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Prostitution abschaffen!

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Begonnen von Groucho, 29. Oktober 2013, 17:34:03

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gesine2

ZitatWenn eine 14-Jährige mit einem 30-Jährigen einvernehmlich Sex hat, kann sich die Welt auf den Kopf stellen - es ist nunmal legal.
Quatsch, Vernum: StGB §182 Absatz 2,3. Und bevor der Einwand kommt: In Absatz 6 steht 'kann', nicht 'muss'.

Im übrigen ist es irreführend, 'Gesellschaft' und 'Volkswillen' in einen Topf zu werfen. Selbstverständlich ist die Gesetzgebung ein Produkt unserer Gesellschaft - deswegen unterscheiden sich ja auch die Gesetzgebungen der Staaten.
_____________________
ne schöne jrooß, gesine2

Belbo

ZitatIrgendwann sollte jede Person die Freiheit auf sexuelle Selbstbestimmung haben.

Das ist doch genau der Punkt, diese Freiheit sollte eben nicht durch Zwang, welcher Art auch immer, eingeschränkt werden.

ZitatWeitere Überlegungen:
- Es ist zu fragen ob nicht etwa klassische Sexualdelikte wie sexuelle Belästigung, Missbrauch und Vergewaltigung ansteigen könnten, wenn legale Prostitution wegfällt.
....da können sich dann die 14-jährigen echt verdient um die Gesellschaft machen, vielleicht gibts ja auch wieder weniger Gewalt auf den Strassen wenn Pappi zu Hause wieder legal prügeln darf?
Zitat- Denkt eigentlich auch jemand an die jungen Prostituierten in Thailand? Dort ist das Problem viel schlimmer. Wie toll wäre es jetzt, wenn da nun eine neue Freier-Flut aus Deutschland auftrifft?
...und erst die ganzen Kinderschänder die in die dritte Welt fahren......, da tun sich hier ganz neue Geschäftsfelder auf...
Zitat- Freier, die tatsächlich eine Zwangslage irgendwie entdecken oder feststellen, wären gehemmt diesen Zustand zu melden, weil sie sich damit selbst belasten würden
....wahrscheinlich würden die tausenden von Anzeigen die täglich bei der Polizei eingehen merklich zurückgehen

Typee

Zitat von: gesine2 am 12. Dezember 2013, 06:12:15
ZitatWenn eine 14-Jährige mit einem 30-Jährigen einvernehmlich Sex hat, kann sich die Welt auf den Kopf stellen - es ist nunmal legal.
Quatsch, Vernum: StGB §182 Absatz 2,3. Und bevor der Einwand kommt: In Absatz 6 steht 'kann', nicht 'muss'.

Ja, das ist in der Tat Unsinn. Das "Absehen von Strafe" ist ein besonderes Instrument, das Gerichte nach Maßgabe des § 60 StGB anwenden können:

ZitatDas Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.

Bis das Gericht dazu kommt, muss aber feststehen, dass eine strafbare Handlung vorliegt. Es ergeht dann sogar ein Strafurteil, in dem die Straftat festgestellt wird - und nur im Sanktionsausspruch wird erörtert, ob und ggf. warum - ausnahmsweise - von Strafe abgesehen wurde.

Also nix legal.
The universe is under NO obligation to make sense to us
(Neil deGrasse Tyson)

MrSpock

Nicht umsonst heisst es: "Hauptsache volljährig".
Von allen Seelen, die mir begegnet sind auf meinen Reisen, war seine die menschlichste. (In Memoriam Groucho)

Zitat aus Star Trek II.

Vernum

Und ihr liegt falsch. Da ich hier mit dem Smartphone tippe, kriegt ihr bis heute Abend die einmalige Chance zu revidieren. Ist das nicht ein Angebot?  ;)

Vernum

1, 2 oder 3? Letzte Chance? Vorbei! Ob ihr wirklich richtig steht...  ;D

Im Prinzip ist der Textbaustein "und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt" für solche Fälle einschlägig.

Selbst Wikipedia fasst das schön zusammen mit Belegen; da muss ich gar nicht groß aktiv werden:

ZitatSchließlich werden in Abs. 3 sexuelle Handlungen von Erwachsenen ab 21 Jahren mit Jugendlichen unter 16 Jahren unter Strafe gestellt, wenn der Erwachsene dabei eine ,,fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt". Die ,,fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung" kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht allein aus dem Alter des Jugendlichen abgeleitet werden, sondern muss im Einzelfall festgestellt werden.[2] Sexuelle Unerfahrenheit reicht nicht für die Feststellung der fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung aus.[3]

[2] http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/95/1-481-95.php3
[3] http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=43728&pos=0&anz=1

Die fehlende Fähigkeit muss also explizit und positiv vom Gericht festgestellt werden, damit das Tatbestandsmerkmal überhaupt erfüllt ist.
Somit ist Sex zwischen einer 14-Jährigen Person und einer über 21-Jährigen Person prinzipiell legal, unterliegt nur einer Einschränkung mehr und ist wie jeder sexuelle Verkehr zwischen Personen juristisch reguliert. Auch zwischen Erwachsenen gelten ja Einschränkungen: (Widerstandsunfähigkeit z.B.)

Als Schmankerl noch zwei Dinge. Einmal die Darstellung der Jugendzeitschrift Bravo:
http://www.bravo.de/dr-sommer/sexuelle-beziehungen-was-ist-verboten-was-erlaubt-4
ZitatDu bist 14 oder 15!
[...]
Ist dein Sexpartner/deine Sexpartnerin schon 21 oder älter, macht er/sie sich nur dann strafbar, wenn er/sie ausnutzt, dass dir noch die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung fehlt. Das heißt zum Beispiel, wenn er/sie dich zum Sex drängt oder dich zu etwas verführt, was du eigentlich (noch) gar nicht willst.

Dann noch ein sehr einschlägiger und medienwirksamer Fall aus dem letzten Jahr.
http://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2012/panoramalehrer109.html

ZitatEin 32-jähriger Lehrer hat ein sexuelles Verhältnis mit einer 14-jährigen Schülerin seiner Schule – und wird vor Gericht freigesprochen, weil er ihre Klasse nicht regelmäßig unterrichtet hat. Ein Urteil, das Lehrer, Eltern und Schüler gleichermaßen erstaunt und empört. Juristen dagegen halten es für korrekt: Das Oberlandesgericht Koblenz habe nicht anders entscheiden können, die Rechtslage sei nun einmal so.

Tja, wie kann das sein, wenn angeblich sexuelle Handlungen zwischen 14-Jährigen und über 21-Jährigen Personen verboten sind?
Antwort: Sie sind es schlicht und ergreifend nicht.

Und mit diesem kleinen Exkurs sollte ein weiterer Mythos endlich aus der Welt geschafft sein.  :P

Homeboy

aber das waren sexuelle handlungen ganz ohne "sex gegen geld". insofern nicht unbedingt vergleichbar  ;)

Vernum

Das war auch nicht mein Ansinnen. Siehe meinen Original-Beitrag. Dort heißt es:

ZitatWenn eine 14-Jährige mit einem 30-Jährigen einvernehmlich Sex hat, kann sich die Welt auf den Kopf stellen - es ist nunmal legal. Das Schutzalter liegt bei 14 Jahren. Irgendwann sollte jede Person die Freiheit auf sexuelle Selbstbestimmung haben. Und ab 18 eben auch gegen Bezahlung, wenn so gewünscht.

Also, alles korrekt.

sweeper

Zitat von: Vernum am 13. Dezember 2013, 07:43:25
Das war auch nicht mein Ansinnen. Siehe meinen Original-Beitrag. Dort heißt es:

ZitatWenn eine 14-Jährige mit einem 30-Jährigen einvernehmlich Sex hat, kann sich die Welt auf den Kopf stellen - es ist nunmal legal. Das Schutzalter liegt bei 14 Jahren. Irgendwann sollte jede Person die Freiheit auf sexuelle Selbstbestimmung haben. Und ab 18 eben auch gegen Bezahlung, wenn so gewünscht.

Also, alles korrekt.

Erinnere ich das richtig?
War das nicht in etwa die Argumentationslinie der Odenwald-Reformpädagogen um Gerold Becker?
With magic, you start with a frog and end up with a prince.
With science, you start with a frog, get a PhD and are still left with the frog you started with...


Terry Pratchett

Vernum

Zitat von: sweeper am 13. Dezember 2013, 09:35:36
Erinnere ich das richtig?
War das nicht in etwa die Argumentationslinie der Odenwald-Reformpädagogen um Gerold Becker?

Die derzeit geltende Schutzalterstruktur, 14,16 18 und, dass man ab 18 auch gegen Bezahlung Sex haben dürfen soll, soll eine Argumentationslinie der Odenwald-Reformpädagogen um Gerold Becker sein? o_O

Geht es auch ein wenig konkreter? Hat er nicht sogar Kinder missbraucht? (unter 14) oder zumindest Jugendliche in einem Obhutsverhältnis?

gesine2

ZitatWar das nicht
Ja, sweeper, und ebenfalls bei Pädokriminellen. Es werden hilfreicherweise ganz neue semantische Weiten für 'einvernehmlich' abgesteckt.

Und selbstverständlich ist nicht autmatisch legal, was unter gewissen Umständen straffrei bleiben kann - wie zB der Besitz gewisser Kleinmengen von unter das BtMG fallenden Substanzen.
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ne schöne jrooß, gesine2

Vernum

Zitat von: gesine2 am 13. Dezember 2013, 10:08:43
Ja, sweeper, und ebenfalls bei Pädokriminellen. Es werden hilfreicherweise ganz neue semantische Weiten für 'einvernehmlich' abgesteckt.

Vielleicht klärt mich noch jemand über den Bezug auf. Hier ging es bloß um die juristische Realität von Schutzaltersgrenzen.
Um irgendwelche Theorien über Einvernehmlichkeit ging es hier nirgends.

Zitat von: gesine2 am 13. Dezember 2013, 10:08:43
Und selbstverständlich ist nicht autmatisch legal, was unter gewissen Umständen straffrei bleiben kann - wie zB der Besitz gewisser Kleinmengen von unter das BtMG fallenden Substanzen.

Klar. Straffreiheit ist nicht gleich Legalität. Den Fehler habe ich aber nirgends gemacht. Das Tatbestandsmerkmal wird nur erfüllt, wenn eben die "fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung" festgestellt wird, ansonsten bleibt der Vorgang legal.
Wenn ein Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt wird, dann war der Vorgang legal und man geht nicht bloß  "unter gewissen Umständen" straffrei aus, wie von dir behauptet. (Wie gesagt: Es geht NICHT um (6) )
Im Gegenteil: Der Vorgang ist prinzipiell legal und nur unter gewissen Umständen illegal.

Kannst du nun zu deinem Fehler stehen?


pelacani

Zitat von: Vernum am 13. Dezember 2013, 11:20:09
Kannst du nun zu deinem Fehler stehen?
Das ist ja mal eine klare Ansage.  8)

Homeboy

Zitat von: Pelacani am 13. Dezember 2013, 11:51:13
Zitat von: Vernum am 13. Dezember 2013, 11:20:09
Kannst du nun zu deinem Fehler stehen?
Das ist ja mal eine klare Ansage.  8)
viel spass beim diskutieren, ich genieße bereits den "Was ist Irrationalität?"-faden. :crazy

MrSpock

Von allen Seelen, die mir begegnet sind auf meinen Reisen, war seine die menschlichste. (In Memoriam Groucho)

Zitat aus Star Trek II.