht wenigstens ausreichend Informationen vorliegen, wie er die Zulässigkeit von finanziellen Forderungen feststellen kann?
FG Köln, Urteil 14.2.2008, 10K7404/01(47): "... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler ... nicht ernst nehmen."
Studie "Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" NVwZ 2016 Heft 22, WZB-Wrase/Helbig

celsus

Als Richtlinie für zukünftige Beiträge:

Esoterische, irrationale und unwissenschaftliche Inhalte, die an Schulen unterrichtet werden -> Psiram-Thema

Staatliche Finanzierung von Privatschulen -> kein Psiram-Thema

Das schließt natürlich eine Diskussion über die Finanzierung nicht grundsätzlich aus, wird aber vorrausichtlich nicht im Wiki behandelt werden.
The best thing about science is that it works - even if you don't believe in it.

lanzelot

Und noch eine Textwand, wer soll das denn lesen und verstehen?
Wer kann denn den juristischen Kontext verinnerlichen, die ganzen Links abarbeiten.
Also ehrlich, ich empfinde das mittlerweile als Spam, so sorry.

tom.389.w.

Zitat von: lanzelot am 02. März 2017, 16:42:13
..., ich empfinde das mittlerweile als Spam, ...


es ist euer Psiram-Forum: da könnt ihr doch löschen, was und wen ihr wollt

FG Köln, Urteil 14.2.2008, 10K7404/01(47): "... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler ... nicht ernst nehmen."
Studie "Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" NVwZ 2016 Heft 22, WZB-Wrase/Helbig

tom.389.w.

einfach löschen, .... falls die Psiram-Betreiber, die Meinung von member lanzelot teilen.


auch "zu viel" Infos und Quellen, als Hintergrundinformationen zur - bisher nicht widerlegten -  Feststellung der Richter und Wissenschaftler, dass die Bundesländer (!!!) das GG Art. 7 nicht ernst nehmen*, bzw. missachten*.

*Zitat: "Auch andere anerkannte Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht ernst nehmen. Die Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 11.7.2007 2 K 1741/06, EFG 2007, 1943) entspricht deshalb nicht den tatsächlichen Gegebenheiten." (Urteil FG Köln, 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47).

*18.11.2016 https://www.wzb.eu/de/pressemitteilung/genehmigung-von-privatschulen-bundeslaender-missachten-grundgesetz








FG Köln, Urteil 14.2.2008, 10K7404/01(47): "... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler ... nicht ernst nehmen."
Studie "Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" NVwZ 2016 Heft 22, WZB-Wrase/Helbig

Groucho

Zitat von: tom.389.w. am 02. März 2017, 22:02:28
Zitat von: lanzelot am 02. März 2017, 16:42:13
..., ich empfinde das mittlerweile als Spam, ...


es ist euer Psiram-Forum: da könnt ihr doch löschen, was und wen ihr wollt

Nö. Wir sind ja keine Esos, hier kann jeder schreiben, solange es der Nettikette entspricht. Deine Beiträge sind ja nicht "schlimm", sondern es kann halt kaum einer etwas damit anfangen, es ist kein juristisches Forum, und es ist halt nicht Thema von Psiram bzw. vom Psiram-Wiki.

Sauropode

Tom, es ist schlicht schade um Deine Mühe, so viel zu schreiben und keiner hier kann was damit anfangen bzw. hat die Motivation, in das Thema einzusteigen. Finanzierung von Humbug, wie Homöopathie durch Krankenkassen, wird hier durchaus diskutiert. Dein Thema ist aber irgendwie abseits unserer Anliegen. Deshalb wäre es für Dich weniger frustrierend, eine geeignete Plattform zu suchen, als hier immer wieder aufs Neue immer das Gleiche anzusprechen. Ist wirklich nicht böse gemeint.