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Massivste Berufsordungverstöße durch Scharlatanerie-Betrugs-"Ärzte"

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Begonnen von Kinderarzt, 03. Dezember 2008, 16:03:44

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Kinderarzt

Die "Ärztekammern" dulden die Kriminellen nicht nur,sonder fördern sie aktiv:

SCHARLATANERIE IST DAS VORSPIEGELN FALSCHER TATSACHEN UND/ODER DIE ABGABE FALSCHER HEILUNGSVERSPRECHUNGEN.


MAN SCHAUE SICH DEN BETRUGSPARAGRAPHEN 263 BGB an:

§ 263
Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,

WEGEN DER BESSEREN LESEWEISE SIND DIE KOMMENTAR IN GROSSBUCHSTABEN GESCHRIEBEN,

RELEVANT IST AUCH IMMER DIE RECHTLICHE ABKLÄRUNG DER STRAFTATBESTÄNDE: NÖTIGUNG,UNTERLASSENE HILFELEISTUNG,KÖRPERVERLETZUNG,SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG,TOTSCHLAGSVERSUCH,TOTSCHLAG.

DAS IST ALLES GESETZESWIDRIG,INCLUSIVE SCHWERSTER BERUFSORDNUNGSVERSTÖSSE.

DIE DIESBEZÜGLICH KOMMENTIERTE BERUFSORDNUNG :



MIT HOMÖOPATH IST HIER IMMER EIN HOMÖOPATHISCH UND AUCH SONST SCHARLATANERIEMÄSSIG "BEHANDELNDER" ARZT GEMEINT.FÜR UNHEILPRAKTIKER GILT NATÜRLICH DASSELBE.

ALLES WAS ICH SCHREIBE,IST KLAR UND VIELFÄLTIG BELEGBAR.

B. Regeln zur Berufsausübung

I. Grundsätze

§ 1 Aufgaben des Arztes
(1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Bevölkerung.

EIN HOMÖOPATH TUT DAS NACHGEWIESENERMASSEN NICHT.

Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe.

BEI DIESEN LEUTEN SCHON - UND ZWAR EINDEUTIG UND NACHWEISBAR.

Er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.
(2) Aufgabe des Arztes ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Men-schen mitzuwirken.

ALLES DIES LEISTEN SCHARLATANE NICHT.TOTKRANKE UND STERBENDE WERDEN AUCH NOCH ABGEZOCKT.

§ 2 Allgemeine ärztliche Berufspflichten
(1) Der Arzt übt seinen Beruf nach seinem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit aus.

HOMÖOPATHIE ALS NACHGEWIESENERMASSEN ÜBER VORDERGRÜNDIGE PLACEBO- UND SUGGESTIONSEFFEKTE VÖLLIG WIRKUNGSLOSE "METHODE" HAT NICHT DAS ALLERGERINGSTE MIT ÄRZTLICHER ETHIK ZU TUN.



Er darf keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit seiner Aufgabe nicht vereinbar sind oder deren Befolgung er nicht verantworten kann.

GENAU DAS TUN DIE SCHARLATANE.

(2) Der Arzt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm bei seiner Berufsaus-übung entgegen-gebrachten Vertrauen zu entsprechen.

GENAU DAS TUN DIE SCHARLATANE NICHT.

(3) Zur gewissenhaften Berufsausübung gehören auch die Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung in Kapitel C.

HOMÖOPATHIE KENNT KEINE SERIÖSEN ERHEBUNGEN VON VORGESCHICHTEN,KEINE SERIÖSEN UNTERSUCHUNGEN,KEINE SERIÖSEN DIAGNOSE- STELLUNGEN UND KEINE SERIÖSEN THERAPIEN.


(4) Der Arzt darf hinsichtlich seiner ärztlichen Entscheidungen keine Weisungen von Nichtärzten entgegennehmen.

DAGEGEN WIRD AUCH VERSTOSSEN.

(5) Der Arzt ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften unterrichtet zu halten.

DAS WIRD LINKS LIEGEN GELASSEN.

(6) Unbeschadet der in den nachfolgenden Vorschriften geregelten besonderen Auskunfts-und Anzeigenpflichten hat der Arzt auf Anfragen der Ärztekammer, welche diese zur Erfül-lung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Berufsaufsicht an den Arzt richtet, in angemessener Frist zu antworten.

WER HAT SCHON MAL EINEN HOMÖOPATHISCHEN ARZTBRIEF GESEHEN?-AUSSERDEM WÜRDE EH NUR DEN HOMÖOPATHEN BELASTENDER MÜLL DRINSTEHEN.

§ 3 Unvereinbarkeiten
(1) Dem Arzt ist neben der Ausübung seines Berufs die Ausübung einer anderen Tätigkeit untersagt, welche mit, seinen Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für den ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufs nicht vereinbar ist.

DAGEGEN WIRD VERSTOSSEN - VOR ALLEM IM INTERNET.

Dem Arzt ist auch verboten gewerbliche Zwecke herzugeben.

DA FEHLT WOHL EIN "SICH".

Ebenso wenig darf er zulassen, dass von seinem Namen oder vom beruflichen Ansehen des Arztes in solcher Weise Gebrauch gemacht wird.

DAGEGEN WIRD AUCH VERSTOSSEN.

(2) Dem Arzt ist untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter seiner Mitwirkung abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.

ALLES MÖGLICHE SCHROTT-ZEUGS WIRD ZU HORRENDEN PREISEN VERKAUFT.-VON ÄRZTLICHER THERAPIE KANN DA IN KEINSTER WEISE DIE REDE SEIN.

§ 4 Fortbildung
(1) Der Arzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu seiner Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.
(2) Der Arzt muss seine Fortbildung nach Absatz (1) gegenüber der Ärztekammer in geeigneter Form nachweisen können.

WIE KANN MAN SICH ÜBER EINE IRRWITZIGE,MYSTISCHE,VERLOGENE,IRREALE SACHE "FORTBILDEN"?

§ 5 Qualitätssicherung
Der Arzt ist verpflichtet, an den von der Ärztekammer eingeführten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der ärztlichen Tätigkeit teilzunehmen und der Ärztekammer die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

BEZÜGLICH HOMÖOPATHIE & CO IST KEINERLEI "QUALITÄT" SICHERBAR.
DIE ÄRZTEKAMMERN SIND AUCH HIER DOPPELZÜNGIG UND REDEN AUF DER ANDEREN SEITE EINER SERIÖSEN UND EVIDENCE BASED -MEDIZIN DAS WORT.DAS IST HOCHGRADIG UNSERIÖS!

§ 6 Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen
Der Arzt ist verpflichtet, die ihm aus seiner ärztlichen Behandlungstätigkeit bekannt werdenden unerwünschten Arzneimittelwirkungen sowie das Versagen von Labordiagnostika der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft mitzuteilen (Fachausschuss der Bundesärztekammer).

DA GIBTS BEI SCHEINMEDIKAMENTEN NICHTS ZU BERICHTEN.

II. Pflichten gegenüber Patienten

§ 7 Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln
(1) Jede medizinische Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte des Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen.

ALLE DIESE PUNKTE KOMMEN FÜR HOMÖOPATHIE & CO ABSOLUT NICHT IN FRAGE.DIE LEUTE WERDEN BELOGEN, VERBLÖDET UND WEITER DUMM GEHALTEN.
SEKTIERERARTIG.

ES FOLGEN BESTIMMUNGEN,DIE HIER NICHT RELEVANT SIND.

§ 8 Aufklärungspflicht
Zur Behandlung bedarf der Arzt der Einwilligung des Patienten. Der Einwilligung hat grundsätzlich die erforderliche Aufklärung im persönlichen Gespräch vorauszugehen.

WIE DIE WOHL BEI SCHARLATANEN AUSSIEHT?

ES FOLGEN SCHWEIGEPFLICHTSBESTIMMUNGEN,DIE HIER NICHT RELEVANT SIND.


§ 10 Dokumentationspflicht
(1) Der Arzt hat über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Diese sind nicht nur Gedächtnisstützen für den Arzt, sie dienen auch dem Interesse des Patienten an einer ord-nungsgemäßen Dokumentation.
(2) Der Arzt hat dem Patienten auf dessen Verlangen grundsätzlich in die ihn betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche die Schweigepflicht gegenüber Dritten berühren. Auf Verlangen sind dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.

DAS SOLLTE DER KUNDE DIESER LEUTE AUCH TUN UND DANN SERIÖSEN GUTACHTERN VORLEGEN.-DANN GIBTS JEDE MENGE GELD 1.)WEGEN FEHLBEHANDLUNG ZURÜCK UND 2.FÜR SCHADENSERSATZFORDERUNGEN DAZU.

(3) Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbe-wahrungspflicht besteht.
(4) Nach Aufgabe der Praxis hat der Arzt seine ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde gemäß Absatz (3) aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. Der Arzt, dem bei einer Praxisaufgabe oder Praxisüberga-be ärztliche Aufzeichnungen über Patienten in Obhut gegeben werden, muss diese Auf-zeichnungen unter Verschluss halten und darf sie nur mit Einwilligung des Patienten einsehen oder weitergeben.
(5) Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung, Ü-bermittlung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern. Der Arzt hat hierbei die Empfehlungen der Ärztekammer zu beachten.

JA,MAN SOLLTE DAS GUT AUFHEBEN LASSEN UND DANN AUCH NACH BERENTUNG DIESER "ÄRZTE" ALS PROZESSMATERIAL VERWENDEN.

§ 11 Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
(1) Mit Übernahme der Behandlung verpflichtet sich der Arzt dem Patienten gegenüber zur gewissenhaften Versorgung mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.

SIEHE OBEN.-DAS FINDET BEI SCHARLATANEN NICHT STATT.

(2) Der ärztliche Berufsauftrag verbietet es, diagnostische oder therapeutische Methoden unter missbräuchlicher Ausnutzung des Vertrauens, der Unwissenheit, der Leichtgläubigkeit oder der Hilflosigkeit von Patienten anzuwenden. Unzulässig ist es auch, Heilerfolge, insbe-sondere bei nicht heilbaren Krankheiten, als gewiss zuzusichern.

SCHON ALLEINE DAMIT WANDERN DIESE LEUTE VOR DEN KADI.

§ 12 Honorar und Vergütungsabsprachen
(1) Die Honorarforderung muss angemessen sein.

DIE PREISE SIND ZUM TEIL UTOPISCH.

Für die Bemessung ist die Amtliche Gebührenordnung (GOÄ) die Grundlage, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelun-gen gelten. Der Arzt darf die Sätze nach der GOÄ nicht in unlauterer Weise unterschreiten. Bei Abschluss einer Honorarvereinbarung hat der Arzt auf die Einkommens- und Vermö-gensverhältnisse des Zahlungspflichtigen Rücksicht zu nehmen.
(2) Der Arzt kann Verwandten, Kollegen, deren Angehörigen und mittellosen Patienten das Honorar ganz oder teilweise erlassen.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten gibt die Ärztekammer eine gutachterliche Äußerung über die Angemessenheit der Honorarforderung ab.

DAS SOLLTE SIE DANN ABER AUCH MAL TUN.


III. Besondere medizinische Verfahren und Forschung

§ 13 Besondere medizinische Verfahren
(1) Bei speziellen medizinischen Maßnahmen oder Verfahren, die ethische Probleme aufwerfen und zu denen die Ärztekammer Empfehlungen zur Indikationsstellung und zur Ausfüh-rung festgelegt hat, hat der Arzt die Empfehlungen zu beachten.
(2) Soweit es die Ärztekammer verlangt, hat der Arzt die Anwendung solcher Maßnahmen und Verfahren der Ärztekammer anzuzeigen.
(3) Vor Aufnahme entsprechender Tätigkeiten hat der Arzt auf Verlangen der Ärztekammer den Nachweis zu führen, dass die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen entspre-chend den Empfehlungen erfüllt werden.

EIN "BESONDERES" VERFAHREN,DAS ETHISCHE PROBLEME NICHT NUR AUFWIRFT,SONDERN SEIT LANGER ZEIT EN MASSE PRODUZIERT,SIND EBEN DIE HOMÖOPATHIE UND ALL DIE ANDEREN SCHARLATANERIE-BETRUGS-METHODEN.



SOVIEL ZU BERUFSORDNUNDG FÜR ÄRZTE.

DIE GESETZE GEGEN SCHARLATANERIE-BETRUG SIND ALLE DA.

MAN MÜSSTE SIE NUR ENDLICH MAL AWENDEN:

http://www.kidmed.de/forum/showtopic.php?threadid=7634&time=1227921819

Adromir