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#1
Zitat von: Urs Reggeli am Heute um 17:27:17Es zwingt ihn ja keiner, an die Börse zu gehen, oder?

Warum ist der Börsengang dann für Herbst versprochen?
#2
Es zwingt ihn ja keiner, an die Börse zu gehen, oder?
#3
Speaking of the IPO, you have to realize that the fairy tale of the gigantic profits that TGI is supposedly making will be exposed at the latest when the business documents for a real IPO are examined.
TGI and the Kalteneggers must therefore be concerned with postponing the real IPO as far back as possible in order to sell off as many shares as possible in the meantime to fools who fall for Helmut's flowery promises.

Translated with DeepL.com (free version)
#4
Apropos Börsengang: Man muss sich darüber im Klaren sein, dass das Märchen von den gigantischen Gewinnen, die die TGI angeblich macht, spätestens dann auffliegt, wenn die Geschäftsunterlagen für einen echten Börsengang geprüft werden.
Es muss der TGI und den Kalteneggers also darum gehen, den tatsächlichen Börsengang möglichst weit hinauszuschieben, um in der Zwischenzeit vorbörslich möglichst viele Aktien an Dumme zu verscherbeln, die auf die blumigen Versprechungen von Helmut reinfallen.

Dazu passt ja auch der Versuch, bei den Interessenten Zeitdruck aufzubauen, indem man den ersten 10.000 vorbörslichen Käufern, noch irrere Gewinne zu versprechen. s.o.

GROK zu den Vorraussetzungen.
Um eine Aktiengesellschaft (AG) aus Liechtenstein an einer europäischen Börse aufnehmen zu lassen, müssen spezifische Voraussetzungen und Nachweise erbracht werden. Diese variieren je nach Börse und Marktsegment (z. B. geregelter Markt oder Freiverkehr), basieren jedoch auf EU-Rechtsvorschriften und den jeweiligen Börsenregelungen. Im Folgenden wird ein Überblick über die allgemeinen Anforderungen gegeben, die für einen Börsengang (Initial Public Offering, IPO) relevant sind, mit Fokus auf die Besonderheiten einer liechtensteinischen AG. Da Liechtenstein Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist, gelten EU-Standards weitgehend auch für liechtensteinische Unternehmen.
1. Rechtliche Voraussetzungen
Eine liechtensteinische AG muss die gesetzlichen und satzungsrechtlichen Anforderungen für einen Börsengang erfüllen. Diese umfassen:
Rechtsform: Die AG muss als Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht (Personen- und Gesellschaftsrecht, PGR) eingetragen sein. Alternativ kann eine Europäische Gesellschaft (SE) gewählt werden, die ebenfalls börsenfähig ist. Die Rechtsform der AG ist in Liechtenstein durch das Mindestkapital von 50.000 CHF/EUR/USD und die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen gekennzeichnet.

Eintragung im Handelsregister: Die AG muss im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister eingetragen sein. Dies erfordert eine notariell beurkundete Errichtungsurkunde und Statuten, die alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten (z. B. Firma, Sitz, Zweck, Kapitalstruktur).

Börsenfähigkeit: Für den Handel an einer europäischen Börse (z. B. Frankfurter Wertpapierbörse, SIX Swiss Exchange) müssen die Aktien frei übertragbar und in einer Form emittiert sein, die den Börsenanforderungen entspricht (z. B. elektronische Verbuchung). In Liechtenstein können Aktien als Inhaber- oder Namensaktien ausgegeben werden, wobei Namensaktien häufig für Transparenzanforderungen bevorzugt werden.

2. Börsenrechtliche Voraussetzungen
Die Zulassungsvoraussetzungen für den Börsengang hängen vom Marktsegment ab (z. B. Amtlicher Markt, Geregelter Markt, Freiverkehr). Für den geregelten Markt (z. B. Prime Standard oder General Standard der Frankfurter Wertpapierbörse) gelten strengere Anforderungen als für den Freiverkehr (z. B. Open Market). Typische Anforderungen sind:
Mindestbestehensdauer: Das Unternehmen muss in der Regel mindestens drei Jahre bestehen, um die wirtschaftliche Stabilität nachzuweisen. Dies wird durch historische Jahresabschlüsse belegt.

Mindestkurswert: Der voraussichtliche Kurswert der Aktien muss eine bestimmte Schwelle erreichen, z. B. mindestens 1,25 Millionen Euro für den Prime Standard an der Deutschen Börse.

Streubesitz (Free Float): Mindestens 25 % der Aktien müssen im Streubesitz innerhalb der EU/EWR-Mitgliedstaaten sein, um eine ausreichende Liquidität zu gewährleisten.

Wertpapierprospekt: Ein gemäß EU-Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129) genehmigter Wertpapierprospekt ist erforderlich. Dieser muss detaillierte Angaben zu Unternehmensstruktur, Finanzlage, Geschäftstätigkeit, Risiken und Emissionsbedingungen enthalten. Die Genehmigung erfolgt durch die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein, da Liechtenstein EWR-Mitglied ist.

Transparenzanforderungen: Für den geregelten Markt gelten strengere Publizitätspflichten, z. B. Veröffentlichung von Jahres- und Zwischenberichten, Ad-hoc-Mitteilungen und Corporate-Governance-Berichte.

Im Freiverkehr (z. B. Open Market) sind die Anforderungen weniger streng, und es ist oft kein vollständiger Prospekt erforderlich, sondern lediglich eine Unternehmensbeschreibung.

3. Wirtschaftliche und organisatorische Voraussetzungen
Neben rechtlichen Kriterien wird die Börsenreife durch wirtschaftliche und organisatorische Faktoren geprüft:
Wirtschaftliche Reife: Es gibt keine festen Umsatz- oder Gewinnschwellen, aber die Börse erwartet ein positives Gesamtbild der wirtschaftlichen Entwicklung, Marktposition und Zukunftsaussichten. Eine Analyse durch unabhängige Berater (z. B. IPO-Berater) prüft Stärken, Schwächen, Wettbewerbsposition und Marktbedingungen.

Unternehmensorganisation: Die AG muss eine klare Governance-Struktur nachweisen, einschließlich eines Verwaltungsrats (mindestens ein Mitglied mit Kanzleisitz in Liechtenstein und beruflicher Qualifikation) und einer Revisionsstelle, die den Jahresabschluss prüft.

Finanzberichterstattung: Mindestens drei Jahre rückwirkende Jahresabschlüsse nach internationalen Rechnungslegungsstandards (z. B. IFRS) sind erforderlich, um die finanzielle Transparenz zu gewährleisten.

4. Spezifische Nachweise
Für die Zulassung müssen folgende Dokumente und Nachweise eingereicht werden:
Gründungsdokumente: Errichtungsurkunde, Statuten und Handelsregisterauszug der AG.

Wertpapierprospekt: Detaillierter Prospekt, genehmigt durch die FMA Liechtenstein.

Jahresabschlüsse: Geprüfte Abschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre, erstellt nach IFRS oder gleichwertigen Standards.

Nachweis des Streubesitzes: Dokumentation, dass mindestens 25 % der Aktien im Streubesitz sind (für geregelten Markt).

Corporate-Governance-Bericht: Beschreibung der Unternehmensführung, einschließlich Verwaltungsrat und Revisionsstelle.

Bankenkonsortium: Nachweis über die Beauftragung eines Bankenkonsortiums (z. B. Investmentbanken), das den Börsengang begleitet und die Aktien platziert.

5. Besonderheiten für Liechtenstein
EWR-Mitgliedschaft: Als EWR-Mitglied profitiert Liechtenstein von der EU-Passporting-Regelung, d. h. ein in Liechtenstein genehmigter Prospekt ist in der gesamten EU/EWR gültig. Dies erleichtert die Zulassung an europäischen Börsen.

Steuerliche Aspekte: Liechtensteinische AGs unterliegen einer Ertragssteuer von 12,5 % und einer Mindestertragssteuer von 1.800 CHF jährlich. Bei Kapitalerhöhungen fällt eine Emissionsabgabe von 1 % an (Freigrenze 1 Mio. CHF). Diese steuerlichen Vorteile können die Attraktivität für Investoren erhöhen.

Finanzmarktaufsicht (FMA): Die FMA prüft und genehmigt den Prospekt und überwacht die Einhaltung der Publizitätspflichten. Für bestimmte Branchen (z. B. Finanzdienstleister) gelten zusätzliche Bewilligungen durch die FMA.

6. Praktische Schritte
Börsenreifetest: Vorabprüfung der Börsenfähigkeit durch externe Berater, um rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Voraussetzungen zu bestätigen.

Auswahl der Börse: Entscheidung für eine spezifische Börse (z. B. Frankfurter Wertpapierbörse, SIX Swiss Exchange) und das Marktsegment (z. B. Prime Standard, Freiverkehr).

Bankenkonsortium: Beauftragung von Investmentbanken für die Begleitung des IPO, inklusive Preisfindung und Aktienplatzierung.

Prospektgenehmigung: Einreichung des Wertpapierprospekts bei der FMA Liechtenstein zur Genehmigung.

Marketing und Zeichnung: Roadshows zur Bewerbung der Aktien bei Investoren, gefolgt von der Zeichnungsfrist und Zuteilung der Aktien.

7. Kosten und Zeitrahmen
Kosten: Ein Börsengang ist kostenintensiv (z. B. Bankenprovisionen von 4–6 % des Emissionsvolumens, Beratungs- und Prüfkosten). Die Eintragung ins Handelsregister kostet für eine AG ca. 600 CHF, zusätzlich fallen Prospekt- und Marketingkosten an.

Zeitrahmen: Der Prozess dauert durchschnittlich ein Jahr, einschließlich Vorbereitung, Prospekterstellung und Zulassung.

8. Empfehlungen
Beratung: Die Beauftragung eines erfahrenen IPO-Beraters und einer spezialisierten Kanzlei (z. B. in Liechtenstein oder am Börsenstandort) ist essenziell, da der Prozess komplex und regulatorisch anspruchsvoll ist.

Börsenwahl: Die SIX Swiss Exchange ist aufgrund der geografischen und währungstechnischen Nähe (CHF) für liechtensteinische AGs oft attraktiv. Alternativ ist die Frankfurter Wertpapierbörse für den Zugang zum EU-Markt relevant.

Due Diligence: Eine gründliche interne und externe Prüfung (Due Diligence) vor dem IPO minimiert Risiken und erhöht die Erfolgschancen.

Fazit
Eine liechtensteinische AG muss für einen Börsengang an einer europäischen Börse rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Voraussetzungen erfüllen, darunter die Eintragung im Handelsregister, einen genehmigten Wertpapierprospekt, mindestens drei Jahre Bestehensdauer, 25 % Streubesitz und geprüfte Jahresabschlüsse. Die EWR-Mitgliedschaft Liechtensteins erleichtert die Prospektgenehmigung, und die steuerlichen Vorteile können die Attraktivität steigern. Der Prozess ist zeit- und kostenintensiv, erfordert aber eine sorgfältige Vorbereitung und professionelle Begleitung, um erfolgreich zu sein.
Falls Sie spezifische Details zu einer bestimmten Börse (z. B. Frankfurt, Zürich) oder Unterstützung bei der Dokumentenliste benötigen, lassen Sie es mich wissen!

#5
Zitat von: Juliette am Heute um 13:06:04Warum ...
... dieser Arzt noch seine Approbation hat, ist mir unbegreiflich.
Es gibt ganz wenige Indikationen, bei denen Aderlass angezeigt ist, "ganzheitliche" Gesundheitvorsorge
unter Berücksichtigung der Mondphasen jedenfalls nicht. Das ist Esoterik und Verschwendung von Blut,
das anderswo (wie Juliette richtig anmerkt) sinnvoller nutzbar wäre.
Jedenfalls weiß ich, zum wem ich nicht gehe, sollte ich einmal in Linz einen Arzt benötigen.
#6
Im österreichischen ORF gab es vorgestern einen freundlichen Beitrag zum Aderlass:

https://ooe.orf.at/magazin/stories/3301987/

ZitatDie heutige Form des Aderlasses unterliegt klaren Regeln. ,,Wir machen es in den ersten sechs Tagen nach Vollmond, wir machen es in einer der drei Venen in der Ellenbeuge", erklärt Allgemeinmediziner Martin Spinka aus Linz. Die Menge des entnommenen Blutes wird individuell bestimmt: ,,Das Blut, das raustropft, ändert irgendwann seine Farbe und wenn dieser Farbumschlag kommt, dann höre ich auf."

... Trotz veränderter Methoden scheint die positive Wirkung des Aderlasses erhalten geblieben zu sein. Die Behandlung erlebt eine Renaissance als ganzheitliche Gesundheitsvorsorge, die Körper, Geist und Seele gleichermaßen ansprechen soll.

Warum sie nicht dafür werben, stattdessen zum Blutspenden zu gehen, ist mir unbegreiflich.
#7
Politik und Gesellschaft / Re: Amerika du hast es besser
Last post by Max P - Heute um 11:42:39
Zitat von: HAL9000 am Heute um 10:34:22
Zitat von: Max P am Heute um 10:25:43Wenn Donald Trump frohe Ostern wünscht ...
Auch wenn das jetzt vielleicht etwas pietätlos wirkt: Ich wäre alles andere als überrascht, wenn sich
Trump in die bevorstehende Papstwahl einmischen würde. Schließlich war noch nie eine US-Amerikaner Papst
und das verhasste, die USA abzockende Europa wählt mit einem mehrheitlich europäischen Konklave.

https://religionnews.com/2025/04/07/president-trump-imposes-tariffs-on-indulgences-from-the-holy-see/ :angel:
#8
Zitat von: Max P am Heute um 09:52:00Papam non habemus...

Das kam jetzt doch etwas überraschend.
#9
Zitat von: RPGNo1 am Heute um 10:30:46Der Pentagonsprecher jedenfalls lenkt die Schuld auf entlassene Mitarbeiter.

Wenn man seine eigenen Leute unterbringen will, muss man natürlich andere entlassen:

ZitatDer US-Sender CNN berichtete ebenfalls unter Berufung auf Insider über den zweiten Gruppenchat. Hegseths Bruder und sein persönlicher Anwalt sollen auch Chat-Mitglieder gewesen sein – beide haben laut den Medienberichten Jobs im Pentagon.

https://www.morgenpost.de/politik/article408830526/pete-hegseth-soll-militaerplaene-an-ehefrau-gesendet-haben.html
#10
Zitat von: Max P am Heute um 10:25:43Wenn Donald Trump frohe Ostern wünscht ...
Auch wenn das jetzt vielleicht etwas pietätlos wirkt: Ich wäre alles andere als überrascht, wenn sich
Trump in die bevorstehende Papstwahl einmischen würde. Schließlich war noch nie eine US-Amerikaner Papst
und das verhasste, die USA abzockende Europa wählt mit einem mehrheitlich europäischen Konklave.