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Hevert will Bernd Kramer die Schmähung der Homöopathie verbieten

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Begonnen von celsus, 17. Mai 2019, 14:04:07

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Typee

Zitat von: kosh am 26. Mai 2019, 20:18:00
Preisfrage: Wem gehört die Firma Heel?

Willst Du insinuieren, sie gehöre der SPD?  :o
The universe is under NO obligation to make sense to us
(Neil deGrasse Tyson)

celsus

The best thing about science is that it works - even if you don't believe in it.

kosh

Zitat von: Typee am 27. Mai 2019, 14:55:14
Zitat von: kosh am 26. Mai 2019, 20:18:00
Preisfrage: Wem gehört die Firma Heel?

Willst Du insinuieren, sie gehöre der SPD?  :o

Ich will insinuieren, dass Homöopathie von reichen Säcken gemacht wird um andern das Geld aus der Tasche zu ziehen!

Homöopathie ist Opium fürs Volk!


kosh


Typee

Zitat von: kosh am 27. Mai 2019, 18:12:02
Ich will insinuieren, dass Homöopathie von reichen Säcken gemacht wird um andern das Geld aus der Tasche zu ziehen!

Bingo  :grins
The universe is under NO obligation to make sense to us
(Neil deGrasse Tyson)

Daggi

Was mir in diesem Zusammenhang einfällt: der Homöopathie-Lobbyist Christian J. Becker

https://www.psiram.com/de/index.php/Christian_J._Becker

hatte sich in der Vergangenheit darauf spezialisiert Gegner seiner Kunden so lange verbal zu provozieren, bis diese mit justiziablen Äußerungen reagieren und dann erfolgreich verklagt werden können. Vielleicht gibt es hier einen Zusammenhang, quasi eine neue Masche.


Daggi


Harpo


celsus

ZitatDie Arzneimittelfirma Hevert geht mit Anwaltsschreiben gegen Kritiker der Homöopathie vor. Eine Firmensprecherin spricht von ,,konstruktivem Austausch". Die Wirkung der Anwaltsschreiben geht bei den kritisierten Journalisten allerdings nicht über einen Placebo-Effekt hinaus.
;D

ZitatDie Formulierung ,,konstruktiver Austausch" ist durchaus dehnbar. Vielleicht liegt Annegret Lauerburg, die Sprecherin der Hevert-Arzneimittel GmbH, also nicht ganz falsch, wenn sie gegenüber dem journalist sagt: ,,Wir bemühen uns um einen konstruktiven Austausch mit dem Journalisten Bernd Kramer."

https://www.journalist-magazin.de/news/arzneimittelhersteller-schickt-anwaltsschreiben-zum-konstruktiven-austausch
The best thing about science is that it works - even if you don't believe in it.


Daggi

Hey!
Einer der Links von der Frau MaiLab gehts zur Firma Hevert USA. Da geben die selbst zu ihrem Mittelchen Hevert Sinus Relief an:


Disclaimer
Claims based on traditional homeopathic practice, not accepted medical evidence. Not FDA evaluated.


explizit: not accepted medical evidence




Daggi

Ha, gerade hier bei "quer" im BR-TV erfahren: Hevert (und Grander) steht ja gar nicht so alleine mit Klagen gegen Personen die es wagen die Produkte nach dem aktuellen Wissensstand zu beurteilen. Jetzt gibts die Causa Elasten. Elasten ( das Trink-Kollagen aus der Apotheke - TÜV geprüft!) ist eine Flüssigkeit, die (tierisches) Kollagen enthält. Hersteller ist die QUIRIS Healthcare GmbH & Co. KG aus Gütersloh. Jetzt hat ein Professor eine Unterlassungserklärung unterschrieben.

Daggi

Hier was für die Recherche:

-  LG Dortmund v. 4.9.2018 - 25 O 358/17 - Elasten-Trinkkur

Zitat daraus:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Mittel "F1" wie folgt zu werben:

1. "weniger sichtbare Falten",

2. "strafferes Hautbild",

3. "Die Haut... wird am ganzen Körper gestrafft",

4. "für ein... jugendliches Aussehen",

5. "F stärkt das Kollagengerüst am ganzen Körper von innen",

6. "Die speziellen Kollagen-Peptide sind...besonders wichtig, da sie nachhaltig von innen die Kollagen-Struktur der Unterhaut (Bindegewebe) stärken",

7. "Zusätzlich sorgen Zink, Vitamin C, E und Biotin für kraftvolles Haar und/oder gesunde Nägel",

8. "F1-Kollagen strafft die Haut ganz natürlich von innen am ganzen Körper",

9. "Die verwendeten Peptide...wirken in den tiefen Hautschichten und stimulieren dort die Zellen (Fibroblasten), wieder mehr Kollagen zu produzieren",

10. "Neben der natürlichen Aktivierung des körpereigenen Kollagenstoffwechsels wird auch die Hyaluronproduktion angeregt und somit die Hydratisierung (Wasserspeicherung) der Unterhaut nachhaltig verbessert",

11. "Die Unterhautstruktur erhält mehr Festigkeit, Dichte und Elastizität, so dass die Haut insgesamt glatter wird und jugendlicher aussieht",

12. "So wird in den tieferen Hautschichten ausreichend Kollagen produziert, um die relevanten Hautparameter Hautfeuchtigkeit, Hautelastizität und Faltenvolumen signifikant und nachhaltig positiv zu beeinflussen",

13. "Aktuelle Studien zeigen, dass die beobachteten Effekte und F eine nachhaltige Wirkung haben",

14. "Mit den speziellen Kollagen-Peptiden wird der körpereigene Kollagen-Stoffwechsel der Fibroblasten (Hautzellen) aktiviert, so dass die Kollagen-Strukturen in den tieferen Hautschichten gestärkt werden. Über einen längeren Zeitraum eingenommen (mindestens 12 Wochen), können die Kollagen-Peptide die Hautfeuchtigkeit verbessern und für ein ebenmäßigeres Hautbild sorgen, so das feine Falten sichtbar reduziert werden",

15. "Biotin (Vitamin H) verbessert die Keratinstruktur der Nägel und/oder unterstützt den hauteigenen Aktivierungsprozess für schöne Haut",

16. "Mit F kann den Spuren der Hautalterung jetzt auf innovative Weise entgegengewirkt werden - nachhaltig und dauerhaft",

17. "Durch spezielle Kollagen-Peptide wird die körpereigene Kollagen- und Hyaluronproduktion auf natürliche Weise aktiviert, für Beauty-Effekte am ganzen Körper",

18. "Die speziellen Kollagen-Peptide in Elasten stimulieren von innen die Zellen in den tieferen Hauschichten (Fibroblasten), wieder mehr Kollagen und Hyaluron zu produzieren",

19. "durch die erhöhte Kollagenbilanz der tieferen Hautschichten verbessert sich die Optik der Haut nachhaltig am ganzen Körper. Sie gewinnt an Feuchtigkeit und/oder Elastizität, Linien und Falten werden reduziert",

20. "Das Ergebnis: ein feineres und ebenmäßigeres Hautbild - vom Gesicht über Hals und Dekolleté bis hin zu Armen und Beinen",

jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Ziff. 1 genannte Unterlassungsgebot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei Ordnungshaft jeweils an dem bzw. den Geschäftsführer(n) zu vollstrecken ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR.

Daggi

und die Fortsetzung:  OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2019 - 4 U 142/18  vorher: Az. 25 O 358/17

alles zu lesen:   https://openjur.de/u/2184918.html (https://oj.is/2184918)

Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.09.2018 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.


Gründe
I.

...

Unter dem Namen "F" vertreibt die Beklagte - im deutschen Markt exklusiv über Apotheken - ein Nahrungsergänzungsmittel, das u.a. Kollagen-Peptide enthält. Das von ihr verriebene Produkt bewirbt die Beklagte über verschiedene Kanäle mit einem Jahres-Gesamtaufwand von rund 9 Millionen €. Unter anderem betreibt sie Werbung auf der Internetdomain "f2" (vgl. Anlage K3). Dort wird das Produkt mit einer Vielzahl von Angaben beworben, die der Kläger für unzulässig hält. Hinsichtlich dieser Angaben wird im Einzelnen auf den Klageantrag Bezug genommen.

...
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei den streitgegenständlichen Werbeaussagen um gesundheitsbezogene Angaben handele, mit denen die Beklagte nicht werben dürfe. Weder seien sie in die Liste nach Art. 13 Abs. 3 der VO (EG) 1924/2006 (im Folgenden = HCVO) aufgeführt, noch sei mit allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen nachgewiesen, dass die Substanz die beworbene Wirkung entfalte. Tatsächlich habe die Einnahme von Kollagen keinen besonderen Nutzen für Sportler, ältere Menschen, Gelenke oder Bindegewebe. Die Werbeaussagen seien zudem irreführend im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LFGB, da eine signifikante Straffung des Hautbildes versprochen werde, was nicht dem gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspreche.

...


Die Beklagte hat behauptet, dass sie mit dem Produkt jährlich Umsätze im zweistelligen Millionenbereich erziele. Mit näheren Rechtsausführungen hat sie die Auffassung vertreten, dass den von dem Kläger beanstandeten Aussagen der Gesundheitsbezug fehle. Vielmehr handele es sich nur um rein kosmetische Wirkaussagen (so genannte "Beauty-Claims") ohne spezifischen Einfluss auf die Körperfunktionen. Beworben werde nur ein optisch ansprechenderes und als schöner empfundenes glatteres Aussehen der Haut als Ergebnis der Einnahme des Produkts. Dagegen werde eine Änderung der eigentlichen Funktionen der Haut für den menschlichen Organismus nicht versprochen. Eine Irreführung sei ebenfalls nicht anzunehmen, was die Beklagte umfangreich ausgeführt hat . Die Wirkungsweise des Produkts sei durch eine in der renommierten Fachzeitschrift "B" im Jahr ...#6 veröffentlichte Studie nachgewiesen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und zur Zahlung der Abmahnkosten verurteilt. Hinsichtlich der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.





...

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

A.

Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die beanstandeten Angaben zu dem Produkt sollen danach jede für sich verboten werden, und zwar in der Formulierung, wie sie im Fließtext des vorgelegten und in den Antrag einbezogenen Internetauftritts aufgestellt worden sind. Vorliegend geht es um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, nämlich eine bestimmte Internetwerbung mit Wirkaussagen, die eine unzulässige Gesundheitswerbung darstellen soll (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 24.01.2013 - I ZR 60/11 - Biomineralwasser). Diese Werbung hält der Kläger aus verschiedenen Rechtsgrundlagen für unzulässig. Zwar soll nicht die Werbung selber verboten werden, wohl aber sämtliche Werbeaussagen, die der Kläger durch die enumerative Aufzählung in den Klageantrag aufgenommen hat. Er wünscht im Hinblick auf die Werbeaussagen ersichtlich keine "und/oder"-Verknüpfung, allerdings auch kein Schlechthinverbot (vgl. auch: Senat, Urteil vom 04.07.2013 - 4 U 20/13 -Für ein Leben in Bewegung m.w.N.).

...

(2)

Bei der im Internetauftritt der Beklagten mit den beanstandeten Angaben beworbenen Trink-Kur handelt es sich um ein Lebensmittel im Sinne von Art. 1 Abs. 2 S. 1 HCVO. Für Lebensmittel gilt nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der HCVO die Begriffsbestimmung in Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. Nach Art. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Die beworbene Trink-Kur ist unzweifelhaft dazu bestimmt, von Menschen aufgenommen zu werden. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Nahrungsergänzungsmittel handelt, die nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie Nr. 2002/46/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel spezielle Lebensmittel sind (vgl. auch: BGH, Urteil vom 07.04.2016 - I ZR 81/15 - Repair-Kapseln; Senat, Urteil vom 24.02.2015 - 4U 270 / 14).