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Begonnen von ZKLP, 23. August 2018, 17:48:30

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ZKLP

Fundstück im Tätigkeitsbericht der niedersächsichen Lebensmittelüberwachung. Die Erwähnung des BGH-Urteils im o.g. Wikiartikel wäre sinnvoll.

http://www.laves.niedersachsen.de/service/publikationen/jahresberichte_verbraucherschutzberichte/taetigkeitsbericht-2017-167597.html

ZitatDie Bewerbung von Lebensmitteln verschiedenster
Art mit dem Begriff ,,Detox", als Bestandteil des Produktnamens
oder in Werbeaussagen zum Produkt,
wird in den letzten Jahren zunehmend beobachtet.
,,Detox" ist die Abkürzung des englischen Wortes
,,Detoxification", andere englische Begriffe, die synonym
benutzt werden, sind ,,Elimination", ,,Cleansing"
oder ,,Purification", wie die Europäische Behörde
für Lebensmittelsicherheit (EFSA) im Rahmen
ihrer Beurteilung gesundheitsbezogener Werbeaussagen
beschreibt. Im Deutschen werden diese Begriffe
meist als ,,Entgiften" oder ,,Entschlacken"
übersetzt und gebraucht.
Derartige Begriffe sind starke Werbebotschaften,
denen angesprochene Verbraucher/-innen gerne
Glauben schenken, denn wer möchte seinen Körper
nicht ,,reinigen von Giften und Schlacken", was
auch immer hierunter verstanden wird.
Diese Thematik beschäftigte in den vergangenen
Jahren diverse Gerichte. 2017 beendete ein Urteil
des Bundesgerichtshofes (BGH Az I ZR 71/16 vom
29.03.2017) diese Diskussion. Danach unterliegen
solche Werbeaussagen der VO(EG) Nr. 1924/2006,
der ,,Health-Claims-Verordnung", sie müssen geprüft,
positiv beurteilt und zugelassen sein, anderenfalls
wird der Verbraucher getäuscht. Für kein Lebensmittel,
keine Zutat und keinen Inhaltsstoff
konnte diese Wirkung bisher wissenschaftlich belegt
werden.