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Gabriele Wolff zum Korpsgeist der Psychiater

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Begonnen von sweeper, 14. Juli 2013, 21:54:27

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sweeper

Diesen Kommentar von Frau Wolff pack ich hier noch mal für eine evtl. spätere Analyse rein:

http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/07/06/der-fall-mollath-das-endspiel/comment-page-2/#comment-15259

Zitat...Es ist ja kein Zufall, daß sich die Psychiatrie zur Zeit auf ihre Rolle als Hilfswissenschaft für die Justiz besinnt, ihr also die Verantwortung für die Unterbringungsentscheidung und die Fortdauerentscheidungen zuschiebt, während sie doch genau weiß, daß die meisten Richter entweder unfähig oder unwillig sind, eine für den Angeklagten bzw. Verurteilten negative psychiatrische Diagnose und Prognose zu hinterfragen. Was sicherheitspolitisch in den Kram paßt, wird akzeptiert...

Sie hat sich offenbar vorgenommen, das Kröber-Interview zu analysieren:
Zitat
...gestatten Sie mir eine Nachfrage zu Ihrer angekündigten Analyse des Kröber-Interviews.
Von vielen werde ich angesprochen, wann es zu lesen ist...
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sweeper

Und um ihr nicht Unrecht zu tun, soll dieser Blogbeitrag zu Prof. Kröber nicht unerwähnt bleiben:

http://gabrielewolff.wordpress.com/2012/11/12/gewalt-kitas-psychotrauma-falschbeschuldigung-klartext-von-hans-ludwig-krober/
Zitat
...Hans-Ludwig Kröber denkt und verhält sich rational: anders kann man eine auf Wahrheit beruhende Gerechtigkeit auch nicht angehen...

...Nach Abschluß des Verfahrens ist Hans-Ludwig Kröber so frei, seinen Gutachtenauftrag zu überschreiten. Und er ist wie immer rational und daher ohne Furcht vor den Attacken, die feministische Kreise und die wegen der p.c. einknickenden Mainstream-Medien zwangsläufig lostreten müssen, wenn sie sich nicht lieber in Totschweigen ergehen, was ja eine ebenso effektive Maßnahme ist. Schließlich geht es um Falschbeschuldigung durch eine Frau, die es weder statistisch noch moralisch geben darf.

Jetzt hat er sich als Insider geäußert – und anders hätte er sich, rationale Persönlichkeit, die er ist, gar nicht äußern können...
Man darf gespannt sein, wie sich Frau Wolff aus diesem Dilemma erlösen will:

ist Prof. Kröber, diese "rationale Persönlichkeit", nun plötzlich auf die Seite der Irrationalität gewechselt, indem er als Vertreter einer Psychiatrie ("-Gilde mit Korpsgeist") fungiert, die sich
Zitat... zur Zeit auf ihre Rolle als Hilfswissenschaft für die Justiz besinnt, ihr also die Verantwortung für die Unterbringungsentscheidung und die Fortdauerentscheidungen zuschiebt...
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sweeper

In den Augen der Frau Wolff muss sich Prof. Kröber vom Paulus zum Saulus quasi rückverwandelt haben:

Zitathttp://gabrielewolff.wordpress.com/2013/07/06/der-fall-mollath-das-endspiel/

...Noch viel bedrückender ... ist allerdings die Blockadehaltung der Psychiatrie. Mag sie auch beteuern, sie arbeite der Justiz nur zu und sei für deren Entscheidungen nicht verantwortlich: sie weiß genau, daß sich faktisch die Justiz entgegen der gesetzlichen Vorgabe immer den Gutachten anschließt und sich sogar mit Händen und Füßen dagegen wehrt, ersichtlich widersprüchliche Gutachten wie das von Prof. Dr. Pfäfflin in Sachen Gustl Mollath zu evaluieren. Auch diese Weigerung ist Gegenstand der Verfassungsbeschwerde Mollaths....

...An dieser Stelle sei hervorgehoben, wie die Verteidigungslinie der mit Gustl Mollath befaßten oder befaßt gewesenen Psychiater aussieht, prägnant formuliert durch Prof. Dr. Hans-Ludwig Kröber in seinem am 4.7.2013 abgedruckten Gespräch mit Alexander Dill [....]:
Zitat
Hans-Ludwig Kröber:
[...] Insofern bedrückt mich dieser Fall, weil ich glaube, dass sicherlich Sachen falsch gelaufen sind bei Mollath, aber die Psychiatrie und die psychiatrische Klinik das unschuldige Opfer dieser Geschichte geworden ist, weil staatliche und juristische Entscheidungen Mollath dorthin gebracht haben, wo er jetzt ist.

    Nun ist es ja so, dass die Justiz das zurückspielt, indem sie sagt: Die Gutachter haben doch bescheinigt, dass Mollath weiterhin gefährlich ist.

Hans-Ludwig Kröber: Nein, die Gutachter haben bescheinigt, dass Mollath krank ist. Das ist einhelliger Tenor und das wird man vielleicht auch verifizieren können, wenn er draußen ist.

http://www.heise.de/tp/artikel/39/39441/1.html
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Omikronn

Zitat von: sweeper am 15. Juli 2013, 09:24:11
@Belbo:

Wär schon lustig, wenn jemand diesen alten Aufsatz in der NJW aus einem Archiv ziehen und scannen könnte - inclusive der behaupteten "ad hominems" der "Psychiatergilde". (Leserbriefe; Kommentare)

Mal sehn, was sie damals so verbrochen hat.
Wenn sie heute noch stolz drauf wäre, hätte sie das Opus doch auf ihrer Homepage eingestellt.
So nebenbei, das kann man  mit ein wenig Google Kung-Fu hier finden wenn man ein login besitzt  ;):
http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2fzeits%2fNSTZ%2f1983%2fcont%2fNSTZ.1983.H12.gl1.htm#A
Don't try to argue with idiots, first they tear you down to their level, then they beat you with their experience.

sweeper

@Omikronn:

Oooh.... :angel:

Also ich hab kein login...

Sie hat es übrigens doch unter ihren "Gesammelten Werken" gelistet:

Zitat1983
Gutachterliche Kompetenz bei der Klärung der Schuldunfähigkeit oder: der Streit zwischen Psychiatrie und Psychologie, Aufsatz in: Neue Zeitschrift für Strafrecht, Nr. 12/83, S.537f.
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Omikronn

ZitatAlso ich hab kein login...
Hab auch keins, aber ich bin am sehen was sich da drehen lässt...
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sweeper

Hier taucht sie mal im Literaturverzeichnis auf:

http://www.pknds.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Sonstiges/Berichte/Herr_Prof._Dr._Hinrich_Rueping_2.pdf

Das pdf ist vielleicht auch sonst ganz interessant für Diskussion der Verantwortung von Juristen und Psychiatern (z.B. S.7) am Beispiel der Causa Mollath.



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sweeper

Und ein neuer Kommentar von ihr:

Zitathttp://gabrielewolff.wordpress.com/2013/07/06/der-fall-mollath-das-endspiel/#comment-16083
gabrielewolff sagte am 15. Juli 2013 um 14:32 :

Er greift die Bundesjustizministerin allerdings zurecht deshalb an, weil immer noch geringfügige Anlaßtaten (1) ausreichen sollen, was bedeutet, daß es Psychiater von Anfang an in der Hand haben, aus der Art der Erkrankung und deren (unbehandelten) Verlauf auf zukünftige, weit erheblichere Taten zu schließen. Das ist, mit Verlaub, Kaffeesatzleserei, da psychische Erkrankung und Kriminalität nicht gekoppelt sind. Nur ein Bruchteil psychisch Kranker begeht Straftaten, und gerade die "wahnhafte Störung" ist, im Gegensatz zur Schizophrenie, in der forensischen Psychiatrie nahezu unbekannt.

Bezieht sich auf eine Meinung von O.Garcia (direkt darüber), welcher sich zu diesem Artikel äußert:
http://www.sueddeutsche.de/bayern/straftaeter-in-der-psychiatrie-die-verrechtlichung-eines-rechtlosen-rechts-1.1721554

ZitatGarcia: ....das Vollzugsrecht unterliegt nicht dem Bundesrecht. Die von ihm geforderte Vollzugsordnung kann nur auf der Grundlage eines bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes oder des bereits geltenden Unterbringungsgesetzes[....] Dort sind bereits jetzt Regelungen zu finden: Art. 28 i.V.m. Art. 12 bis 21 UnterbrG.

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml;jsessionid=3D57E7134E8AFC1F6DEA0302DC325B6A.jp45?showdoccase=1&doc.id=jlr-UbrgGBY1992rahmen&doc.part=X&st=lr


(1) Um welche "geringfügigen Anlasstaten" ging es in diesem Fall doch gleich??
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Belbo

Zitat von: sweeper am 15. Juli 2013, 13:42:57
Und ein neuer Kommentar von ihr:

Zitathttp://gabrielewolff.wordpress.com/2013/07/06/der-fall-mollath-das-endspiel/#comment-16083
gabrielewolff sagte am 15. Juli 2013 um 14:32 :

Er greift die Bundesjustizministerin allerdings zurecht deshalb an, weil immer noch geringfügige Anlaßtaten ausreichen sollen, was bedeutet, daß es Psychiater von Anfang an in der Hand haben, aus der Art der Erkrankung und deren (unbehandelten) Verlauf auf zukünftige, weit erheblichere Taten zu schließen. Das ist, mit Verlaub, Kaffeesatzleserei, da psychische Erkrankung und Kriminalität nicht gekoppelt sind. Nur ein Bruchteil psychisch Kranker begeht Straftaten, und gerade die "wahnhafte Störung" ist, im Gegensatz zur Schizophrenie, in der forensischen Psychiatrie nahezu unbekannt.

Bezieht sich auf eine Meinung von O.Garcia (direkt darüber), welcher sich zu diesem Artikel äußert:
http://www.sueddeutsche.de/bayern/straftaeter-in-der-psychiatrie-die-verrechtlichung-eines-rechtlosen-rechts-1.1721554

Um welche "geringfügigen Anlasstaten" ging es in diesem Fall doch gleich??

Herr Prantl von der Süddeutschen, ein gut verdienender Kreuzritter im Fall Mollath dazu:
http://www.sueddeutsche.de/bayern/straftaeter-in-der-psychiatrie-die-verrechtlichung-eines-rechtlosen-rechts-1.1721554
Zitat.......weil er andere beleidigt, ihnen die Luft aus dem Fahrrad abgelassen, im Supermarkt geklaut oder im Suff randaliert hat........
Strohmann?

Groucho

Zitat von: Belbo am 15. Juli 2013, 13:47:21
Herr Prantl von der Süddeutschen, ein gut verdienender Kreuzritter im Fall Mollath dazu:
http://www.sueddeutsche.de/bayern/straftaeter-in-der-psychiatrie-die-verrechtlichung-eines-rechtlosen-rechts-1.1721554
Zitat.......weil er andere beleidigt, ihnen die Luft aus dem Fahrrad abgelassen, im Supermarkt geklaut oder im Suff randaliert hat........
Strohmann?

Grantl-Prantl hat natürlich mit seiner Qualifikation als Jurist, mit Studium der Historie und Philosophie selbstredend damit automatisch die Zusatzqualifikation als forensischer Psychiater erworben. Wo kämen wir sonst hin. Außerdem ist für jeden klar denkenden Menschen völlig offensichtlich, dass Mollath völlig gesund ist und ausschließlich Opfer der Justiz und ihrer ausführenden Nebengruppierung der Psychiater. Sowas weiß man einfach.

sweeper

@Groucho:
Frau Wolff ist ja im Grunde ihres Herzens auch Forensikerin... :
ZitatDas ist...Kaffeesatzleserei, da psychische Erkrankung und Kriminalität nicht gekoppelt sind. Nur ein Bruchteil psychisch Kranker begeht Straftaten

Richtig, Frau Wolff. Und nur um diesen Bruchteil geht es in der Forensik...

Zitatund gerade die "wahnhafte Störung" ist, im Gegensatz zur Schizophrenie, in der forensischen Psychiatrie nahezu unbekannt.

Ihnen vielleicht ist die wahnhafte Störung in der Forensischen Psychiatrie unbekannt, Frau Wolff:

ZitatF 22 - Anhaltende wahnhafte Störung
   
"anhaltende wahnhafte Störung" (ICD-10, F 22)
- seit Mitte der 90er Jahre aufgebaute Verschwörungstheorie, das alle dem Beschuldigten nur Böses wollen. In seinem Kampf gegen die empfundene Ungerechtigkeit ignoriere er jegliche Konsequenzen für sich und andere.
BGH, Beschl. v. 22.2.2011 - 4 StR 654/10
"wahnhafte Störung" (ICD 10, F 22)
BGH, Beschl. v. 16.5.2012 - 3 StR 33/12
Angeklagter litt seit Jahren an einem drogeninduzierten paranoiden Zustandsbild (ICD 10: F 22.0), aufgrund dessen er aggressiv gestimmte Wahnideen namentlich gegenüber einer Person entwickelte und sich von dieser verfolgt sowie bedroht fühlte (vgl. BGH, Beschl. v. 25.4.2013 - 5 StR 104/13).

  siehe hierzu auch § 20 StGB Rdn. 45 - Krankheitsbedingte Wahnvorstellungen

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Darstellung/StGB/ICD%20Klassifikation.html#F_22
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sweeper

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Darstellung/StGB/20%20StGB.html#krankheitsbedingte_wahnvorstellungen

ZitatKrankheitsbedingte Wahnvorstellungen
   45    
Allein die Feststellungen zu den beim Angeklagten vorhandenen krankheitsbedingten Wahnvorstellungen machen die Annahme eines Ausschlusses, mindestens aber einer erheblichen Verminderung seiner Schuldfähigkeit wahrscheinlich (vgl. BGHR StGB § 20 Psychose 1 und 2; BGH, Beschl. v. 9.4.2002 - 5 StR 100/02; vgl. auch BGH, Beschl. v. 23.2.2000 - 3 StR 15/00: Tötung und Zerstückelung). Unauffälliges Verhalten vor einer Konfrontation, in mancher Beziehung noch differenzierte Reaktionen und Verhaltensweisen und eine zur Tatzeit vorhandene Erkenntnis des Angeklagten, daß seine Taten von der Allgemeinheit als Unrecht angesehen wurden, sind ebensowenig wie zweifelhafte ärztliche Diagnosen nach seiner Festnahme tragfähige Beweisanzeichen für eine intakte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 9.4.2002 - 5 StR 100/02; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 20 Rdn. 17; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 20 Rdn. 26; jeweils m. w. N.).

Die Einordnung einer wahnhaften Störung als schwere andere seelische Abartigkeit ist in Abgrenzung zur krankhaften seelischen Störung keineswegs selbstverständlich (vgl. BGH, Beschl. v. 16.5.2012 - 3 StR 33/12; Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl., S. 180).

Geht das Gericht im Einklang mit dem Sachverständigen davon aus, dass der Angeklagte wahnbedingt nicht mehr habe erkennen können, dass seine Überzeugung falsch sei, lässt es diese Annahme jedenfalls als möglich erscheinen, dass der Angeklagte bei den jeweiligen Taten nicht einzusehen vermochte, Unrecht zu tun (vgl. BGH, Beschl. v. 16.5.2012 - 3 StR 33/12). Wird eine Schuldunfähigkeit ausgeschlossen, weil diese zwar eine erhebliche Einschränkung, nicht aber die Aufhebung der Steuerungsfähigkeit zur Folge habe: "Der Angeklagte sei demnach grundsätzlich in der Lage, sein Handeln zu steuern", bedarf es mit Blick auf die Einsichtsfähigkeit einer näheren Begründung, wieso der Angeklagte in den konkreten Tatsituationen das Unrecht seines Tuns einsehen konnte oder dazu bei Anspannung seiner Geisteskräfte imstande gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 16.5.2012 - 3 StR 33/12; s. BGH, Beschl. v. 24.9.1990 - 4 StR 392/90 - NStZ 1991, 31, 32), da Wahnkranken in vom Wahn geprägten Situationen eine Handlungsalternative nicht zur Verfügung stehen und damit zugleich die Einsicht in das Tatunrecht fehlen kann (BGH, Beschl. v. 24.7.1997 - 1 StR 351/97 - NStZ-RR 1998, 5 f.; BGH, Beschl. v. 16.5.2012 - 3 StR 33/12; Nedopil, Forensische Psychiatrie, 3. Aufl., S. 145).

Wahnvorstellungen können sowohl auf psychische als auch auf körperliche Ursachen zurückgehen (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.1997 - 4 StR 153/97 - StV 1997, 628 betr. "Eifersuchtswahn"; BGHR StGB § 20 seelische Abartigkeit 2 m.N.).

Darauf, dass der Angeklagte "kontrolliert" und planvoll gehandelt hat, kommt es nicht maßgeblich an, wenn der Angeklagte wahnbedingt in einem Erlaubnistatbestandsirrtum gehandelt oder einen Entschuldigungsgrund (§ 35 StGB) angenommen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.2010 - 2 StR 505/10 - NStZ 2011, 336).

Beispiel: Es gehörte zum Plan des unter einer paranoiden Psychose mit ausgeprägtem Wahnsystem leidenden Angeklagten, "Überfälle" zu begehen oder sie zumindest vorzutäuschen, um verhaftet zu werden; insofern war ihm das Verbotensein seines Handelns bewusst und sogar Bedingung der Verwirklichung seines Plans. Jedoch hat er sich infolge seines Wahnes einer konkreten Bedrohung für Leib oder Leben ausgesetzt gesehen, der er nur durch Herbeiführung seiner Festnahme entgehen zu können glaubte. Insoweit hat er sich wahnbedingt eine Notstandslage vorgestellt (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.2010 - 2 StR 505/10 - NStZ 2011, 336).

siehe auch:  § 16 StGB Rdn. 50.5 - Wahnbedingter Irrtum und  ICD-Klassifikation - F 2 - Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen
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Omikronn

Zitat von: Omikronn am 15. Juli 2013, 13:20:09
ZitatAlso ich hab kein login...
Hab auch keins, aber ich bin am sehen was sich da drehen lässt...
So, hab ein Login hingekriegt und hänge den Aufsatz mal hier an.  :D
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Groucho

Zitat von: sweeper am 15. Juli 2013, 14:26:16
@Groucho:
Frau Wolff ist ja im Grunde ihres Herzens auch Forensikerin... :

Ich auch ...  8)

sweeper

Zitat von: Omikronn am 15. Juli 2013, 14:40:05
Zitat von: Omikronn am 15. Juli 2013, 13:20:09
ZitatAlso ich hab kein login...
Hab auch keins, aber ich bin am sehen was sich da drehen lässt...
So, hab ein Login hingekriegt und hänge den Aufsatz mal hier an.  :D

Danke, Omikronn.

Dies scheint in erster Linie ein zeitgeschichtliches Dokument zu sein...

Ob es den tatsächlichen damaligen wissenschaftlichen Stand von "Psychologie" (gemeint ist ja wohl die "Klinische Psychologie"?) und Psychiatrie wiedergibt (oder nur das, was ein Jurist damals darüber wusste), wäre eine Untersuchung im Sinne von Literaturrecherche wert. Mir kommt es reichlich klischeehaft vor - was sich in ihrer Literaturliste auch abbildet.

Der Lehrbuch- Klassiker Psychiatrie Schulte-Tölle 1. Auflage war 1971
1982 gab es bereits die 6.Auflage...

Zitathttp://www.forensik-berlin.de/home.php?c=institut
Geschichte und Stellung des Instituts

Das Institut für Forensische Psychiatrie besteht seit April 1970 als eigenständige Einrichtung universitärer Lehre und Forschung an der Freien Universität Berlin. Erste Direktorin war Frau Prof. Dr. med. ELISABETH NAU (1900-1975), die seit 1966 als Extraordinaria die Abteilung Forensische Psychiatrie am Institut für Rechtsmedizin geleitet hatte. Von Juni 1971 bis September 1993 stand das Institut unter der Leitung von Prof. Dr. med. WILFRIED RASCH (1925-2000). Die wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeiten des Instituts haben in den letzten 20 Jahren insbesondere die Strafrechtspflege und den Straf- und Maßregelvollzug in Deutschland wesentlich beeinflußt. 1988 wurde Prof. Dr. phil. MAX STELLER auf eine Professur für Rechtspsychologie am Institut berufen. Seit März 1996 ist Prof. Dr. med. HANS-LUDWIG KRÖBER Lehrstuhlinhaber für forensische Psychiatrie und Leiter des Instituts.

Medizinische Psychologie - Margrit v. Kerekjarto:
ZitatEntwicklung des Instituts für Medizinische Psychologie

Die Abteilung für Medizinische Psychologie wurde 1972 gegründet und als Abteilung der 2. Medizinischen Klinik des UKE zugeordnet. Erste Lehrstuhlinhaberin war bis zu ihrer Emeritierung 1990 Frau Prof. Dr. Margit von Kerekjarto.
http://www.uke.de/institute/medizinische-psychologie/
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