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Werbungskostenabzug für Fortbildung in einer Pseudowissenschaft

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Begonnen von KranzFonz, 24. Juni 2013, 11:13:52

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Ratiomania

Bisher reden wir nur von "den angestrebten" Wirkungen. Was ist denn mit den Nebenwirkungen? (Und Schadensersatzansprüchen; Kontraindikationen etc. pp.)

Wenn sich die "anthroposopschie Pharmakologie" noch nicht durchgewrungen hat/ noch nicht "geforscht" hat, dass das Anthropsophische Mittel mehr schadet als nützt (z.B. wegen dem enthaltenen Stoff B, wegen Indikator Y, etc. pp.), die "schulmedinische Forschung" aber schon?

Gilt dann immer noch die "Binnenregeln"?  :o

Wenn ja wäre das ja super für die verschreibenden/therapierenden Ärzte "der heiligen Drei". Und richtig scheiße für die Patienten.

Wenn nein, dann haben sich die verantwortlichen Juristen ein richtig dolles Ei gelegt.

KranzFonz

Ich denke, ich kann noch etwas mehr zur Verwirrung beitragen:

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.12.2012, Az: I-4 U 141/12

Dort geht es um unlautere Werbung für Schüßler-Salze in der Hebammen Zeitschrift, inbesondere um den Satz "Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft". Das OLG hält diese Werbung für irreführend, weil sie eine Wirkung verspricht, die das Produkt nicht hat.

Das OLG dazu:
Zitat von: Randziffer 61dd) Diese Wirkungen haben die beworbenen Arzneimittel aber nicht. Gerade wenn die angesprochenen Hebammen über ihre Weiterbildung wissen sollten, dass diese homöopathischen Arzneimittel aufgrund ihrer Beeinflussung des Mineralstoffhaushalts in bestimmten Anwendungsgebieten Wirkungen entfalten sollen, ist eine diesen vorgesehenen Anwendungsgebieten entsprechende Wirkung gerade wissenschaftlich nicht hinreichend nachgewiesen, weshalb diese Anwendungsgebiete auch nicht genannt werden dürfen.

und noch deutlicher
Zitat von: Randziffer 63Das bedeutet nicht, dass eine solche Werbung zulässig ist. Es gibt generell keinen wissenschaftlichen Nachweis für die Wirksamkeit bestimmter homöopathischer Mittel. Sie sind dennoch als Arzneimittel registriert und dürfen im Rahmen bestimmter Anwendungsgebiete eingesetzt werden, aber zum Schutz der Patienten dürfen -wie schon ausgeführt- gerade diese Anwendungsgebiete, also die Indikationen im Rahmen der Produktwerbung nicht genannt werden, und zwar auch nicht bei einer Werbung gegenüber Fachkreisen.

Jetzt wird es richtig eklig. Ein Hersteller darf nicht mit einem Wirksamkeitsversprechen für sein homöopathisches Produkt werben. Wenn aber ein Arzt das Produkt verschreibt, darf die Krankenkasse die Kosten übernehmen bzw. darf der Patient die Kosten steuerlich abziehen, weil es nach eigener Binnenregelung wirksam sein soll.

Fragt man also einen Juristen, ob homöopathische Mittel, die im wissenschaftlichen Sinne nicht wirksam sind, auch im juristischen Sinne als nicht wirksam gelten, antwortet dieser: "Es kommt auf das Rechtsgebiet an."

KranzFonz

Zitat von: Ratiomania am 27. Juni 2013, 11:53:15
Bisher reden wir nur von "den angestrebten" Wirkungen. Was ist denn mit den Nebenwirkungen? (Und Schadensersatzansprüchen; Kontraindikationen etc. pp.)

Wenn sich die "anthroposopschie Pharmakologie" noch nicht durchgewrungen hat/ noch nicht "geforscht" hat, dass das Anthropsophische Mittel mehr schadet als nützt (z.B. wegen dem enthaltenen Stoff B, wegen Indikator Y, etc. pp.), die "schulmedinische Forschung" aber schon?

Gilt dann immer noch die "Binnenregeln"?  :o

Wenn ja wäre das ja super für die verschreibenden/therapierenden Ärzte "der heiligen Drei". Und richtig scheiße für die Patienten.

Wenn nein, dann haben sich die verantwortlichen Juristen ein richtig dolles Ei gelegt.

Wahrscheinlich kommt es darauf an, wer gegen wen und wogegen klagt.

Ratiomania

Zitat von: KranzFonz am 27. Juni 2013, 12:24:45
Zitat von: Ratiomania am 27. Juni 2013, 11:53:15
Bisher reden wir nur von "den angestrebten" Wirkungen. Was ist denn mit den Nebenwirkungen? (Und Schadensersatzansprüchen; Kontraindikationen etc. pp.)

Wenn sich die "anthroposopschie Pharmakologie" noch nicht durchgewrungen hat/ noch nicht "geforscht" hat, dass das Anthropsophische Mittel mehr schadet als nützt (z.B. wegen dem enthaltenen Stoff B, wegen Indikator Y, etc. pp.), die "schulmedinische Forschung" aber schon?

Gilt dann immer noch die "Binnenregeln"?  :o

Wenn ja wäre das ja super für die verschreibenden/therapierenden Ärzte "der heiligen Drei". Und richtig scheiße für die Patienten.

Wenn nein, dann haben sich die verantwortlichen Juristen ein richtig dolles Ei gelegt.

Wahrscheinlich kommt es darauf an, wer gegen wen und wogegen klagt.

Wieso? Der Binnenkonsens sagt doch:

Zitat1. die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse*** in der jeweiligen Therapierichtung ...
http://de.wikipedia.org/wiki/Binnenkonsens

Der Begirff des "therapeutischen Nutzens" schleißt meiner Ansicht** nach doch alles ein.

Wirkung* + Nebenwirkung* + epidemiologische Daten* = therapeutischer Nutzen

Aber ich sehe schon, der Binnenkonsens wurde noch nicht ganz "jursitisch aufgeschlossen".


* Was die jeweilige besondere THerapierichtung darunter versteht.
** Vieleicht weiß es ja jemand besser.
*** D.h. es gibt vier verschiedene Arten von Wissenschaft (Huray!)

Ratiomania

Was wiederum im totalen Widerspruch zu diesem juristischen Kondensat der Therapiefreiheit auf Wikipedia steht:

Zitat[...]Alternative Behandlungsmethoden dürfen nur dann angewendet werden, wenn dadurch kein Schaden entsteht, der bei Anwendung wissenschaftlich anerkannter Heilmethoden vermieden worden wäre[...].
Q: http://de.wikipedia.org/wiki/Behandlungsfehler#Grenzen_der_Therapiefreiheit

Sie müssen doch nicht wissenschaftlich sondern lediglich "binnenwissenschaftlich" anerkannt sein. Ergo sind alle Verfahren der "Heiligen Drei" über allem erhaben. Durch die kann kein Schaden entstehen, der nicht aufgetreten wäre, hätte man anders Verfahren.

Nach Binnenansicht, latürnich!  :P




KranzFonz

Zitat von: Ratiomania am 27. Juni 2013, 12:33:35
Zitat von: KranzFonz am 27. Juni 2013, 12:24:45
Zitat von: Ratiomania am 27. Juni 2013, 11:53:15
Bisher reden wir nur von "den angestrebten" Wirkungen. Was ist denn mit den Nebenwirkungen? (Und Schadensersatzansprüchen; Kontraindikationen etc. pp.)

Wenn sich die "anthroposopschie Pharmakologie" noch nicht durchgewrungen hat/ noch nicht "geforscht" hat, dass das Anthropsophische Mittel mehr schadet als nützt (z.B. wegen dem enthaltenen Stoff B, wegen Indikator Y, etc. pp.), die "schulmedinische Forschung" aber schon?

Gilt dann immer noch die "Binnenregeln"?  :o

Wenn ja wäre das ja super für die verschreibenden/therapierenden Ärzte "der heiligen Drei". Und richtig scheiße für die Patienten.

Wenn nein, dann haben sich die verantwortlichen Juristen ein richtig dolles Ei gelegt.

Wahrscheinlich kommt es darauf an, wer gegen wen und wogegen klagt.

Wieso? [...]

Begriffe und Sachverhalte können abhängig vom Rechtsgebiet unterschiedlich gedeutet und verwendet werden, s. mein Beitrag oben. Das bedeutet, dass strafrechtlich vielleicht die Wissenschaft zählt, steuerrechtlich dagegen vielleicht die Binnenwissenschaft und zivilrechtlich irgendetwas dazwischen - wer weiß.

Ich kenne es nur aus dem Steuerrecht. Dort hängt es zum Teil vom Steuerrechtsgebiet ab. Bei der AfA wird beispielsweise zwischen Ertragsteuer und Umsatzsteuer unterschieden. Oder eine Wohnung wird nach der Abgabenordnung anders definiert als für Zwecke der Zweitwohnungsteuer. Es ist einfach nur hässlich.

Ratiomania

Stimmt. Schließlich geht es da um Sozialrecht. Das geht dem Strafrecht höchstwahrscheinlich am Arsch vorbei.

MrSpock

Ich habe beruflich öfter mit Juristen zu tun. Die Eindeutige Antwort auf eine Frage zur Rechtslage ist immer: "Jein!".

Mathematik ist eben einfacher als Jura.
Von allen Seelen, die mir begegnet sind auf meinen Reisen, war seine die menschlichste. (In Memoriam Groucho)

Zitat aus Star Trek II.