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Auch Schwurbler müssen in die GUV!

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Begonnen von sailor, 27. Dezember 2018, 15:27:06

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sailor

https://www.dguv.de/uv-recht/2018/10_2018/10_2018_03.pdf

ZitatStreitig war die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Unfallversicherung als selbständige geistige Heilerin und die Festsetzung von Beiträgen.
Die 1942 geborene Klägerin bezieht seit 2002 Altersrente und betreibt seitdem selbständig eine Praxis für ,,energetische Körperarbeit". Durch insgesamt elf Bescheide vom 14.02.2013 und weiteren Bescheiden stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit für das Unternehmender Klägerin  fest  und  veranlagte  diesesfür  den  Zeitraum  vom  01.01.2007  bis  31.12.2012  und  ab  01.01.2013 bis 31.12.2018 zum Gefahrtarif. Sie bestätigte ferner die Zugehörigkeit der Klägerin als Unternehmerin im Rahmen einer Unternehmerpflichtversicherungzur Beklagten und stellte die Versicherungssummen für die einzelnen Beitragsjahre fest.

...

Die Klägerin betreibe mit ihrer Praxis für energetische Körperarbeit ein Unternehmen des Gesundheitswesens nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII.  Die  Klägerin sei selbständigtätig, da ihr das Ergebnis ihres Unternehmens unmittelbar zum Vor- und Nachteil gereiche (vgl. Rz 15). Unter den Begriff des Gesundheitswesens i.S.d. Gesetzlichen Unfallversicherung fielen Einrichtungen und Tätigkeiten, die der Beseitigung bzw. Besserung  eines  krankhaften  Zustandes  dienten,  die  Pflege  pflegebedürftiger  Patienten  be-zweckten, vor drohenden Gesundheitsgefahren schützten und diesen vorbeugten (vgl. Rz 16). Dies müsse den Hauptzweck des Unternehmens bilden. Die Behandlungsmethoden der Klägerin  erfolgten  primär  zur  Heilung  und  Verhütung  von  Krankheiten,  wobei  es unerheblich  sei, ob diese Methoden nach dem Recht des SGB V abrechnungsfähig seien (vgl. Rz 17, 21).

Die von der Klägerin angebotenen Leistungen dienten nach ihrer subjektiven Vorstellung dazu, Krankheiten zu verhüten oder zu heilen, Traumata aufzulösen und die geistige und körperliche
Gesundheit zu unterstützen (vgl. Rz 18). Für die Beitragspflicht in der Gesetzlichen Unfallversicherungmüsse keine Bewertung der Qualität und Erfolgsaussichten der Behandlungen
vorgenommen werden (vgl. Rz 19) und es komme nicht darauf an, ob Behandlungen angeboten werden, die
den Regeln der ärztlichen Kunst entsprächen (vgl. Rz 21). Auch das Fehlen der Heilpraktikererlaubnisnach § 1 des HeilprG oder einer ärztlichen Approbationsei ebenso irrelevant für die Versicherungspflicht der Klägerin wie eine eventuelle berufliche Zulassung (vgl. Rz 22).

Hervorhebung von mir.

Nicht "wer heilt hat recht", sondern "wer heilen will, zahlt".

Ergänzung aus den Tiefen des Urteils:

Zitat19
Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin angebotenen Behandlungsmethoden  nicht  auch  objektiv  einen  Heilungszweck  verfolgen,  ohne  dass  für die Frage der Beitragspflicht in der GUV hierbei eine Bewertung der Qualität und Er-folgsaussichten  dieser  Methoden  vorgenommen  werden  muss.  Zur  Verhütung  einer  Krankheit dienen alle Behandlungen, die der Vermeidung eines regelwidrigen, vom Leit-bild des gesunden Menschen abweichenden Körper- oder Geisteszustands dienen, der ärztlicher Behandlung bedarf oder den Betroffenen arbeitsunfähig macht (BSGE 85, 36, 38 = SozR 3-2500 § 27 Nr 11 S 38; BSGE 72, 96, 98 = SozR 3-2200 § 182 Nr 14 S 64 jeweils mwN). Dass die im Angebot der Klägerin enthaltenen Behandlungsmethoden objektiv dem Ziel dienen, Selbstheilungskräfte des Körpers zu mobilisieren, lässt sich den einschlägigen Informationsquellen wie insbesondere den Internetauftritten ihrer Entwickler entnehmen. Bei diesen Inhalten öffentlich angebotener Behandlungsmethoden handelt es sich, soweit sie sich unter eine begriffliche Definition fassen lassen, um generelle Tatsachen, über die sich jedermann aus allgemein zugänglichen Quellen ohne beson-dere Fachkunde unterrichten kann (s BSG vom 24.2.2011 -B 14 AS 49/10 R - SozR 4-4200  §  21  Nr  10  RdNr  24  mwN  =  SGb  2012,  285).  Bei  fehlenden  Feststellungen  der  Tatsacheninstanz  zu  diesen  allgemeinen  Tatsachen  ist  das  BSG  auch  als  Revisionsinstanz befugt, diese selbst zu ermitteln und festzustellen (BSG vom 23.4.2015 -B 2 U 20/14  R  -  BSGE  118,  267  =  SozR  4-5671  Anl  1  Nr  2108  Nr  8,  RdNr  33;  BSG  vom  13.12.2005 - B 1 KR 21/04 R - SozR 4-2500 § 18 Nr 5 RdNr 18 = SGb 2006, 689).
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Bei der "Reconnective Therapy" nach H. S. geht es nach dem Internetauftritt ihres Ent-wicklers (https://www.reconnectivetherapy.com/deutschland) um die Erzielung von Heilerfolgen. Auch die "russischen Heilweisen" von G. G. und A. P. dienen nach dem Internetauftritt des "G. -Zentrums" in erster Linie Heilerfolgen (https://g. -zentrum- ). Das "Total Touch Pulsing" nach B. T. dient nach den allgemein zugänglichen Angaben der Erfinderin ebenfalls der Förderung von Selbstheilungskräften (http://www.b. -t ...de/therapien/therapien/therapie  ttp.html)  und  "Qi  Gong"  bezweckt  laut  der  "Deutschen  Qigong  -  Gesellschaft  e.V."  ua  die  Gesunderhaltung  auf  der  körperlichen  Ebene  (https://www.qigong-gesellschaft.de/qigong/wirkung-qigong).  Der  Senat  verwendet  diese  Angaben  der  Ent-wickler  bzw  Vertreter  dieser  Methoden,  um  den  Subsumtionsschluss  zu  rechtfertigen,  dass die Klägerin im Gesundheitswesen iS des § 2 Abs 1 Nr 9 SGB VII tätig und damit in  der  GUV  beitragspflichtige  selbstständige  Unternehmerin  ist.  Der  Senat  trifft  damit  keine Aussage über die Wirkungsweise oder die objektive Eignung dieser Methoden zur Gesunderhaltung bzw Heilung. Im Recht der GUV wird wesentlich auf die Handlungsten-denz des Versicherten abgestellt, die hier bei der Klägerin unzweifelhaft auf "Heilung" im weiteren Sinne gerichtet ist.

Ich wüsste nur zu gerne, inwiefern die Klägerin argumentiert hat, dass sich das BSozG befleissigt sah, die "objektive Heilungsabsicht" der "Methoden" zu beurteilen. Denn wenn es so herausgestellt wird, könnte ich mir vorstellen, dass dort gegen eine Heilabsicht argumentiert wurde... ansonsten würden sich die Richter nicht zu sowas bemüßigt fühlen...

Andererseits ist der Abschnitt auch gefährlich, weil er bei selektivem Lesen den Schwurblern Munition liefert: "Sehet, ihr Ungläubigen, objektiv wollen wir doch heilen!".

Schwuppdiwupp

Oooch, die wollen schon heilen - können es aber nicht. :grins
Ach, was weiß denn ich ...