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Wohlstand durch Vertrauen – Fractal-Journey – Fred Wao

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Begonnen von Zuckerberg, 08. Oktober 2018, 18:36:42

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Peiresc

Zitat von: Keyser S. am 09. Oktober 2018, 21:49:17
Zitat von: Peiresc am 09. Oktober 2018, 19:18:21
Und wenn Geld fließt, ist das kein Geschäftsverkehr?
Wenn das Geld als Geschenk fließt, nicht.
Ach so, ja. Ich schenke dem Händler Geld, und der Händler schenkt mir im Kreis dafür Licht und Liebe. Jetzt isses mir klar.

Um weiter beim Schenken zu bleiben: es müssen nicht immer nur Erleuchtung und Seelenfrieden sein, die man zurückgeschenkt bekommt. Es können auch mal Ameisen, Schnecken und Falläpfel sein, der Innovation sind da keine Bewusstseinsgrenzen gesetzt. Das haben wir neulich länglichst von einem Pionier dieser Denkweise serviert bekommen, hier.
https://forum.psiram.com/index.php?topic=16025.0 

risshoehe

Und währenddessen geht das Anwerben von neuen Einzahlern munter weiter...

Belbo

Da hilft wohl nur noch die Sittenwidrigkeit des Vertrages, seitdem der BGH solche Verträge grundsätzlich zugelassen hat.
http://www.agpf.de/Bundesgerichtshof-IIIZR87-10.htm#Vertrag
http://www.agpf.de/Schenkkreise.htm

ZitatDanach können Vertragsparteien im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass eine Partei sich - gegen Entgelt - dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen. Dies gilt im Hinblick auf § 611 Abs. 2 BGB insbesondere für dienstvertragliche Leistungen, und zwar auch für solche, mit denen eine wie auch immer geartete Lebensberatung verbunden ist. "Erkauft" sich jemand derartige (Dienst-)Leistungen im Bewusstsein darüber, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung des von ihm gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar ist, so würde es Inhalt und Zweck des Vertrags sowie den Motiven und Vorstellungen der Parteien widersprechen, den Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten mit der Begründung zu verneinen, der Dienstverpflichtete sei nicht in der Lage nachzuweisen, tatsächlich mittels Einsatzes magischer oder übersinnlicher Kräfte bestimmte Voraussagen machen oder auf die Willensbildung Dritter Einfluss nehmen zu können.