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Verstößt GNM-Werbung gegen das HWG?

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Begonnen von wkwWatch, 12. Februar 2010, 06:41:04

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wkwWatch

An anderer Stelle kam bereits das Heilmittelwerbegesetz (HWG) zur Sprache und es wurde die Möglichkeit andiskutiert, ob man es nicht als Waffe gegen gewissen Quacksalber und Scharlatane nutzen kann. Ich möchte deshalb an dieser Stelle mal die konkrete Frage aufwerfen, ob Werbung für die ,,Medizin" nach Ryke Geerd Hamer, egal wie man die nun genau bezeichnen mag, ein Verstoß gegen dieses Gesetz ist.

Mir ist zunächst egal, wie Juristen die Rechtsvorschriften verdrehen und interpretieren. Ich nehme das alles einmal wörtlich. Da steht im § 1 Abs. 1 ,,Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für" – weiter geh's in Abs. 1 Satz 2: ,,andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht ..."

Die Hamer-Medizin ist sicherlich ein Verfahren in diesem Sinne, wird ja auch als solches in der GNM-Werbung angepriesen. Weiter geht es in § 3 ,,Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann, ..."

So, da hätten laut HWG die GNM-Vertreter eigentlich am Aaaaa, am Hals. Oder wie seht ihr das? Es lohnt sich, darüber Klarheit zu bekommen, denn es winkt ein schöner Preis: ,,§ 14 - Wer dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." Oder abgemildert § 15 Abs. 2 ,,Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt." und Abs. 3: Die Ordnungswidrigkeit nach  ...... Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden." Nicht schlecht auch abschließend § 16: ,,Werbematerial und sonstige Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 14 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden."

Also, lasst mal hören, wie ihr das seht und wie man evtl. die Sache möglichst rational und professionell angehen kann. Aber bitte jetzt hier keine Aufzählung von Verfahren, die ebenfalls für eine solche Betrachtung in Frage kommen. Das sind bestimmt noch viele, aber dann würde die Diskussion wieder mal ausufern. Es geht mir hier alleine um die GNM. Alles andere können wir dann an anderer Stelle durchkauen. Und es geht mir vor allen Dingen darum, dass daraus was wird.

Hlodyn

Gegen Hamer kann man da leider nix unternehmen, da er sich ja in Norwegen aufhält... Naja ansonsten halt Pilhar und co mal versuchen anzuzeigen.

wkwWatch

Als deutscher Staatsangehöriger, der im Ausland Straftaten begeht, unterliegt Hamer auch dem deutschen Strafrecht. Nur gilt das HWG in Norwegen nicht. Um Hamer müssen sich schon die Norweger kümmern. Wenn die ihn da walten lassen, dann ist das ihr Bier. Pilhar ist Österreicher. Für ihn gilt aber auch das deutsche HWG, wenn er in Deutschland Vorträge hält für die GNM hält und Werbematerial verkauft. Man müsste also auf der Lauer liegen und herausbekommen, wo und wann er hier Veranstaltungen hat. Da könnte man ih auf frischer Tat erwischen. Aber über alles dies entscheidet letztendlich die Frage, ob die GNM ein "Verfahren" im Sinne des HWG ist. Da bin ich mir noch nicht so hundertprozentig sicher. Um das herauszufinden, bietet es sich an, mal ein paar Strafanzeigen zu erstatten, auf den begründeten Verdacht hin. Dann werden wir ja erfahren, was die Staatsanwälte dazu meinen.

Elke

Watcher, arbeite doch mal eine Strategie aus und stelle diese hier vor, dann kann man konkret darüber reden.

Schreib dann bitte auch dazu, welche Konsequenzen jemand in Kauf nehmen muss, der eine Strafanzeige stellt. Wird der Name des Klägers für den Angeklagten einsehbar, stellt dies bereits für viele eine Gefährdung dar.

Dies sind Grundvoraussetzungen, die jeder wissen sollte bevor es um Einzelheiten zur GNM und deren Verstöße geht.

wkwWatch

Zunächst noch zu einer Unklarheit: Die Info von Wikipedia
http://de.wikipedia.org/wiki/Heilmittelwerbegesetz
hat mich etwas verunsichert. Aus den ersten beiden Sätzen könnte man schließen, dass das HWG nur für ,,Leistungsträger" aus dem Gesundheitswesen gilt. Dann habe ich mir mal den genauen Text des Urteils vom LG Hamburg bzgl. der Heilsteine besorgt. Daraus kann man entnehmen, dass diese Rechtsvorschrift für jeden Geltung hat, denn die dort Beklagte – es war ein Zivilprozess nach dem Wettbewerbsrecht – ist lediglich Edelsteinhändlerin und hat keinen Bezug zum Gesundheitswesen. Man kann also jeden, der irreführende Werbung gemäß HWG macht, anzeigen.

Und nun zur Strategie:
Die ist eigentlich ganz einfach. Anzeige erstatten (nicht klagen, das geht nur im Zivilrecht) kann jeder, der den Verdacht einer Straftat hat. Wenn der Verdacht begründbar ist umso besser. Natürlich darf der Verdacht nicht mit Unwahrheiten begründet werden. Das wäre dann selbst eine Straftat: Falsche Verdächtigung. § 164 StGB. Die Gefahr besteht hier ja auch gar nicht. Man bezieht sich bei der Anzeige ganz einfach auf das, was der Verdächtige selbst im Internet veröffentlicht. Irgendwelche Vermutungen oder Spekulationen lässt man schön sein. Die Kriminalisten sollen selber kombinieren.

In der Regel soll man bei einer Strafanzeige seine Personalien angeben. Wenn man auch dazu schreibt, dass man nicht Geschädigter in der Sache ist, sondern die Info nur aus dem Internet hat, dann brauchen die Ermittler einen auch nicht weiter als Zeugen. Die können dann einfach den Hinweisen nachgehen, sprich die Infos aus dem Internet sichern, und damit hat sich die Beweisaufnahme.

Es ist auch nicht üblich, dass die Polizei dem Verdächtigen den Namen den Anzeigeerstatters nennt. Eigentlich ist das sogar eine Dienstpflichtverletzung, nämlich der Amtverschwiegenheit. Aber wie überall gibt es auch da Deppen. Wenn ein Verdächtiger sich einen Rechtsanwalt nimmt, so kann dieser natürlich über die Akteneinsicht den Anzeigeerstatter erfahren und es seine Mandanten mitteilen.

Deshalb ist es nicht unehrenhaft, wenn man eine solche Anzeige anonym erstattet, sofern das geht; per Brief sowieso. Man sollte dann auch in zwei Sätzen diesbezüglich um Verständnis bitten, weil der Angezeigte vielleicht eine übler Stinkstiefel ist ... u.s.w. Man macht sich mit einer anonymen Anzeige nicht strafbar, es sei denn § 164 StGB. Aber das fällt hier ja auf jeden Fall flach. Wichtig sind die sachlichen Hinweise auf die Veröffentlichung im Internet.
Die Ermittlungsbehörden müssen auch anonymen Hinweisen nachgehen. Es ist eine irrige Meinung, so eine Anzeige würde dort per se im Papierkorb landen.

Also Strategie: Es gibt nichts Gutes, außer man tut es.

Wazir

Zitat von: wkwWatch am 12. Februar 2010, 13:51:14Als deutscher Staatsangehöriger, der im Ausland Straftaten begeht, unterliegt Hamer auch dem deutschen Strafrecht
Nur gilt das HWG in Norwegen nicht.
Um Hamer müssen sich schon die Norweger kümmern...
Das kapier ich AUCH nicht, wkwWatch.
Hamer ist doch sicher Schuld an dem Tod etlicher Patienten, auch Deutscher.
Er schreibt eine Menge werbenden Unsinn und verbreitet das auch im Fernsehen, im deutschen Fernsehen.

Insofern: Kann nicht ein mutiger und fachkundiger Mensch (z.B. wkwWatch)  beim nächsten Staatsanwalt eine Strafanzeige gegen ihn erstatten?
Wenn das schon bei einem Eso-Markt geht, dann sollte es doch bei Hamer erst recht klappen.


Ab wann reichen solche Taten wie die Hamers, dass es eben nicht mehr ein Kümmernis der Norweger bleibt?
Gab es überhaupt schon mal den Antrag auf Auslieferung?
Wenn ja: Wie ging der aus?

Demjanjuk ist doch auch ausgeliefert worden.
Sogar Schreiber wurde ausgeliefert, obwohl der nicht einmal eine neue Medizin erfunden hat, die die Leute in den Tod schickt.

TH

Eigentlich ist das eine klare Sache, wenn man das Gesetz wörtlich nimmt. Aber wenn es ums Recht geht, kann man schon recht merkwürdige Dinge erleben. Allerdings verliert ein Gesetzt nicht dadurch automatisch seine Gültigkeit, weil es nicht beachtet bzw. durchgesetzt wird.

Der Versuchsballon ist gestartet, d.h. eigentlich sind es 17. Mal drauf achten, ob sich bei den nachfolgend aufgeführten Websites in den nächsten Wochen was bewegt:

http://www.nicolasbarro.net/hp/index.php/de/
http://www.neue-medizin.de/
http://www.buck-info.de/
http://agenda-leben.de/therapeuten-nm.htm
http://www.neue-medizin-niederbayern.de/4481.html
http://buendnis-gesunde-tiere.npage.de/
http://www.praxis-homm.de/?page=therapie
http://neue-medizin.net/
http://www.germanischeneuemedizin.de/
http://www.fuellhornleben.de/neuemedizin.html
http://www.neue-mediz.in/
http://www.kersti.de/VB026.HTM
http://www.praxis-oettinger.de/meinepraxis.html
http://www.gnm-wemding.de/
http://www.faktor-l.de/
http://www.gnm-forum.com/board/
http://www.nm-leipzig.de/

Habe ich eine vergessen? Bitte, hier ist eine Muster-Anzeige:

Mail über Portal Polizei ........... – Onlinewache
Wenn das betreffende Bundesland keine Onlinewache hat, dann einfach Mail an das Landekriminalamt. Die schicken das schon an die zuständige Dienststelle.
-----

Strafanzeige wegen Verdacht des Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz

gegen den Arzt

..........
..........
..........

Herr .......... wirbt auf seiner Internetseite
..........
für die ,,Neue Medizin" nach Dr. Ryke Geerd Hamer in komplexem Ausmaß und vertreibt dazu einschlägiges Werbematerial. Er hat die ,,Neue Medizin" zur Grundlage seiner beruflichen Tätigkeit gemacht, organisiert zum Zwecke der Werbung regelmäßig einen so genannten Studienkreis in .......... und ist maßgeblich an größeren Propaganda-Veranstaltungen für die ,,Neue Medizin" beteiligt. Hier weitere Informationen über ......... im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt:
http://psiram.com/..............

Diese ,,Neue Medizin", auch als ,,Germanische Neue Medizin" bekannt und neuerdings im Internet als ,,Die 5 Biologischen Naturgesetze" beworben, ist ein Verfahren im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 HWG.
Herr .......... dürfte damit gem. § 3 HWG irreführende Werbung betreiben, da diese ,,Neue Medizin" nicht die Wirkung hat, die er ihr beimisst.

Bei meiner Aussage über die fehlende Wirksamkeit der ,,Neuen Medizin" berufe ich mich auf eine gutachterliche Stellungnahme der Deutschen Krebsgesellschaft vom 05.07.2005. Quelle:
http://www.krebsgesellschaft.de/news_detail,,,16104.html?markierung=wissenschaftliches

Demnach ist die ,,Neue Medizin" nach Dr. Hamer nicht nur unwirksam, sondern auch gefährlich, weil durch sie Kranke von wirksamen Heilverfahren abgehalten werden. Dies wurde vor kurzer Zeit erst wieder durch den Tod eines 12jährigen Mädchens bestätigt. Das Fernsehen berichtete darüber:
http://www.br-online.de/das-erste/report-muenchen/report-germanische-medizin-ID1263811034754.xml

Was die Verbreitung dieser gefährlichen ,,Neuen Medizin" durch irreführende Werbung betrifft, möchte ich einen Satz aus dem og. Gutachten der Krebsgesellschaft zitieren: ,,Ihrer Verbreitung muss mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln – juristisch und auf dem Wege der Aufklärung – Einhalt geboten werden."

Deshalb diese Strafanzeige. Ich bin in der Sache selbst kein Geschädigter, sondern beziehe meine Informationen ausschließlich über die oben angeführten Quellen aus dem Internet.

Mit freundlichen Grüßen
................

Natürlich wurde jede Anzeige individuell formuliert. Vereinzelt kamen noch andere Delikte hinzu. Dem entsprechend kann man auch von unterschiedlichen Beurteilungen von juristischer Seite ausgehen.

Nun ist zunächst abzuwarten. Das kann alles ziemlich lang dauern. Ich schicke die Infos noch an die Redaktion von Report München. Vielleicht wollen sie in der Sache nachhaken. Auf jeden ist das hier keine private, sondern eine öffentliche Angelegenheit.

Und nun bin ich wieder weg, denn ich kann Internet-Foren nicht ausstehen.

TH

Godesberg

Das Heilmittelwerbegesetz betrifft Ärzte und Unternehmen (Pharma, Apotheken, KK) wenn eine "Gewinnerzielungsabsicht" dahintersteckt. Sonst könnte mich ja jemand anzeigen wenn ich als Privatperson sage "Aspirin hat meine Kopfschmerzen beseitigt".

Bei der GNM dürfte da gar nichts gehen. Zum einen handelt es sich nicht um Ärzte oder Unternehmen, zum anderen werden keine Arzneimittel oder Medizinprodukte beworben. 

SILen(e

Aber Dienstleistungen/Behandlungen!

Laut Wikipedia ist nach § 12 HWG das Werben für Behandlungsmethoden z.b. für Krebserkrankungen außerhalb medizinischer Fachkreise verboten und bei Internetseiten auch nur erlaubt, wenn sie nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind.

Wobei auf den genannten Seiten ja scheinbar eher die "Studienkreise" und Informationsseiten überwiegen, die eigentlichen Behandler/Therapeuten sind dann eher kleine Fische, die hohen Tiere bieten nur Seminare für die kleinen Fische an und verdienen damit ihr Geld :(

D.h. während man irgend nem kleinen Heilpraktiker ans Bein pissen kann (wobei da auch nicht viel passieren wird, weil die zu klein und unbedeutend sind um genug Mist durch ihre GNM-Anwendung angerichtet zu haben um für die Staatsanwaltschaft interessant zu sein) werden die eigentlichen Drahtzieher sicherlich gar nicht belangt werden.


Wiesodenn

Zitat von: Godesberg am 15. Februar 2010, 21:48:54
Das Heilmittelwerbegesetz betrifft Ärzte und Unternehmen (Pharma, Apotheken, KK) wenn eine "Gewinnerzielungsabsicht" dahintersteckt. Sonst könnte mich ja jemand anzeigen wenn ich als Privatperson sage "Aspirin hat meine Kopfschmerzen beseitigt".

Steckt bei Dr. Peter Rohsmann Gewinnabsicht dahinter. Es geht zwar nicht um GNM, sondern um MMS.

Er scheint auch ein umtriebeiger Alternativmediziner zu sein.

ZitatÜber Dr. Peter Rohsmann:
Dr. Peter Rohsmann, geb 13.11.1956, Medizinstudium in Belgien und Deutschland (LMU München). Approbation 1982, Ausbildung in Chinesischer Medizin, Akupunktur, Homöopathy, EAV-Testung und Naturheilverfahren u.a. in Asien und USA (John Bastyr College, Seattle). 20 Jahre Praxis in München; Schwerpunkte: Entgiftungsverfahren, Ganzheitliche Diagnostik (EAV, Prognos etc.), Akupunktur, Sauerstofftherapien, Colon- Hydro- Therapie, Naturheilverfahren. Seit 2001 zusätzlich aktiv als Geschäftsführer der Arcadia Eden GmbH.

www.arcadia-eden.de
http://www.symlixir.com/index_deu.php
http://www.gesundheitlicheaufklaerung.de/dr-rohsmann-ueber-mms-tropfen
http://www.alpenparlament.com/fruehere-anlaesse/2008/oktober-2008-forst/73-dr-peter-rohsmann

Wiesodenn



Steckt bei Dr. Peter Rohsmann Gewinnabsicht dahinter? (Sollte ja eine Frage sein.)

Sonde

Zitat von: Godesberg am 15. Februar 2010, 21:48:54
Das Heilmittelwerbegesetz betrifft Ärzte und Unternehmen (Pharma, Apotheken, KK) wenn eine "Gewinnerzielungsabsicht" dahintersteckt. Sonst könnte mich ja jemand anzeigen wenn ich als Privatperson sage "Aspirin hat meine Kopfschmerzen beseitigt".

Bei der GNM dürfte da gar nichts gehen. Zum einen handelt es sich nicht um Ärzte oder Unternehmen, zum anderen werden keine Arzneimittel oder Medizinprodukte beworben. 

Godesberg, dein Aspirin-Vergleich hinkt ja nun wohl gewaltig. Und was deine sonstigen Weisheiten angeht: Lies doch einfach mal das Gesetz! Wenn du dann noch deine Behauptungen belegen kannst, dann bitte mit Angabe der Paragraphen. Ich bin auf jeden Fall gespannt, was bei den Anzeigen heraus kommt.

Sonde

Zitat von: SILen(e am 16. Februar 2010, 10:06:31

Wobei auf den genannten Seiten ja scheinbar eher die "Studienkreise" und Informationsseiten überwiegen, die eigentlichen Behandler/Therapeuten sind dann eher kleine Fische, die hohen Tiere bieten nur Seminare für die kleinen Fische an und verdienen damit ihr Geld :(

D.h. während man irgend nem kleinen Heilpraktiker ans Bein pissen kann (wobei da auch nicht viel passieren wird, weil die zu klein und unbedeutend sind um genug Mist durch ihre GNM-Anwendung angerichtet zu haben um für die Staatsanwaltschaft interessant zu sein) werden die eigentlichen Drahtzieher sicherlich gar nicht belangt werden.



Wir hatten das beim AK Widerstand - später AK Enigma - so formuliert und gehandhabt. Beim Akten-ama ist es gespeichert:
http://www.transgallaxys.com/~kanzlerzwo/showtopic.php?threadid=82

Das funktioniert wirklich sehr gut. Die mit der GNM Geld machten bzw. machen wollten ist die Basis weggebrochen. Pilhar musste erhebliche finanzielle Verluste in Kauf nehmen und Hamer lebt heute vom Ersparten. Und was die armen kleinen Heilpraktiker angehen: die führen die Kranken dann erst richtig aufs Glatteis, nachdem sie über die Studienkreise geködert wurden. Ich finde die Stoßrichtug von TH deshalb genau richtig. Und was Pilhar angeht, da müsste man Ort und Zeitpunkt seines nächsten Vortrages in Deutschland wissen.

Also, wenn das mit den Anzeigen bzgl. HWG funktioniert, dann sind als nächstes die Studienkreisleiter dran, auch wenn sie keine Werbung übers Internet machen. Irreführende Werbung machen sie auf jeden Fall und man kann sie vor Ort dabei auf frischer Tat erwischen.

Elke

Hier nochmal das Gesetz in voller Länge:

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/heilmwerbg/gesamt.pdf

wkwWatch hat schon Recht, es geht nur darum, wie es in der Praxis ausgelegt wird und dazu bräuchten wir einen kompetenten Rechtsanwalt, der das beurteilen kann.


Sonde

Besser noch einen kompetenten Staatsanwalt. ;D
Der ist schließlich dafür zuständig, ob so etwas vor Gericht kommt oder nicht.