Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG

Postings reflect the private opinion of posters and are not official positions of Psiram - Foreneinträge sind private Meinungen der Forenmitglieder und entsprechen nicht unbedingt der Auffassung von Psiram

Begonnen von tom.389.w., 12. Februar 2017, 10:22:23

« vorheriges - nächstes »

tom.389.w.

Bin gespannt, wie hoch der Privatschüleranteil* in Deutschland sein wird,  und wie viele weitere Studien, Medienberichten, kleine u. große Anfragen der Politiker bis dahin noch zu diesem Thema erfolgen, bis dort irgendwann auch mal die Frage gestellt und beantwortet wird, wie es möglich ist/war, dass die staatlichen Behörden jahrzehntelang das Verfassungsgebot   ,,missachten"* konnten bzw. ,,nicht ernst nehmen"* mussten und wer dafür (mit-) verantwortlich ist?
(*siehe WZB-Studie 2016 und Urteil 10 K 7404/01 FG Köln.
*Privatschüleranteil bisher ca. 10 %)

Bin gespannt, ob es dann noch das Psiram-Forum gibt und falls ja, wie oft bis dahin diese Beiträge aufgerufen wurden:
,,Privatschulen .... Genehmigung, Finanzierung  ..."  (bisher  511 Aufrufe)
und
,,...Das missachtete Verfassungsgebot ... Art. 7 IV 3 GG"  (bisher 231 Aufrufe).
FG Köln, Urteil 14.2.2008, 10K7404/01(47): "... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler ... nicht ernst nehmen."
Studie "Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" NVwZ 2016 Heft 22, WZB-Wrase/Helbig

RächerDerVerderbten

If the only thing keeping a person decent is the expectation of divine reward, brother, that person is a piece of shit. Rusty Cohle


tom.389.w.

Zitat von: RächerDerVerderbten am 08. März 2017, 09:16:38
http://forum.jurawelt.com/

Danke für den Hinweis:
http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?f=44&t=54766

Allerdings ist auch auf www.jurawelt.com nur noch das Forum aktiv.
(Zitat: "Nach 15 Jahren Betrieb findet das aktiv gemanagte Angebot unter www.jurawelt.com sein Ende. ....")

Immerhin wird mitgeteilt, dass es sich nur noch um ein "Plauderforum" handelt und - wie bei Psiram - kaum mehr als Desinteresse  zu erwarten ist.

FG Köln, Urteil 14.2.2008, 10K7404/01(47): "... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler ... nicht ernst nehmen."
Studie "Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" NVwZ 2016 Heft 22, WZB-Wrase/Helbig

Groucho

Zitat von: tom.389.w. am 08. März 2017, 14:00:20
Immerhin wird mitgeteilt, dass es sich nur noch um ein "Plauderforum" handelt und - wie bei Psiram - kaum mehr als Desinteresse  zu erwarten ist.

Ein richtiges "Plauderforum" wäre es hier, wenn wir alle, frei assoziierend und ohne Fachkenntnis über diese juristische Sicht labern würden.

Allerdings haben wir feine Karpfenrezepte.

tom.389.w.

@Groucho

Ich habe nicht behauptet, dass Psiram ein "Plauderforum" sei, (falls du das so verstanden haben solltest).
Das Interesse an "ernsteren" Themen (z.B. die Missachtung des GG durch den Staat), mag in Plauderforen jedoch ähnlich begrenzt sein.


FG Köln, Urteil 14.2.2008, 10K7404/01(47): "... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler ... nicht ernst nehmen."
Studie "Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" NVwZ 2016 Heft 22, WZB-Wrase/Helbig

Groucho

Zitat von: tom.389.w. am 08. März 2017, 14:37:26
@Groucho

Ich habe nicht behauptet, dass Psiram ein "Plauderforum" sei, (falls du das so verstanden haben solltest).
Das Interesse an "ernsteren" Themen (z.B. die Missachtung des GG durch den Staat), mag in Plauderforen jedoch ähnlich begrenzt sein.

Nagut. Dann ist das jetzt klargestellt.

Karpfensaison ist übrigens noch bis Ende April.

tom.389.w.

ich finde, dies Thema hat mehr verdient, als hier mit dem Hinweis auf die Karpfensaison abgeschlossen zu werden.

Daher hier die Links, die anderen (Interessierten) zeigen, wie positiv auf die Forderungen derjenigen reagiert wird, die von der kritisierten Missachtung des GG (Art. 7) profitieren.

24.2.2017,  http://www.gudrunpieper.de/lokal_1_1_441_Land-muss-Ersatzschulfinanzierung-neu-regeln.html Gudrun Pieper (CDU) besucht Freie Waldorfschule Benefeld

9.3.2017: http://www.swr.de/swraktuell/privatschulfinanzierung-in-bw-eisenmann-freie-schulen-sind-bereicherung/-/id=396/did=19152136/nid=396/1milb3x/ ,
Zitat der Kultusministerin Eisenmann (BW): ,,...Wenn ich bereit bin, 500 Euro für den Schulbesuch meines Kindes zu zahlen, dann hat das sicher viele Gründe. Ich glaube nicht, dass man daraus ableiten kann, dass ich dort eine bessere Schulbildung bekomme als im öffentlichen Bereich......Ich halte die Angebote für gleichwertig, auch in der Qualität ..."

9.3.2017: http://www.swr.de/swraktuell/bw/stuttgart/riesendemo-fuer-bessere-finanzierung/-/id=1592/did=19152640/nid=1592/1sdl0ay/

Dabei wurde mit keinem Urteil festgestellt, dass die Privatschulen zu wenig Geld vom Steuerzahler erhalten!
Aber solange die Steuerzahler brav schweigen, kann man sie auch zu immer höheren Finanzhilfen für Privatschulen  verpflichten.

Wieso folgt der Gesetzgeber stattdessen nicht den Forderungen der Rechtsprechung und konkretisiert die notwendigen Schülerkosten?
Wieso will er nicht die zumutbaren Eigenleistungen der Schuleltern UND - noch wichtiger die des Schulträgers - feststellen, die der Staat und die Allgemeinheit erwarten können, wenn das Recht auf Ersatzschulen nicht nur gewährt, sondern auch noch finanzielle Unterstützung erfordert?

Wahrscheinlich ist es Feigheit oder Eigeninteresse.
Denn die möglichen Proteste ,der Schwachen und Unbedeutenden' schrecken ihn nicht. Und er lässt regelmäßig gerichtlich und transparent feststellen, wie hoch deren Existenzminimum ist und welche Eigenleistungen diese Bürger zeigen müssen, wenn sie vom Steuerzahler finanzielle Unterstützung begehren/benötigen.
FG Köln, Urteil 14.2.2008, 10K7404/01(47): "... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler ... nicht ernst nehmen."
Studie "Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" NVwZ 2016 Heft 22, WZB-Wrase/Helbig

RächerDerVerderbten

If the only thing keeping a person decent is the expectation of divine reward, brother, that person is a piece of shit. Rusty Cohle

tom.389.w.

Zitat von: RächerDerVerderbten am 11. März 2017, 10:07:05http://justillon.de/
Der Justillon ist eher an kuriosen Urteilen u. Rechtsfällen interessiert.

Bei der Genehmigung u. Finanzierung von Privatschulen ist jedoch jedoch der Umgang mit Grundgesetz und Rechtsprechungen kurios:

z.B. die Missachtung der RS, z.B. der Verzicht auf die geforderten Konkretisierungen der Schülerkosten u. Eigenleistungen,
oder die kuriose Auslegung der Rechtsprechungen:

siehe z.B. Drs. 19/1960:
dort behaupteten die Hamburger Senatsvertreter kurioserweise,
,,...ein älteres Bundesverfassungsgerichtsurteil gehe von monatlich durchschnittlich 170 Euro aus. ... Auf das Jahr 2008 bezogen ... hielten sie die Hamburger Höchstgrenze von 200 Euro für angemessen."   

Zum Vergleich, ein Auszug aus dem Urteil v. 9.3.1994:
Danach stellten die Bundesverfassungsrichter – unter Berücksichtigung der damaligen Finanzierungslücke - fest:
,,Es liegt auf der Hand, daß Beträge in der Größenordnung von monatlich 170 bis 190 DM, wie sie hier mindestens in Rede standen, nicht von allen Eltern gezahlt werden können."
BVerfGE 90, 107 Rn. 44, 9.3.1994,  http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090107.html

Drs. 19/1960 Bericht vom Schulausschuss v. 13.1.2009, s. S. 3 u. 5:
https://www.buergerschaft-hh.de/ParlDok/dokument/24822/bericht-des-schulausschusses-über-die-drucksache-19-888-genehmigungsvoraussetzungen-und-förderung-von-ersatzschulen-große-anfrage-fraktion.pdf

Wie kurios, dass dieser kuriose Umgang niemanden interessiert.
FG Köln, Urteil 14.2.2008, 10K7404/01(47): "... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler ... nicht ernst nehmen."
Studie "Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" NVwZ 2016 Heft 22, WZB-Wrase/Helbig

TheTruth

Zitat von: tom.389.w. am 12. März 2017, 10:22:47
....ist eher an kuriosen Urteilen u. Rechtsfällen interessiert.
...
Wie kurios, dass dieser kuriose Umgang niemanden interessiert.


Darf ich fragen, mit wievielen Juristen du dich mal über diese Fragen unterhalten hast? Es gibt Gesetzeskommentare, Urteile, und ... die alltägliche Praxis, dass Eltern mit einer Schule nicht zufrieden sind - ob staatlich oder privat, ist da egal.

Das finanzielle - sprich Schulgeld - ist nicht der entscheidende Faktor. Wenn du aufgrund der Entfernung die Wahl zwischen mehreren Schulen hast, kann es auch manchmal der bequemere Weg sein, der gewählt wird - trotz Mehrkosten. Oder die Empfehlung von Freunden. Alles ist subjektiv.

Im Grundgesetz steht, dass "eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert" werden darf. Besitz ist gemeint. Nicht Einkommen, Religion oder etwas anderes. Bei den Waldorfschulen ist es - nach meiner Kenntnis  - so, dass es einen Verein gibt. Über diesen Verein wird vieles geregelt, z.B. eine Ermäßigung des Schuldgeldes für Eltern, die wenig verdienen. Es gibt auch Kinder von Hartz-IV-Empfängern, die auf eine Waldorfschule gehen. Wobei das sicher Ausnahmefälle sind. Meist sind es eben die gutbürgerlichen. Und die sind nicht alle so unkritisch, wie es manchmal scheint.  Wozu also die Aufregung?

Ob das esoterische Gehabe an Waldorfschulen bedenklich ist, spielt aus Sicht des Staates keine Rolle. Sonst müssten auch christliche Privatschulen, an denen der Kreationismus verbreitet wird (so eine kenne ich in meiner Stadt auch), öffentlich kritisiert werden.

Wie Eltern das finanzieren, ist letztlich ihre Privatangelegenheit. Ich weiß aus Niedersachsen, dass eine neugegründete Privatschule in den ersten Jahren keine staatlichen Zuschüsse bekommt. So etwas lässt sich auch kritisieren, denn das ist eine Benachteiligung gegenüber den bestehenden Schulen.

Das Problem bei Waldorf ist nicht die staatliche Finanzierung (auch staatliche Bildungseinrichtungen und Behörden geben aus Sicht des Steuerzahlers manchmal unnütz Geld aus), sondern die lange Erfahrung der Organisationen, die dahinter stecken. Denen kannst du nicht mit juristischen Argumenten kommen. Die haben ihre eigenen Rechtsanwälte. Da hilft nur konkrete Aufklärung und gezielte Kritik. Wie eben bei jeder Esoterik.

Und Kinder haben bzw. entwickeln ihre eigenen Gedanken.

Wir haben nun einmal dieses pluralistische System - auch mit der stark katholisch geprägten Schule im hinteren Bayern. Und es wird immer wieder Geister geben, die gegen Ideologien und Religionen - egal welcher Richtung - aufbegehren. Und das ist auch gut so.


tom.389.w.

Zitat von: TheTruth am 13. März 2017, 13:03:24
Ich weiß aus Niedersachsen, dass eine neugegründete Privatschule in den ersten Jahren keine staatlichen Zuschüsse bekommt. So etwas lässt sich auch kritisieren, denn das ist eine Benachteiligung gegenüber den bestehenden Schulen.


Heißt das, du findest die "Wartefristentscheidung" der Bundesverfassungsrichter (Urteil BVerfGE 90, 107 v. 9.3.1994)  ungerecht?

Mein Beitrag zur "Finanzierung von Privatschulen" sollte über die - bisher nicht widerlegte - Tatsache informieren, dass - lt. Kölner Richter und lt. WZB-Studie "... die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht ernst nehmen", bzw. das Verfassungsgebot lt. GG Art. 7 IV 3 umgehen/missachten.
Ich nahm dabei an, dass sich daran eine Diskussion anschließen könnte, welche Folgen sich aus dieser Missachtung des GG (Art. 7) ergeben.

Auf eine eventuelle Diskussion, ob eine Missachtung des GG und der Rechtsprechungen berechtigt ist, möchte ich mich nicht einlassen.

(Dazu höchstens der Einwand, dass jeder Bürger, der seinen Lebensunterhalt mit dem Betrieb einer privaten Volksschule (siehe Art. GG V) verdienen möchte, sich heute auf eine deutlich höhere staatliche Unterstützung verlassen kann, als der Staat lt. Rechtsprechung verpflichtet wäre und als andere "selbstständig Tätige"  erhalten.)

Vielleicht ist dir die Rechtsprechung der Bundesverfassungsrichter aber auch bloß unbekannt?
(Wenn, dann siehe hier:
( http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090107.html ,  Urteil BVerfGE 90, 107 v. 9.3.1994 und siehe dort Rand-Nr. 30-50) .

Zitat von: TheTruth am 13. März 2017, 13:03:24Im Grundgesetz steht, dass "eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert" werden darf. Besitz ist gemeint. Nicht Einkommen, Religion oder etwas anderes.

Dazu folgender Hinweis:
1. In vielen Familien beeinflusst das Einkommen die Besitzverhältnisse.
2. ich habe nicht behauptet, dass Privatschulen ihre Schüler z.B. NICHT nach Religionsangehörigkeit aussuchen/sondern dürften. (Logischerweise  muss eine katholische Schule keine Andersgläubigen oder Ungläubigen aufnehmen, sie dürfte zwar, hat aber auch das "Recht auf freie Schülerwahl", nur die Schüler aufzunehmen, die z.B. die gleiche religiöse Ausrichtung teilen.*)

Ich habe allerdings darauf hingewiesen, dass  wohl der GG Art. 3 berührt wird, wenn nur  diejenigen, die sich religiös, esoterisch, ... erziehen lassen, eine Möglichkeit auf gute Schulbildung haben.
D.h. wenn dies nur an Privatschulen möglich ist, weil die Behörden an Privatschulen höhere Schülerkosten für notwendig halten,  als an staatlichen Schulen.
FG Köln, Urteil 14.2.2008, 10K7404/01(47): "... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler ... nicht ernst nehmen."
Studie "Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" NVwZ 2016 Heft 22, WZB-Wrase/Helbig

tom.389.w.

am Umgang mit dem GG Art. 7 Interessierte, möchte ich auf aktuelle Stellungnahmen/Gegenpositionen von Privatschulvertretern hinweisen:

In der Zeitschrift Recht und Bildung, Ausgabe März 2017, erschienen
die beigefügten Artikel
"Missachtung des Sonderungsverbots nach Art. 7 (4) Satz 3 GG?" von
Prof. Dr. Johann Peter Vogel, Hamburg .
und
"Die Mär von den konsolidierten Schulgeldhöhen" von Detlef Hardorp, dem Bildungspolitischen Sprecher der Waldorfschulen in Berlin-Brandenburg.
http://www.waldorf.net/die-maer-von-den-konsolidierten-schulgeldhoehen/
http://www.waldorf.net/wp-content/uploads/2017/04/RuB-1_17.pdf

Auf diesen Aufsatz beziehen sich auch die freien Schulen in Berlin mit ihrer Info v. 27.3.2017: "Zur Verpflichtung des Gesetzgebers, Schulen in freier Trägerschaft zu schützen und zu fördern." http://www.freie-schulen-berlin.de/downloads/agfs_zu_privatschulfreiheit_schulgeld_170327.pdf

Dabei ist diesen sicher auch bekannt, worauf die LAG der FWS Hessen mit ihrer Info 143 hinwies: "Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt nur, dass der Bestand des freien Schulwesens in einem Land gesichert ist, was schon beim Überleben lediglich einer freien Schule gewährleistet wäre."


-----------------------------------------------------------

In der Presse erschienen zur WZB-Studie weitere Berichte*, u.a. mit angekündigten Überprüfungen der Privatschulpraxis, Schulgeldregelungen, ...

Ob dabei auch die Höhe und bisherige Verwendung der staatlichen Finanzhilfen überprüft wird? (siehe o.g. Auszug aus Info 143 a)

Siehe dazu auch die Rechtsprechungen, z.B. BVerwG 21.12.2011- 6 C 18/10 Rn.26;
Wird übersehen, dass es sich bei dem Wunsch eine Privatschule zu gründen, zu betreiben und zu nutzen, (um eigene bildungspolitische Ziele zu verwirklichen, und/oder sich von anderen abzugrenzen),  um ein "zuvörderst", d.h. hauptsächlich privates Engagement handelt.

Damit jedoch "steht die Förderungspflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann" Zitat: BVerfGE 75, 40 Rn. 79, 102. http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv075040.html .

(Siehe dazu auch Bundesverwaltungsgericht 22.9.1967 Rn 18 , https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1967-09-22/vii-c-7166/
Abgesehen davon, dass sich seit damals die staatlichen Finanzhilfen trotzdem stetig erhöhten und  die Wettbewerbsbedingungen veränderten/umgekehrten, ist unverständlich, dass - z.B. in Brandenburg bei "bewährten" Schulträgern während der Wartezeit/Gründungsphase auf den Nachweis von Eigenleistungen sogar offiziell verzichtet wird? http://www.mbjs.brandenburg.de/sixcms/media.php/5527/Vorlage_Antragstellung_esgav.pdf )

------------------------------------------------------------------------

Wenn der Staat tatsächlich wollte, dass allen Bürgern, auch Geringverdienern ein Zugang zur Privatschule ermöglicht wird, sollten und könnten doch vernünftigerweise Behörden, statt Privatschulträger beantragte Ermäßigungen prüfen und nach transparenten und einheitlichen Vorgaben notwendige Finanzhilfen leisten.

------------------------------------------------------------------------------------

Wäre die kritisierte Verwaltungspraxis der Öffentlichkeit bekannter, wären Proteste anderer Leistungsempfänger (z.B. Hartz-IV-Empfänger u.ä.) gegen die Ungleichbehandlung von Empfängern staatlicher Leistungen möglich und berechtigt.

Denn Privatschulträger erhalten nicht nur mehr Unterstützung/Finanzhilfen als notwendig. Sie müssen oft keine Eigenleistungen zeigen. Sie können mit weiteren Forderungen nach Schulgeld, Darlehen auch etc. erhebliche Mehreinnahmen erwirtschaften und diese (meist) vollkommen unkontrolliert und nach Belieben verwenden, ohne dass sie Kontrollen oder gar ernsthafte Konsequenzen/Sanktionen fürchten müssen.

-----------------------------------------------------------------

*Weitere Berichte in der Presse, z.B.:
5.4.2017:  http://www.tagesspiegel.de/berlin/rot-rot-gruen-in-berlin-senat-ueberprueft-finanzierungsmodelle-freier-schulen/19620186.html ,
10.4.2017:  https://www.morgenpost.de/berlin/article210220799/SPD-will-schaerfere-Kontrolle-von-Berliner-Privatschulen.html ,
22.4.2017:  https://www.welt.de/wirtschaft/karriere/bildung/article163894295/Darum-beenden-Eltern-die-Privatschulkarrieren-ihrer-Kinder.html ,

--------------------------------------------------------------------
Zur  "Übersicht über die Regelungen zum Sonderungsverbot bei der Genehmigung privater Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG) in den deutschen Bundesländern" von Wrase/Helbig
( https://www.wzb.eu/sites/default/files/u6/uebersicht_sonderungsverbot_0.pdf)   sei schließlich noch darauf hingewiesen, dass das dort für Rheinland-Pfalz aufgeführte Schulgeldverbot laut Drs. 15/2971 ausdrücklich nicht für Waldorfschulen gilt!!??
Zitat: "Anders verhält es sich bei den in Rheinland-Pfalz bestehenden Ergänzungsschulen und Freien Waldorfschulen (genehmigte Ersatzschulen). Diese dürfen ein Schulgeld erheben."   http://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/2971-15.pdf

"Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" von Prof. Dr. Michael Wrase und Prof. Dr. Marcel Helbig, original erschienen in: NVwZ 2016 Heft 22, 1591 - 1598. 
( https://www.jurion.de/news/350028/Privatschulfreiheit-in-Deutschland-Wrase-und-Helbig-untersuchen-das-Sonderverbot-gem-Art-7-Abs-4-Satz-3-GG/  )

--------------------------------------------------------------------------------
FG Köln, Urteil 14.2.2008, 10K7404/01(47): "... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler ... nicht ernst nehmen."
Studie "Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" NVwZ 2016 Heft 22, WZB-Wrase/Helbig

tom.389.w.

Hier mal ein Link zum TV-Bericht der  3-Sat-Kulturzeit vom 3.5.2017:

http://www.3sat.de/mediathek/?mode=play&obj=66366

Thema: "Eliteschulen: Laut einer Studie des Forschungszentrum WZB in Berlin verstoßen Eliteschulen gegen das deutsche Grundgesetz, sie widersprechen dem Gleichheitsgrundsatz."

Leider geht es hier nur um die ganz exklusiven Eliteschulen und es wird auch hier wieder nicht hinterfragt, warum die Steuerzahler überhaupt verpflichtet werden, deren "zuvörderst"*, d.h. hauptsächlich privates Engagement mit hohen Steuergeldern zu subventionieren!!

Auch die Nutzer dieser Eliteschulen benötig(t)en die stetig gestiegenen Finanzhilfen der Steuerzahler sicherlich nicht, damit ihnen ein Zugang zur Elite-Privatschule möglich ist.

Vor allem, wo doch lt. Rechtsprechung ohnehin nur verlangt werden kann, dass der Staat das Überleben einer einzigen Privatschule gewährleistet!!! (siehe BVerwG 21.12.2011 - 6 c 18/10 rn. 26, oder Info 143 a der LAG FWS Hessen.)

*Urteil BVerfG am 9.3.1994, 90, 107 Rn. 38: ".. Der Staat darf erwarten, daß der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen läßt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement...."

Urteil BVerwG - 6 C 18/10, Rn. 26: "Mit seiner Privatschulfinanzierung hat der Gesetzgeber das Existenzminimum nicht allein sicherzustellen; er leistet nur einen Beitrag hierzu, der zudem nicht auf die Existenz der einzelnen Schule, sondern der Institution Privatschule abzustellen ist."
FG Köln, Urteil 14.2.2008, 10K7404/01(47): "... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler ... nicht ernst nehmen."
Studie "Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" NVwZ 2016 Heft 22, WZB-Wrase/Helbig

tom.389.w.

In Baden-Württemberg konnte bis 9.6.2017 der Gesetzentwurf kommentiert werden:

Pressemitteilung: https://web.archive.org/web/20170612165435/https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/ministerrat-gibt-anhoerung-zur-novelle-des-gesetzes-fuer-die-schulen-in-freier-traegerschaft-frei/
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/ministerrat-gibt-anhoerung-zur-novelle-des-gesetzes-fuer-die-schulen-in-freier-traegerschaft-frei/

Kommentierung: https://web.archive.org/web/20170612165027/https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/kommentieren/lp-16/aenderung-des-privatschulgesetzes/

Gesetzentwurf:
https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/KM/Dokumente/170523_Gesetzentwurf-zur-Aenderung-des-Privatschulgesetzes.pdf 

Gesetzentwurf, Vorblatt D: "Mit der Gesetzesvorlage wird die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zur Privatschulfinanzierung umgesetzt und der Ausgleichsanspruch im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Satz 3 Verfassung des Landes Baden-Württemberg für nicht mehr erhobenes Schulgeld gesetzlich konkretisiert. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Zuschusserhöhung sichert zudem die finanzielle Ausstattung der Ersatzschulen verlässlich über das verfassungsrechtliche Existenzminimum hinaus ab."

Seite 7: ,,5. Schulgeld    Es wird vermutet, dass ein monatliches Schulgeld in Höhe von durchschnittlich über 160 Euro grundsätzlich geeignet ist, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu fördern. ..."

Seite 15: "Zur Bestimmung der Obergrenze im Rahmen der Ausgleichsgewährung kann das aktualisierte Gutachten des Instituts für angewandte Wirtschaftsforschung (IAW) zur ,,Einkommenssituation von Schülerhaushalten in Baden-Württemberg und ihre Belastung durch Schulgeld" vom August 2016 herangezogen werden. ...  Nach dem jüngsten IAW-Gutachten liegt die für eine Ausgleichsgewährung nach § 17 Absatz 2 relevante Obergrenze damit derzeit im Landesdurchschnitt bei 160 Euro monatlich."

Seite 16: "Konkrete Beispiele auf der Einnahmenseite sind Spenden, Entgelte für Sonder- und Profilleistungen, Zahlungen zur allgemeinen Förderung des bildungspolitischen Zwecks, Entgelte für besondere Sprach- und
Sportangebote, individueller Musikunterricht, .... Sofern die vorgenannten Entgelte von den Eltern erhoben werden, ohne dass die in Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung verpflichtend ist, sind sie im Hinblick auf das Sonderungsverbot unschädlich."


Das o.g. müsste bedeuten:
Dem Sonderungverbot unterliegen die Zahlungen, die verpflichtend zu zahlen sind.
D.h. Auch die weiteren[/b] verpflichtend zu zahlende Eigenleistungen unterliegen, wie das Schulgeld, dem Sonderungsverbot.
Für die Abgrenzung zwischen Schulgeld und Eigenleistungen gilt: Schulgeld ist das Entgelt für den normalen Unterricht und Lernmittel.
Verzichten Schulen auf die Erhebung v. Schulgeld, sollen sie dafür künftig einen Ausgleich erhalten.

Steuerlich absetzbar ist das verpflichtend zu zahlende Schulgeld (zurzeit zu 30 % steuerlich absetzbar. Verpflichtend zu zahlende Eigenleistungen sind nicht steuerlich absetzbar. 
Dafür sind freiwillige Eigenleistungen (Spenden) zu 100 % steuerlich absetzbar.
S.a. https://www.brennecke.pro/77683/Abgrenzung-Schulgeld-und-Spenden .


Das IAW-Gutachten wurde bisher nicht veröffentlicht.
Ob dort auch untersucht wurde, wo die einkommensabhängigen Grenzen der zumutbaren Opferbereitschaft liegen? Ansonsten werden Schulträger und Behörden weiterhin nicht wissen, wie die Schulgelder und ggf. zusätzlich verpflichtend zu zahlende Eigenleistungen in Höhe von zusammen* durchschnittlich - in Baden-Württemberg ! - tragbaren 160 Euro  so zu staffeln sind, dass dort allen Bürgern ein Zugang zur Schule ohne Rücksicht auf deren wirtschaftlichen Verhältnisse möglich wäre.

(Vergleiche dazu das von der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Waldorfschulen in Auftrag gegebene Gutachten: Steinbeis-Transferzentrum Wirtschafts- und Sozialmanagement, Heidenheim Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld , Prof. Dr. Bernd Eisinger Prof. Dr. Peter K. Warndorf
http://slideplayer.org/slide/1312044/ )

*Das IAW-Gutachten hat wohl kaum zwischen Schulgeld und Eigenleistungen unterschieden, sondern nur festgestellt, welchen Beitrag die Baden-Württembergischen Haushalte mit Schülern durchschnittlich tragen können. 

Seite 18: Höhe der Zuschüsse


Die vom Staatsgerichtshof geforderte Konkretisierung/Ermittlung der Deckungslücken für die notwendige Abgrenzung zwischen Schulgeld und Eigenmitteln scheint  bisher noch nicht erfolgt zu sein.

Der VGH Baden-Württemberg ist im Fall der damals klagenden Waldorfschule Nürtingen für 2003 für den "Privatschultyp der Freien Waldorfschule von Aufwendungen je Schüler und Monat in einer Größenordnung von 94,77 € (Klassen 1 bis 4), von 89,64 € (für die Klassen 5 bis 12) und von 92,90 € (Klasse 13) ausgegangen, die durch Eigenmittel der Schulträger, insbesondere durch Schulgelder aufgebracht werden müssten." Das BVerwG hielt diese Größenordnung mit dem Sonderungsverbot für vereinbar.

(S.a. Bundeverwaltungsgericht 21.12.2011, 6 C 18/10 Rn. 29, 32 http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=141211U6C18.10.0  und VGH Baden-Württemberg, 9 S 233/12 v. 11.4.2013., S.a. StGH Urteil v. 6.7.2015, 1 VB 130/13)

FG Köln, Urteil 14.2.2008, 10K7404/01(47): "... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler ... nicht ernst nehmen."
Studie "Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" NVwZ 2016 Heft 22, WZB-Wrase/Helbig