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Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG

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Begonnen von tom.389.w., 12. Februar 2017, 10:22:23

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tom.389.w.

Der Baden-Württembergische Landeselternrat nahm am 2.4.2015 zum geplanten Schulgeld-Ausgleich Stellung.
Siehe Staatsgerichtshof Urteil v. 6.7.2015, 1 VB 130-13 Randnr. 95:  "Der Landeselternbeirat hat mit Schreiben vom 2. April 2015 Stellung genommen. Darin würdigt er die in Art. 14 Abs. 2 LV gegebene Wahlmöglichkeit der Eltern und begrüßt die Vielfalt im Schulwesen, einschließlich der Privatschulen. Gleichwohl ist er der Auffassung, dass die Privatschulförderung des Landes Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV genügt. Die komplette Übernahme eines bisher an Privatschulen zu zahlenden Schulgeldes durch den Staat würde die Elternrechte bei der Schulwahl nicht verbessern. Denn diese finanzielle Leistung würde nur die unternehmerische Sicherheit der Privatschulen erhöhen. Die Entscheidung über die Auswahl der Schüler bliebe jedoch den Privatschulen vorbehalten und wäre kaum überprüfbar. Zudem hätte der Wegfall von Schulgeld an Privatschulen Auswirkungen auf die staatlichen Schulen. Es würden mehr Schüler auf Privatschulen gehen. In Zeiten allgemein zurückgehender Schülerzahlen hätte dies zur Folge, dass in vermehrtem Umfang staatliche Schulen geschlossen werden müssten. Die Elternrechte an privaten Schulen seien rechtlich nicht abgesichert. Auch hätte der Staat weniger Möglichkeiten, seine pädagogischen Konzepte durchzusetzen. Die Mitgestaltungsmöglichkeiten der Beratungsgremien, wie des Landeselternbeirates, gingen zurück." https://openjur.de/u/857446.html [/b]
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Wäre das mehr Eltern, Wählern und Steuerzahler bekannt gewesen, hätten davon möglicherweise auch viel mehr  an der bis zum 9.6.2017 möglich gewesenen Kommentierung des Gesetzentwurfes teilgenommen.

https://web.archive.org/web/20170612165027/https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/kommentieren/lp-16/aenderung-des-privatschulgesetzes/

https://web.archive.org/web/20170629131921/https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/KM/Dokumente/170523_Gesetzentwurf-zur-Aenderung-des-Privatschulgesetzes.pdf

Es bleibt abzuwarten, ob und wie das Ministerium zu den Kommentaren Stellung nimmt und Fragen beantwortet.


FG Köln, Urteil 14.2.2008, 10K7404/01(47): "... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler ... nicht ernst nehmen."
Studie "Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" NVwZ 2016 Heft 22, WZB-Wrase/Helbig

tom.389.w.

Für Berlin:
31.05.2017  "Privatschulen sollen ab 2019 besser finanziert werden   Der Senat will noch in diesem Jahr ein neues Modell vorlegen. Bisher bezahlt Berlin den freien Schulen 93 Prozent der Personalkosten...[...] "Der Senat muss das Sonderungsverbot stärker kontrollieren und durchsetzen", forderte der Abgeordnete Joschka Lan­genbrinck. .... Zudem forderte er Aufschluss über die Höhe des Schulgeldes sowie "sonstiger Gebühren" und fragte, wo eine einkommensorientierte Staffelung des Schulgeldes und eine Erlass-Regelung für den Fall der finanziellen Bedürftigkeit existiert. Die Bildungsverwaltung befragte die jeweiligen Privatschulträger, doch 65 und damit knapp die Hälfte der 135 Schulen machten keine Angaben. Die beantwortete Anfrage ist noch nicht veröffentlicht, sie liegt der Berliner Morgenpost exklusiv vor. "Die Geheimniskrämerei ist ein Skandal. Privatschulen werden zu über 90 Prozent mit Steuergeld finanziert, deshalb müssen sie öffentlich Rechenschaft ablegen. Wer Transparenz verweigert, darf öffentliches Geld nicht nehmen", sagte Langenbrinck der Berliner Morgenpost. ..." Berliner Morgenpost, Andreas Abel, https://www.morgenpost.de/berlin/article210749651/Privatschulen-sollen-ab-2019-besser-finanziert-werden.html .


12.5.2017 Parlamentarische Anfrage Privatschulen verschweigen Zahl der armen Schüler – Quelle: http://www.berliner-zeitung.de/26886170 ©2017 , http://www.berliner-zeitung.de/berlin/parlamentarische-anfrage-privatschulen-verschweigen-zahl-der-armen-schueler-26886170

Parlamentarische Anfragen v. Joschka Langenbrinck, SPD Berlin:
Drs. 18-10783,  Auszug, z.B. Antw. 11 : "...  Gemäß § 3 b) Zweite Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz ist eine Geschwisterkindermäßigung vorgesehen, ,,sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse der Erziehungsberechtigten dies rechtfertigen und ein entsprechender Antrag gestellt wird". 
Drs. 18-10783 https://kleineanfragen.de/berlin/18/10783-privatschulen-duerfen-keine-elitaeren-clubs-sein-sonderungsverbot-nach-art-7-iv-3-gg-i

Tatsächlich werden viele Geschwister-Ermäßigungen pauschal, d.h. unabhängig vom Einkommen gewährt.

Ds. 18-11128 https://kleineanfragen.de/berlin/18/11128-privatschulen-in-berlin-jetzt-mal-tacheles-lmb-schulgeld-gebuehren-sonderungsverbot .
FG Köln, Urteil 14.2.2008, 10K7404/01(47): "... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler ... nicht ernst nehmen."
Studie "Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" NVwZ 2016 Heft 22, WZB-Wrase/Helbig

tom.389.w.

Niedersachsen:

https://www.openpetition.de/petition/argumente/eine-faire-finanzierung-fuer-niedersachsens-waldorfschulen

Hannoversche Allgemeine Zeitung, 6.5.2017 "Regionspräsident Jagau besucht Waldorfschule
Die Freien Waldorfschulen Niedersachsen und Bremen klagen über finanzielle Benachteiligung und fordern mehr Unterstützung vom Land. Um auf das Problem aufmerksam zu machen, hat die Waldorfschule Sorsum eine Aktion ins Leben gerufen, an der sich Politiker aus Region, Land und Bund beteiligen. ...[...]...Gefordert wird dabei unter anderem, dass die Schülerkosten künftig zu 100 Prozent gedeckt werden. Auch soll einkommensschwachen Familien ein Schulgeldersatz ermöglicht werden. Festlegen soll die Landesregierung darüber hinaus, wie Schulen in freier Trägerschaft zukünftig ausreichend finanziert werden sollen - Kosten für Sachgegenstände einbezogen."
http://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Region/Wennigsen/Nachrichten/Regionspraesident-Hauke-Jagau-besucht-Freie-Waldorfschule-Sorsum

Bundesverwaltungsgericht V II 71/66 Rn. 18 ff: "Bundesrechtlich besteht kein Anspruch auf Gewährung staatlicher Hilfe, um die Kosten für die Errichtung einer Ersatzschule zu decken. Denn diese ist und bleibt stets eine private Einrichtung und beruht auf privater Initiative. Die staatliche Hilfe muß sich nicht auf die Begründung des Unternehmens erstrecken, sondern wird für seine Erhaltung (Unterhaltung) gewährt. 19 c) Die Ersatzschule muß der Hilfe bedürfen, das muß sie durch volle Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schule bei der Gewinn- und Verlustrechnung nachweisen."   https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1967-09-22/vii-c-7166/

S.a. BVerwG 6 C 18/10 Rn. 26: "Mit seiner Privatschulfinanzierung hat der Gesetzgeber das Existenzminimum nicht allein sicherzustellen; er leistet nur einen Beitrag hierzu, der zudem nicht auf die Existenz der einzelnen Schule, sondern der Institution Privatschule abzustellen ist." http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=141211U6C18.10.0
FG Köln, Urteil 14.2.2008, 10K7404/01(47): "... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler ... nicht ernst nehmen."
Studie "Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" NVwZ 2016 Heft 22, WZB-Wrase/Helbig

tom.389.w.

Wikipedia
Der Artikel "Sonderungsverbot" befindet sich seit dem 3.6.2017 in Qualitätssicherung (Recht), weil er - Zitat  "die herrschende Meinung etwas besser berücksichtigen" soll.

https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:WikiProjekt_Recht/Qualitätssicherung#Sonderungsverbot

Die Nachfrage, "wessen herrschende Meinung", wurde weder zugelassen noch beantwortet und somit am 15.6.2017 gelöscht.

https://de.wikipedia.org/wiki/Sonderungsverbot - Siehe Versionsgeschichte.
Viele, seit April 2017, gesichtete Änderungen (Einzelnachweise) wurden bereits wieder gelöscht.

Die Wikipedia-Artikel Privatschule und Schulgeld wurden aus der Qualitätssicherung herausgenommen, ohne die Passagen, die der Rechtsprechung widersprechen, oder nicht belegbar sind, zu überarbeiten.

Das Schiedsgericht ist arbeitsunfähig und befindet sich selbst im Streit (s.u.). Daher konnte es weder wegen der Unstimmigkeit zu den vorgenannten Artikeln noch zu Vermittlung der Diskussion zum Artikel Waldorfschule eingeschaltet werden.

https://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Waldorfschule#Schulgeld_und_der_festgestellte_Versto.C3.9F_gegen_das_Grundgesetz_.28Sonderungsverbot.29

19.12.2016 ""Das Wikipedia-Schiedsgericht ist nicht mehr arbeitsfähig"   Das Online-Lexikon Wikipedia steht in Deutschland nicht nur wegen unkorrekter Einträge in der Kritik. Immer mehr Mitarbeiter und Nutzer haben das Gefühl, dass Rechtspopulisten unerlaubten Einfluss auf die Inhalte nehmen. Einem Mitglied des Schiedsgerichts wird ideologische Einseitigkeit vorgeworfen...."  http://www.deutschlandfunk.de/streit-bei-online-enzyklopaedie-das-wikipedia.676.de.html?dram:article_id=374356
FG Köln, Urteil 14.2.2008, 10K7404/01(47): "... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler ... nicht ernst nehmen."
Studie "Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" NVwZ 2016 Heft 22, WZB-Wrase/Helbig

tom.389.w.

Laut dem im Gesetzentwurf BW erwähnten IAW-Gutachten wären im "reichen" Baden-Württemberg die untersuchten Haushalte mit Schülern in der Lage, einen durchschnittlichen Betrag in Höhe von 160 Euro für den Schulbesuch einer Privatschule zu zahlen.

(Seite 15 https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/KM/Dokumente/170523_Gesetzentwurf-zur-Aenderung-des-Privatschulgesetzes.pdf )

Noch nicht untersucht wurde, welchen Betrag die Haushalte mit Schülern in den anderen, teilweise ärmeren Bundesländern durchschnittlich tragen könnten, und - zwecks Staffelung, wo dort und in BW die einkommensabhängigen Grenzen der zumutbaren Opferbereitschaft erreicht sind.

Außerdem fehlen die Konkretisierungen der erforderlichen Schülerkosten für den anzubietenden gleichwertigen Pflichtschulbetrieb.

Schulgeld darf nur für den normalen Unterricht und Lernmittel verlangt werden. Darüber hinausgehende Profilleistungen etc. sind mit mit weiteren Eigenleistungen zu finanzieren. Sind diese Angebote verpflichtend anzunehmen/zu finanzieren, unterliegen diese Eigenleistungen ebenfalls dem Sonderungsverbot.

Ohne diese notwendigen Konkretisierungen werden in allen Bundesländern viele Privatschulen zu hohe Schulgelder verlangen.
Zitat:  "Genehmigungsbehörden und Schulträger ist somit nicht klar, wie Schulgelder ermittelt und bis zu welcher Höhe sie erhoben werden können. hnen nicht klar ist, wie Schulgelder ermittelt und bis zu welcher Höhe diese erhoben werden dürfen.
(S.a. 5. Absatz im Artikel Erziehungskunst http://www.erziehungskunst.de/nachrichten/wissenschaft/privatschulen-bundeslaender-missachten-grundgesetz/?tx_ttnews%5Bpointer%5D=1 )

Besonders hohe Schulgelder verlangen die Eliteschulen: https://www.3sat.de/mediathek/?mode=play&obj=66367

Im Vergleich dazu sind z.B. die der Waldorfschulen geringer.

Siehe Schulgeldregelungen, lt. Homepage der FWS: https://fragdenstaat.de/anfrage/ersatzschulen-zb-waldorfschulen-staatliche-finanzhilfen-und-geduldete-schulgelder-und-sonderungsverbot/

Solange transparente Informationen und die von Richtern geforderten Konkretisierungen fehlen, bestehen die von Richtern und Wissenschaftlern festgestellten Mängel im Umgang mit dem Grundgesetz fort.
FG Köln, Urteil 14.2.2008, 10K7404/01(47): "... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler ... nicht ernst nehmen."
Studie "Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" NVwZ 2016 Heft 22, WZB-Wrase/Helbig

tom.389.w.

Baden-Württemberg: Gesetzentwurf zur Änderung des Privatschulgesetzes

Für diejenigen, die die nächsten Phasen (Antwort des Ministeriums zu den Kommentaren, Beratung, .... ) zur geplanten -"Änderung des Privatschulgesetzes" verfolgen, oder die bis 9.6.2017 zum Gesetzentwurf erfolgten Kommentare nachlesen möchte, hier der aktuell gültige Link zum Beteiligungsportal:

https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-16/aenderung-des-privatschulgesetzes/kommentar/1/?showComments=0



(Der frühere Link "...kommentieren ..." wurde umbenannt und funktioniert daher nicht mehr. Die Eingabe des Suchbegriffs "... Privatschulgesetzes .." bleibt ohne Ergebnis).
FG Köln, Urteil 14.2.2008, 10K7404/01(47): "... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler ... nicht ernst nehmen."
Studie "Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" NVwZ 2016 Heft 22, WZB-Wrase/Helbig

tom.389.w.

Zum Umgang mit dem Sonderungsverbot lt. GG Art. 7 IV 3 wurde eine zweite Studie veröffentlicht.
https://bibliothek.wzb.eu/pdf/2017/p17-003.pdf

Dazu haben die Wissenschaftler Prof. Dr. Wrase und Prof. Dr.  Helbig einerseits
und
andererseits
Pater Klaus Mertes SJ, (Jesuit, Pädagoge, Theologe, Autor zahlreicher Bücher und Kollegsdirektor des Jesuitenkollegs St. Blasien.),
P. Johann Spermann SJ Jesuit, Psychologe und Theologe. Seit 2010 Direktor des Heinrich-Pesch-Haus und des dort angesiedelten Zentrum für ignatianische Pädagogik in Ludwigshafen (ZIP), und
Pater Tobias Zimmermann SJ Jesuit, Kunstpädagoge, Philosoph und Theologe. Seit 2011 Rektor des Canisius-Kolleg in Berlin,
Stellung genommen.

Zu deren Stellungnahmen: "Privatschulen müssen sich alle leisten können " bzw. "Pauschales Misstrauen gegen Privatschulen ist ungerechtfertigt"
kann seit 14.7.2017 hier diskutiert werden:

https://causa.tagesspiegel.de/bildung/privatschule-ein-eliteclub-fuer-reiche

Der Kommentar von Angelika Oetken zeigt, dass und wie erschreckend zweckfremd die staatlichen Finanzhilfen und Schulgelder an Privatschulen auch verwendet werden (können).

http://www.tagesspiegel.de/berlin/berliner-privatschulstudie-freie-schulen-sind-zu-teuer-und-zu-elitaer/20055828.html

archiviert: https://web.archive.org/web/20170716201947/http://www.tagesspiegel.de/berlin/berliner-privatschulstudie-freie-schulen-sind-zu-teuer-und-zu-elitaer/20055828.html

FG Köln, Urteil 14.2.2008, 10K7404/01(47): "... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler ... nicht ernst nehmen."
Studie "Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" NVwZ 2016 Heft 22, WZB-Wrase/Helbig

tom.389.w.

Nach der zweiten Studie (7/2017) der WZB-Wissenschaftler Wrase und Helbig "Defizite der Regulierung und Aufsicht von privaten Ersatzschulen in Bezug auf das Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG  Rechtliche und empirische Analyse der Regelungen in den Bundesländern Berlin und Hessen unter Berücksichtigung des aktuellen Gesetzentwurfs der Landesregierung in Baden-Württemberg"

wurde am 31.7.2017 von der FDP-nahen Friedrich-Naumann-Stiftung auf der Bundespressekonferenz das Gegen-Gutachten "Das missverstandene Sonderungsverbot ..." vorgestellt.
Quasi eine Antwort auf die erste WZB-Studie "Das missachtete Verfassungsgebot ...".

Siehe dazu Berichte im Tagesspiegel: "Gutachten der Naumann-Stiftung
Freiheit bei Gebühren an Privatschulen    Die Naumann-Stiftung hat ein neues Gutachten zu Privatschulen vorgestellt. Demnach sind dort auch hohe Schulgelder erlaubt: Der Staat dürfe kein konkretes Schulgeldmodell vorschreiben."
http://www.tagesspiegel.de/wissen/gutachten-der-naumann-stiftung-freiheit-bei-gebuehren-an-privatschulen/20129112.html

und bei rbb24: "Gutachten zur sozialen Durchmischung  - Privatschulen: Schulgeld-Obergrenze hilft armen Familien nicht" https://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2017/07/gutachten-schulgeld-privatschulen-keine-obergrenze.html
Laut Gutachten von Prof. Brosius-Gersdorf ist die im Baden-Württembergischen Gesetzentwurf vorgesehene Schulgeldgrenze rechtswidrig!

Im September 2016 hat Prof. Brosius-Gersdorf im Auftrag der
Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Waldorf- und Rudolf Steiner-Schulen
in Niedersachsen folgendes Gutachten erstellt:
"Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft in Niedersachsen"
http://kreiselternrat-celle.de/wp-content/uploads/2016/11/Rechtsgutachten-Schulaufsicht-C3BCber-Schulen-in-freier-TrC3A4gerschaft-in-Nds-von-Frau-Prof-Brosius-Gersdorf.pdf

Mal sehen, ob sich die Politik und die verantwortlichen Staatsdiener in den 16 Bundesländer irgendwann entscheiden, das GG ernster zu nehmen, und ihre unterschiedlichen Rechtsauffassungen  auf Vereinbarkeit mit dem GG und den Rechtsprechungen gerichtlich überprüfen zu lassen.

Ob es überhaupt jemals zu einer gerichtlichen Überprüfung kommt?

Bis dahin werden Privatschulen jedenfalls noch viel Geld von Eltern und Steuerzahlern verlangen und erhalten und zunächst werden wohl eher weitere Gutachten und Gegengutachten folgen.
FG Köln, Urteil 14.2.2008, 10K7404/01(47): "... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler ... nicht ernst nehmen."
Studie "Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" NVwZ 2016 Heft 22, WZB-Wrase/Helbig

tom.389.w.

https://www.freiheit.org/sonderungsverbot

Die ehemalige Justizministerin Frau Leutheuser-Schnarrenberger und Vorstandsmitglied der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit nimmt zum Gutachten "Das missverstandene Sonderungsverbot ..." von Frau Prof. B.-G. hier Stellung:

https://www.leutheusser-schnarrenberger.de/node/190 "...,,Zu einer ehrlichen Bestandsaufnahme gehört auch, dass Freie Schulen oft genug nicht die gleiche Anerkennung und finanzielle Unterstützung wie die staatlichen Schulen bekommen. Es kann nicht sein, dass Fehlentwicklungen im staatlichen Schulsystem auf dem Rücken der Freien Schulen sowie ihrer Schüler- und Elternschaft behoben werden sollen. ..."

Dem wäre zu entgegnen, dass Privatschulen oft genug wesentlich mehr Geld zur Verfügung haben als staatliche Schulen, weil ihre Einnahmen, zu denen sie Steuerzahler und Eltern verpflichten, wesentlich mehr decken, als die notwendigen Kosten für den anzubietenden Pflichtschulbetrieb.

Abgesehen davon, ist der Steuerzahler lt. Rechtsprechung (BVerwG C 71/66 Rn. 18 und BVerwG 6 C 18/10 Rn. 26, BVerfGE 75, 40 Rn. 79, ...
überhaupt nicht zu Finanzhilfen verpflichtet, die mehr als  das Existenzminimum des Ersatzschulwesens gewährleisten.
(Diese Existenzminimum wäre bereits mit dem Überleben einer einzigen Privatschule erfüllt!)
Diese Rechtsprechung findet offenbar nicht die Zustimmung der ehemaligen Justizministerin.

Würde der Staat das GG ernster nehmen und die staatlichen Finanzhilfen, die bisher gezahlt werden, damit das angebliche Ziel "Einhaltung des Sonderungsverbotes" eingehalten werden kann, nicht mehr pauschal an die Privatschulen zahlen, sondern nur noch denen zukommen lassen, die die notwendigen Schulgelder nachweislich nicht zahlen können, müssten viele plötzlich tiefer in die eigene Tasche greifen, um ihren "zuvörderst" privaten Wunsch, eine Privatschule zu gründen/zu betreiben/zu besuchen zu erfüllen.

Daher hat das Sonderungsverbot (GG Art. 7 IV 3) wahrscheinlich auch keine Chance auf Beachtung und der Bevölkerungsmehrheit wird das weiterhin vollkommen unbekannt bleiben.
(Privatschulen werden nicht nur von gutverdienenden Politikern und anderen Staatsdienern, sondern auch von Vertretern der Medien genutzt.)
FG Köln, Urteil 14.2.2008, 10K7404/01(47): "... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler ... nicht ernst nehmen."
Studie "Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" NVwZ 2016 Heft 22, WZB-Wrase/Helbig

tom.389.w.

Zitat:
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zum Diskussionspapier
"Fehlentwicklungen im staatlichen Schulsystem nicht auf dem Rücken der Freien Schulen austragen"
Zum heute veröffentlichten Diskussionspapier ,,Defizite der Regulierung und Aufsicht von privaten Ersatzschulen in Bezug auf das Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG" des Wissenschaftszentrums Berlin für Sozialforschung erklärt Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesjustizministerin a. D. und Vorstand der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit:
13. Juli 2017
,,Das Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG verlangt, dass alle Kinder unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ihrer Eltern Zugang zu privaten Ersatzschulen haben. Wie diese Schulen das sicherstellen, dürfen sie jedoch autonom entscheiden. Das Gutachten des Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung verkennt diesen verfassungsrechtlichen Inhalt des Sonderungsverbots und leitet schlichtweg falsche Aussagen zur Erhebung von Schulgeldern ab. Zu einer ehrlichen Bestandsaufnahme gehört auch, dass Freie Schulen oft genug nicht die gleiche Anerkennung und finanzielle Unterstützung wie die staatlichen Schulen bekommen. Es kann nicht sein, dass Fehlentwicklungen im staatlichen Schulsystem auf dem Rücken der Freien Schulen sowie ihrer Schüler- und Elternschaft behoben werden sollen.
Natürlich haben Freie Schulen eine soziale Verantwortung. Sie tragen dabei aber keine größere Verantwortung für Chancengerechtigkeit und mangelnde soziale Durchlässigkeit im Bildungssystem als der Staat und seine Schulen.

Private Ersatzschulen bereichern das staatliche Bildungsangebot. Sie sind Experimentierräume für neue Bildungsideen und Motor für pädagogische Reformen. Freie Schulen sorgen für mehr Freiheit von Schülern und Eltern. Unsere Verfassung gewährleistet in Art. 7 GG diese Freiheit. Der Unterrichtsausfall an staatlichen Schulen wird nicht besser, wenn es weniger Freie Schulen gibt. Die Schulgebäude staatlicher Schulen werden nicht schneller saniert, wenn Freie Schulen eingeschränkt werden."

(Quelle: https://www.freiheit.org) "
Auszug-Ende
Quelle:  https://www.leutheusser-schnarrenberger.de/node/194

Ganz schön zynisch.
Abgesehen davon, dass sich aus der Rechtsprechung und dem Grundgesetz absolut kein Anspruch auf staatliche Unterstützungshilfen gibt, die mehr als das Existenzminimum des gesamten Ersatzschulwesens sicherstellen. Dieses ist, wie gesagt, mit dem Überleben einer einzigen Privatschule erfüllt.

Siehe auch der Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichtshofes  vom 11.03.1966, VII C 194.64
"Der Wortlaut des Art. 7 Abs. 4 GG spricht weder für eine Pflicht noch gegen eine Berechtigung der Länder, Privatschulen zu subventionieren. ....[...]... Weder aus den vorstehend angeführten Grundsätzen noch etwa aus dem Sozialstaatsgedanken ergibt sich die rechtliche Folgerung, daß jede Privatschule einen Anspruch auf staatliche Förderung hat und dem Träger der Privatschule das Unternehmerrisiko abgenommen werden muß."
Quelle: http://datenbank.flsp.de/flsp/lpext.dll/Infobase8/e/ersatzschulen%20__klammerauf__finanzhilfe__klammerzu__/236nr1?fn=document-frame.htm&f=templates&2.0#

siehe dazu auch BVerwG VII C 71/66 Rn. 18
FG Köln, Urteil 14.2.2008, 10K7404/01(47): "... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler ... nicht ernst nehmen."
Studie "Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" NVwZ 2016 Heft 22, WZB-Wrase/Helbig

Omikronn

Hallo tom.389.w,

Ich möchte dich hiermit bitten die Einträge zu lassen resp. diesen Faden zu beenden. Es wurde dir hier schonmal erklärt dass kein interesse an diesem Thema besteht.

Ich möchte darauf hinweisen dir eine geeignete Plattform zu suchen, als hier immer wieder aufs Neue immer das Gleiche anzusprechen, obwohl kein Interesse besteht. Aus meiner Sicht lässt das leider eine gewisse penetranz deinerseits erkennen und rechtfertigt es in den SPAM zu verschieben.

Don't try to argue with idiots, first they tear you down to their level, then they beat you with their experience.