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Interessantes BVerfG-Urteil

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Begonnen von Jadzia, 07. April 2010, 11:40:16

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Jadzia

Von heute:

ZitatVerfassungsbeschwerde gegen zivilrechtliche
Unterlassungsverurteilung erfolgreich

Der Beschwerdeführer betreibt die Internetseite www., auf der er die ,,N.
Zeitung online" publiziert. Er beabsichtigte, dort einen Artikel des
Autors R. zu veröffentlichen, der sich mit einem Rechtsstreit befasste,
in dem R. auf Unterlassung der Veröffentlichung eines Buches in Anspruch
genommen wurde. Deshalb fragte der Beschwerdeführer schriftlich bei dem
Sozius des Rechtsanwalts H., der den Kläger in jenem Rechtsstreit
vertrat, an, ob er ein auf dessen Kanzleihomepage vorhandenes Foto für
die Veröffentlichung verwenden dürfe. Die Anfrage war in einem teils
unfreundlichen, teils ironischen Ton gehalten. Der Sozius (im Folgenden:
Kläger) widersprach ausdrücklich der Nutzung von Bildern seiner Person
und seines Sozius H. und drohte dem Beschwerdeführer mit rechtlichen
Schritten. Im Zusammenhang mit dem anschließend veröffentlichten Artikel
des R. auf seiner Website, in dem sowohl das Auftreten als auch die
äußere Erscheinung des Prozessvertreters H. kommentiert wurden, merkte
die Redaktion an, dass der Beschwerdeführer auf Anfrage "ein
eindrucksvolles Homepage-Foto seiner Kanzlei zu R.s Glosse nicht habe
freigeben wollen". Zudem wurde der Inhalt der E-Mail des Klägers sowie
einer weiteren E-Mail, mit der H. ausdrücklich der Verwendung seines
Bildes widersprochen hatte, wörtlich wiedergegeben. [...]

Die Meinungsfreiheit ist jedoch nicht allein unter
dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern
gewährleistet primär die Selbstbestimmung des einzelnen
Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der
Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht die Meinungsfreiheit
ihr in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches
Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann. Angesichts
dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung dar,
wenn die Gerichte dem Kläger vorliegend allein deshalb einen
Unterlassungsanspruch zuerkannt haben, weil dessen allgemeines
Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit
überwiege.

Die PM ist im Volltext hier einsehbar:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-021.html