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Urteil Homöopathiewerbung

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Begonnen von Roadrunner, 30. November 2010, 20:39:19

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Roadrunner



http://www.e-recht24.de/news/ecommerce/6458-werbung-homoeopathisches-arzneimittel-anwendungsgebiet.html


ZitatHomöopathische Arzneimittel: Ist die Werbung mit Anwendungsgebieten zulässig?


30.11.2010 » von Stud. jur. Christin Plescher

Werbung soll die Produkte an den Mann bzw. an die Frau bringen, so auch Medikamente. Das OLG Hamm hat sich mit der Frage befasst, ob in medizinischen Fachzeitschriften mit dem Anwendungsgebiet von Medikamenten geworben werden darf.

Was war geschehen?

Die Beklagte gab für Fachkreise die Broschüre ,,U2" heraus, in der unter anderem eine Werbung für ein homöopathisches Präparat unter Angabe des Anwendungsgebietes geschaltet war. Die Klägerin ist der Meinung, dass diese Werbung gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt und verlangt daher von der Beklagten die Unterlassung.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Hamm gab in seinem Urteil vom 15.04.2010 (Az.: 4 U 218/09) der Klägerin Recht. Nach Ansicht der Richter habe die Beklagte mit dieser Broschüre gegen das Werbevorbot i.S.v. § 5 HWG verstoßen. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt sind, mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden dürfe. Dies sei auch dann gegeben, wenn sich die Informationen nur an das Fachpublikum richten. Nach Auffassung der Richter könne auch nicht verhindert werden, dass Ärzte oder Heilpraktiker die gegebenen Informationen an die Patienten weitergeben. Fehlt es außerdem an der Möglichkeit das konkrete Anwendungsgebiete zu umreißen, so sei es, nach Meinung der Richter, konsequent, auch die Werbung mit Anwendungsgebieten generell zu verbieten. Dies gilt sowohl für das Fach- als auch das Laienpublikum.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Hamm entspricht der Regelung im Gesetzestext. Es darf nicht mit den Anwendungsgebieten von homöopathischen Arzneimitteln geworben werden.

glatzkopf

ZitatDie Entscheidung des OLG Hamm entspricht der Regelung im Gesetzestext. Es darf nicht mit den Anwendungsgebieten von homöopathischen Arzneimitteln geworben werden.

und was wäre dann mit der dämlichen Reklame von Meditonsin?
Im Augenblick kann man die Werbung jeden Tag in der Flimmerkiste sehen.

ZitatDieses Homöopathisches Arzneimittel wirkt bei akuten Entzündungen des Nasen-, Rachen- sowie des Halsraumes.

cohen

Meditonsin ist zugelassen, nicht registriert:
http://www.meditonsin.de/pdfs/Meditonsin_Mischung.pdf
Das hat einen richtigen Beipackzettel, eine Fachinformation und ein Einsatzgebiet.

Ich glaube, das Urteil gilt nicht für die Komplexmittel (Zappelin, Neurexan, Traumeel usw.), sondern nur für die normalen Einzelmittel.

Also: "Arnika d12 Glaubuli sind gut gegen Verkletzungen" darf nicht in einer Werbung vorkommen.

In Büchern und Zeitungsartikeln kann das sicher trotzdem behauptet werden, in Foren sowieso.