Eben habe ich folgenden Pressemitteilung vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz gelesen:
Aufwendungen für die Fortbildung in einer Pseudowissenschaft können nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden (http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=151724)
Da dachte ich zuerst: Cool. Sinnlose Fortbildungen werden steuerlich nicht gefördert. Da könnte man ja umgekehrt über das Steuerrecht auf die Sinnhaftigkeit einer Fortbildungsmaßnahme schließen. 8)
Leider war es dann doch nicht so. Die Fortbildungskosten wurden tatsächlich nur deshalb gestrichen, weil die überwiegend berufliche Veranlassung nicht nachgewiesen werden konnte. Aber man wird ja mal träumen dürfen...
Zitat von: KranzFonz am 24. Juni 2013, 11:13:52
... Die Fortbildungskosten wurden tatsächlich nur deshalb gestrichen, weil die überwiegend berufliche Veranlassung nicht nachgewiesen werden konnte. Aber man wird ja mal träumen dürfen...
Dazu bedarf es anderer Steuergesetzte. Die Gesetzesvorlagen werden in dieser demokratischen Republik - wie wir alle wissen - von den Lobbyisten eingebracht und von den sog. Volksvertretern - auch Politiker genannt - beraten. Um objektiv über eine Gesetzesvorlage beraten zu können, müsste der gemeine Politiker sich intensiv mit der Thematik beschäftigen. Dazu hat er weder die Zeit (irgendwo ist immer Wahlkampf) noch die notwendige Qualifikation (Politologie und Soziologie, mit etwas "Glück" Jura). Naturwissenschaftler findet man dort eher selten.
Zitat von: MrSpock am 24. Juni 2013, 11:46:53
Um objektiv über eine Gesetzesvorlage beraten zu können, müsste der gemeine Politiker sich intensiv mit der Thematik beschäftigen. Dazu hat er weder die Zeit (irgendwo ist immer Wahlkampf) noch die notwendige Qualifikation (Politologie und Soziologie, mit etwas "Glück" Jura). Naturwissenschaftler findet man dort eher selten.
Juhu, Juristen... :ironie:
Aber Du hast die Lehrer vergessen, die sich zahlreich im Bundestag tummeln...
http://www.bundestag.de/bundestag/abgeordnete17/mdb_zahlen/Berufe.html (http://www.bundestag.de/bundestag/abgeordnete17/mdb_zahlen/Berufe.html)
Zitat von: KranzFonz am 24. Juni 2013, 12:44:59
Aber Du hast die Lehrer vergessen, die sich zahlreich im Bundestag tummeln...
http://www.bundestag.de/bundestag/abgeordnete17/mdb_zahlen/Berufe.html (http://www.bundestag.de/bundestag/abgeordnete17/mdb_zahlen/Berufe.html)
Wobei mich da mal das Fächerspektrum der Pauekr interessieren würde - ob das allen nur Vertreter der Geisteswissenschaften sind, oder auch ein paar Naturwissenschaftler. Und bei letzteren würde mich dann doch mal sehr ihre Haltung zur Pseudomedizin interessieren.
Naja, es lassen sich auch Physiker, Mathematiker, Mediziner, etc. im Bundestag finden:
http://www.bundestag.de/bundestag/abgeordnete17/mdb_zahlen/Studienf__cher.html (http://www.bundestag.de/bundestag/abgeordnete17/mdb_zahlen/Studienf__cher.html)
Wenn Du viel Zeit hast, kannst Du Dich ja durch diese Liste (http://www.bundestag.de/bundestag/abgeordnete17/biografien/index.html) durcharbeiten und die betreffenden Abgeordneten einzeln anschreiben. ;D
Mich interessieren die Lehrer vor allem deshalb, weil es interessante Rückschlüsse auf das Bildungssystem und damit auf die Frage, warum so viele Leute auf Eso-Kram hereinfallen, obwohl sie in der Schule eigentlich das Rüstzeug, diesen Schwachsinn zu erkennen, mitbekommen haben sollten, zulassen würde.
Bekommt man in der Schule wirklich das Rüstzeug mit, um nicht auf Eso-Kram hereinzufallen? In welchem Fach sollte man das lernen?
Zitat von: KranzFonz am 25. Juni 2013, 10:26:20
Bekommt man in der Schule wirklich das Rüstzeug mit, um nicht auf Eso-Kram hereinzufallen? In welchem Fach sollte man das lernen?
Religion?
Zitat von: Groucho am 25. Juni 2013, 10:29:26
Zitat von: KranzFonz am 25. Juni 2013, 10:26:20
Bekommt man in der Schule wirklich das Rüstzeug mit, um nicht auf Eso-Kram hereinzufallen? In welchem Fach sollte man das lernen?
Religion?
,,Habe nun ach! Mathematik, Soziologie und Biologie, und leider auch Religion! durchaus gelernt mit heißem Bemühn. Da steh ich nun, ich armer Tor! und bin so klug als wie zuvor; heiße Berufsschulabschließer, heiße Hochschulabließer gar, und ziehe schon an die zwawölf/dreizehn Jahr herauf, herab und quer und krumm meine Lehrer an der Nase herum – und sehe, dass wir nicht kritisch denken können! Das will mir schier das Handy verbrennen!"
:-X
Zitat von: Groucho am 25. Juni 2013, 10:29:26
Zitat von: KranzFonz am 25. Juni 2013, 10:26:20
Bekommt man in der Schule wirklich das Rüstzeug mit, um nicht auf Eso-Kram hereinzufallen? In welchem Fach sollte man das lernen?
Religion?
In den Naturwissenschaften? Und in Mathematik?
Zitat von: The Doctor am 25. Juni 2013, 12:55:47
Zitat von: Groucho am 25. Juni 2013, 10:29:26
Zitat von: KranzFonz am 25. Juni 2013, 10:26:20
Bekommt man in der Schule wirklich das Rüstzeug mit, um nicht auf Eso-Kram hereinzufallen? In welchem Fach sollte man das lernen?
Religion?
In den Naturwissenschaften? Und in Mathematik?
Poe's Law? OR IS IT? (http://rationalwiki.org/wiki/Poe%27s_Law)
Aktuelles Urteil zu Kosten für Heileurythmie als außergewöhnliche Belastung:
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.4.2013, Az: 5 K 71/11 (http://news.steuerfinder.com/familie/sonstige-private-ausgaben/urteile/detail/artikel/kosten-fuer-heileurythmie-als-aussergewoehnliche-belastung-619.html)
Bitte vergesst Eure Meinung zu bestimmten alternativen Therapien. Das Finanzgericht weiß es besser:
Zitat
29. Der formalisierte Nachweis darf allerdings nur in den § 64 Abs. 1 EStDV ausdrücklich geregelten Fällen gefordert werden. So fordert § 64 Abs. 1 Buchst. f EStDV den strengen amtlichen Nachweis nur bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden, nicht aber bei wissenschaftlich umstrittenen Behandlungsmethoden. Auch die Behandlungsmethoden der in § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V aufgeführten besonderen Therapierichtungen, zu denen die Homöopathie, Anthroposophie und Phytotherapie gehören (BSG-Urteil vom 22.03.2005 B 1 A 1/03 R, BSGE 94, 221), sind wissenschaftlich anerkannte Heilmethoden, die nach festgelegten Regeln in der Praxis individuell angewandt und kontinuierlich mit modernen wissenschaftlichen Methoden weiter entwickelt werden [...]
Das bedeutet: Ein Heilpraktiker kann Heiltanzen verordnen. Wenn es die Kasse nicht bezahlt, kann man es als außergewöhnliche Belastung abziehen. Die Allgemeinheit zahlt also auf jeden Fall mit.
Revision wurde eingelegt, also muss der BFH entscheiden. Es mag aber bezweifelt werden, ob der das Urteil des Finanzgerichts aufhebt:
Zitat
34. [...] So hat der BFH in einem vor Inkrafttreten der EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 ergangenen Urteil ausgeführt, dass Aufwendungen nur nach § 33 EStG abgezogen werden können, wenn die Behandlungsmethode auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruht, der die prognostizierte Wirkweise der Behandlung auf das angestrebte Behandlungsziel zu erklären vermag, diese Wirkweise sonach zumindest wahrscheinlich macht. Dabei könne es allerdings nicht darauf ankommen, ob die gewählte Behandlungsmethode und die sie tragenden medizinischen Erwägungen von schulmedizinischen Erkenntnissen bestimmt würden oder ob sie auf Erkenntnissen aufbauten, die in der sogenannten alternativen Medizin entwickelt worden seien. Entscheidend sei insoweit vielmehr, ob aus naturheilkundlicher Sicht die gewählte Behandlungsmethode anerkannt und nach den für die Naturheilkunde geltenden Grundsätzen als medizinisch notwendig anzusehen sei. Dabei verstehe es sich von selbst, dass es für die auch hier maßgebliche medizinische Notwendigkeit nicht auf eine Betrachtung aus schulmedizinischer Sicht ankommen könne. Maßstab sei vielmehr insoweit nur die naturheilkundliche Lehre selbst (BFH-Urteil vom 05.10.2011 VI R 49/10, BFH/NV 2012, 33 m.w.N.). [...]
Es ist echt zum Mäusemelken... $)
Zitat[...]Insoweit werde auf die als Anlage K 7 eingereichte vergleichende Studie aus der Zeitschrift ,,Der Merkurstab", Heft 5 2008, Seite 435 ff verwiesen.[...]
Q: http://news.steuerfinder.com/familie/sonstige-private-ausgaben/urteile/detail/artikel/kosten-fuer-heileurythmie-als-aussergewoehnliche-belastung-619.html
Wurde beim Anthrosophenamagazin diese Metastudie http://de.wikipedia.org/wiki/Heileurythmie#cite_note-11
breitgeschlagen?
ZitatFür dieses Ergebnis spricht auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundessozialgerichts. So hat der BFH in einem vor Inkrafttreten der EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 ergangenen Urteil ausgeführt, dass Aufwendungen nur nach § 33 EStG abgezogen werden können, wenn die Behandlungsmethode auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruht, der die prognostizierte Wirkweise der Behandlung auf das angestrebte Behandlungsziel zu erklären vermag, diese Wirkweise sonach zumindest wahrscheinlich macht. Dabei könne es allerdings nicht darauf ankommen, ob die gewählte Behandlungsmethode und die sie tragenden medizinischen Erwägungen von schulmedizinischen Erkenntnissen bestimmt würden oder ob sie auf Erkenntnissen aufbauten, die in der sogenannten alternativen Medizin entwickelt worden seien. Entscheidend sei insoweit vielmehr, ob aus naturheilkundlicher Sicht die gewählte Behandlungsmethode anerkannt und nach den für die Naturheilkunde geltenden Grundsätzen als medizinisch notwendig anzusehen sei. Dabei verstehe es sich von selbst, dass es für die auch hier maßgebliche medizinische Notwendigkeit nicht auf eine Betrachtung aus schulmedizinischer Sicht ankommen könne. Maßstab sei vielmehr insoweit nur die naturheilkundliche Lehre selbst (BFH-Urteil vom 05.10.2011 VI R 49/10, BFH/NV 2012, 33 m.w.N.). Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 11.05.2011 (B 6 KA 25/10 R, BSGE 108, 183) ausgeführt, dass das Gebot, der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen, insbesondere bedeute, dass die Eigenheiten besonderer Therapierichtungen - soweit dies im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften möglich ist – zu berücksichtigen seien. Bei der Bewertung der Qualität und Wirksamkeit von Behandlungsmethoden und Medikationen sei deshalb der Erkenntnisstand der jeweiligen Therapierichtung, also die aus Sicht der Therapierichtung gegebene besondere Wirksamkeit zugrunde zu legen (Maßstab der sogenannten Binnenanerkennung).
Der
Maßstab der sogenannten Binnenanerkennung bedeutet kurz gesagt also eine gesetzlich vorgeschriebenes Doppeldenk.
Aber moment:
ZitatSo hat der BFH in einem vor Inkrafttreten der EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 ergangenen Urteil ausgeführt, dass Aufwendungen nur nach § 33 EStG abgezogen werden können, wenn die Behandlungsmethode auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruht, der die prognostizierte Wirkweise der Behandlung auf das angestrebte Behandlungsziel zu erklären vermag, diese Wirkweise sonach zumindest wahrscheinlich macht.
Das heit es gibt 4 verschiedene Wirklichkeiten
- eine schulmedizinische
- eine anthropsophische
- eine homöopathische
- eine phytotherapeutische
Jede darf ihr eigenes Süpchen der "therapeutischen Wirksamkeit" kochen. Ganz nach den eigenen "Binnenregeln".
Ergo gibt es sich widersprechende "Erkenntnisstände der jeweiligen Therapierichtung" die aber juristisch den gleichen Rang haben.
Was folgt daraus? Jeder der seinen Bullshit verticken will sollte versuchen in den Kreis "der heiligen Drei" zu kommen.
Meine Dönertherapie steht schon am Start. Wer seine eigenen Spielregeln im Gesundheitssystem festlegen darf, der kann nicht verlieren.
Aber über die Milliarden der Pharmarießen jammern. Die müssen sich aber wenigstens noch MÜHE geben! [1] (http://www.zeit.de/gesellschaft/2012-12/korruption-aerzte-pharmavertreter/komplettansicht) [²] (http://www.welt.de/wirtschaft/article117392485/Pharmabranche-will-Zahlungen-an-Aerzte-offenlegen.html)
Was macht das juristische Hirn eigentlich wenn ich denselben "Wirkstoff" in unterschiedlichen Verpackungen von unterschiedlichen Herstellern habe?
Ich möchte eine Kostenerstattung über Krankenkasse für Mistelpräparat mit behaupteter WIrkung X - die bei allen Herstellern diesselbe ist.
Vom "normale Hersteller" von Pharmazeutika (ohne theoretischen Überbau) bekommt man dasselbe nicht erstattet oder wie?
Auch wenn dasselbe beim anthroposophischen, beim homöopathischen (Niedrigpotenz) und beim "phytotherapeutischen" Präparat drin ist?
Bisher reden wir nur von "den angestrebten" Wirkungen. Was ist denn mit den Nebenwirkungen? (Und Schadensersatzansprüchen; Kontraindikationen etc. pp.)
Wenn sich die "anthroposopschie Pharmakologie" noch nicht durchgewrungen hat/ noch nicht "geforscht" hat, dass das Anthropsophische Mittel mehr schadet als nützt (z.B. wegen dem enthaltenen Stoff B, wegen Indikator Y, etc. pp.), die "schulmedinische Forschung" aber schon?
Gilt dann immer noch die "Binnenregeln"? :o
Wenn ja wäre das ja super für die verschreibenden/therapierenden Ärzte "der heiligen Drei". Und richtig scheiße für die Patienten.
Wenn nein, dann haben sich die verantwortlichen Juristen ein richtig dolles Ei gelegt.
Ich denke, ich kann noch etwas mehr zur Verwirrung beitragen:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.12.2012, Az: I-4 U 141/12 (http://openjur.de/u/600989.html)
Dort geht es um unlautere Werbung für Schüßler-Salze in der Hebammen Zeitschrift, inbesondere um den Satz "Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft". Das OLG hält diese Werbung für irreführend, weil sie eine Wirkung verspricht, die das Produkt nicht hat.
Das OLG dazu:
Zitat von: Randziffer 61dd) Diese Wirkungen haben die beworbenen Arzneimittel aber nicht. Gerade wenn die angesprochenen Hebammen über ihre Weiterbildung wissen sollten, dass diese homöopathischen Arzneimittel aufgrund ihrer Beeinflussung des Mineralstoffhaushalts in bestimmten Anwendungsgebieten Wirkungen entfalten sollen, ist eine diesen vorgesehenen Anwendungsgebieten entsprechende Wirkung gerade wissenschaftlich nicht hinreichend nachgewiesen, weshalb diese Anwendungsgebiete auch nicht genannt werden dürfen.
und noch deutlicher
Zitat von: Randziffer 63Das bedeutet nicht, dass eine solche Werbung zulässig ist. Es gibt generell keinen wissenschaftlichen Nachweis für die Wirksamkeit bestimmter homöopathischer Mittel. Sie sind dennoch als Arzneimittel registriert und dürfen im Rahmen bestimmter Anwendungsgebiete eingesetzt werden, aber zum Schutz der Patienten dürfen -wie schon ausgeführt- gerade diese Anwendungsgebiete, also die Indikationen im Rahmen der Produktwerbung nicht genannt werden, und zwar auch nicht bei einer Werbung gegenüber Fachkreisen.
Jetzt wird es richtig eklig. Ein Hersteller darf nicht mit einem Wirksamkeitsversprechen für sein homöopathisches Produkt werben. Wenn aber ein Arzt das Produkt verschreibt, darf die Krankenkasse die Kosten übernehmen bzw. darf der Patient die Kosten steuerlich abziehen, weil es nach eigener Binnenregelung wirksam sein soll.
Fragt man also einen Juristen, ob homöopathische Mittel, die im wissenschaftlichen Sinne nicht wirksam sind, auch im juristischen Sinne als nicht wirksam gelten, antwortet dieser: "Es kommt auf das Rechtsgebiet an."
Zitat von: Ratiomania am 27. Juni 2013, 11:53:15
Bisher reden wir nur von "den angestrebten" Wirkungen. Was ist denn mit den Nebenwirkungen? (Und Schadensersatzansprüchen; Kontraindikationen etc. pp.)
Wenn sich die "anthroposopschie Pharmakologie" noch nicht durchgewrungen hat/ noch nicht "geforscht" hat, dass das Anthropsophische Mittel mehr schadet als nützt (z.B. wegen dem enthaltenen Stoff B, wegen Indikator Y, etc. pp.), die "schulmedinische Forschung" aber schon?
Gilt dann immer noch die "Binnenregeln"? :o
Wenn ja wäre das ja super für die verschreibenden/therapierenden Ärzte "der heiligen Drei". Und richtig scheiße für die Patienten.
Wenn nein, dann haben sich die verantwortlichen Juristen ein richtig dolles Ei gelegt.
Wahrscheinlich kommt es darauf an, wer gegen wen und wogegen klagt.
Zitat von: KranzFonz am 27. Juni 2013, 12:24:45
Zitat von: Ratiomania am 27. Juni 2013, 11:53:15
Bisher reden wir nur von "den angestrebten" Wirkungen. Was ist denn mit den Nebenwirkungen? (Und Schadensersatzansprüchen; Kontraindikationen etc. pp.)
Wenn sich die "anthroposopschie Pharmakologie" noch nicht durchgewrungen hat/ noch nicht "geforscht" hat, dass das Anthropsophische Mittel mehr schadet als nützt (z.B. wegen dem enthaltenen Stoff B, wegen Indikator Y, etc. pp.), die "schulmedinische Forschung" aber schon?
Gilt dann immer noch die "Binnenregeln"? :o
Wenn ja wäre das ja super für die verschreibenden/therapierenden Ärzte "der heiligen Drei". Und richtig scheiße für die Patienten.
Wenn nein, dann haben sich die verantwortlichen Juristen ein richtig dolles Ei gelegt.
Wahrscheinlich kommt es darauf an, wer gegen wen und wogegen klagt.
Wieso? Der Binnenkonsens sagt doch:
Zitat1. die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse*** in der jeweiligen Therapierichtung ...
http://de.wikipedia.org/wiki/Binnenkonsens
Der Begirff des "therapeutischen Nutzens" schleißt meiner Ansicht** nach doch alles ein.
Wirkung* + Nebenwirkung* + epidemiologische Daten* = therapeutischer Nutzen
Aber ich sehe schon, der Binnenkonsens wurde noch nicht ganz "jursitisch aufgeschlossen".
* Was die jeweilige besondere THerapierichtung darunter versteht.
** Vieleicht weiß es ja jemand besser.
*** D.h. es gibt vier verschiedene Arten von Wissenschaft (Huray!)
Was wiederum im totalen Widerspruch zu diesem juristischen Kondensat der Therapiefreiheit auf Wikipedia steht:
Zitat[...]Alternative Behandlungsmethoden dürfen nur dann angewendet werden, wenn dadurch kein Schaden entsteht, der bei Anwendung wissenschaftlich anerkannter Heilmethoden vermieden worden wäre[...].
Q: http://de.wikipedia.org/wiki/Behandlungsfehler#Grenzen_der_Therapiefreiheit
Sie müssen doch nicht wissenschaftlich sondern lediglich "binnenwissenschaftlich" anerkannt sein. Ergo sind alle Verfahren der "Heiligen Drei" über allem erhaben. Durch die kann kein Schaden entstehen, der nicht aufgetreten wäre, hätte man anders Verfahren.
Nach Binnenansicht, latürnich! (http://www.comedix.de/lexikon/db/latuernich.php) :P
(//)
Zitat von: Ratiomania am 27. Juni 2013, 12:33:35
Zitat von: KranzFonz am 27. Juni 2013, 12:24:45
Zitat von: Ratiomania am 27. Juni 2013, 11:53:15
Bisher reden wir nur von "den angestrebten" Wirkungen. Was ist denn mit den Nebenwirkungen? (Und Schadensersatzansprüchen; Kontraindikationen etc. pp.)
Wenn sich die "anthroposopschie Pharmakologie" noch nicht durchgewrungen hat/ noch nicht "geforscht" hat, dass das Anthropsophische Mittel mehr schadet als nützt (z.B. wegen dem enthaltenen Stoff B, wegen Indikator Y, etc. pp.), die "schulmedinische Forschung" aber schon?
Gilt dann immer noch die "Binnenregeln"? :o
Wenn ja wäre das ja super für die verschreibenden/therapierenden Ärzte "der heiligen Drei". Und richtig scheiße für die Patienten.
Wenn nein, dann haben sich die verantwortlichen Juristen ein richtig dolles Ei gelegt.
Wahrscheinlich kommt es darauf an, wer gegen wen und wogegen klagt.
Wieso? [...]
Begriffe und Sachverhalte können abhängig vom Rechtsgebiet unterschiedlich gedeutet und verwendet werden, s. mein Beitrag oben. Das bedeutet, dass strafrechtlich vielleicht die Wissenschaft zählt, steuerrechtlich dagegen vielleicht die Binnenwissenschaft und zivilrechtlich irgendetwas dazwischen - wer weiß.
Ich kenne es nur aus dem Steuerrecht. Dort hängt es zum Teil vom Steuerrechtsgebiet ab. Bei der AfA wird beispielsweise zwischen Ertragsteuer und Umsatzsteuer unterschieden. Oder eine Wohnung wird nach der Abgabenordnung anders definiert als für Zwecke der Zweitwohnungsteuer. Es ist einfach nur hässlich.
Stimmt. Schließlich geht es da um Sozialrecht. Das geht dem Strafrecht höchstwahrscheinlich am Arsch vorbei.
Ich habe beruflich öfter mit Juristen zu tun. Die Eindeutige Antwort auf eine Frage zur Rechtslage ist immer: "Jein!".
Mathematik ist eben einfacher als Jura.