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Was für Juristen

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Begonnen von Daggi, 26. September 2018, 12:58:36

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Daggi

Aus einem Kommentar im GWUP-Blog:

eine GeistHeilerin aus Berlin:

,,Das Heilobjekt im Geistigen Heilen und im Schamanismus ist die Seele. Nach dem es die Seele im medizinischen Sinne bzw. Recht nicht gibt,ist deren Behandlung uneingeschränkt erlaubt,denn was im rechtlichen Sinne nicht existiert ,entbehrt jeden Rechtsverstosses..."

Quelle ganzer Kommentar:   https://blog.gwup.net/2018/09/25/zum-download-rechtliche-aspekte-bei-zweifelhaften-therapieangeboten/



Daggi

Die wollen also etwas behandeln was es nicht gibt und sie auch nicht nachweisen können. Ich habe den Satz mal bei der Suchmaschine Google eingegeben. Wie schon zu erwarten war, ist diese Argumentation offenbar eine Empfehlung die in deren Kreisen kursiert. Denn man findet gleich eine ganze Gruppe von Geistheilern die versuchen ihr Geschäft mit solchen Sätzen abzusichern, mal mit genau diesem Satz oder mit etwas anderen Formulierungen.

RächerDerVerderbten

"Die wollen also etwas behandeln was es nicht gibt und sie auch nicht nachweisen können."

Naja, sie wollen etwas behandeln, an dessen Existenz sie glauben, was es aber nach Ansicht ihrer KRITIKER nicht gibt.

Dürfte aber mindestens sittenwidrig sein, auf ebay kann man ja nicht mal seine eigene Seele verkaufen.
If the only thing keeping a person decent is the expectation of divine reward, brother, that person is a piece of shit. Rusty Cohle

sailor

ZitatGesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWG) § 3

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1. wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß

    a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
    b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
    c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,

3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben

    a) über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
    b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen gemacht werden.

Mal den relevanten § aus dem Gesetz... Die Definition für den Gegenstand Arzneimittel/Medizinprodukt/andere Mittel findet sich in § 1:

Zitatandere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht, sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht.

Daraus folgt: Ob es eine Seele im medizinisch/rechtlichen Sinne gibt ist unerheblich. Es geht darum, dass eine Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch versprochen wird, wobei eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben.

Tante Edith sagt: Bei Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden steht nicht, ob diese medizinisch bewiesen sein müssen... es geht einzig darum, das ein "Heil" versprochen wird. Wofür und wodurch ist unerheblich.

Schwuppdiwupp

Pfffh, dann müssten doch längst aller Homöopathieprodukthersteller "im Bau sitzen". ::)
Ach, was weiß denn ich ...