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Krebskranke nicht überwiesen – Berufsverbot für Heilpraktiker

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Begonnen von Roadrunner, 05. Juli 2010, 01:22:57

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Roadrunner

http://www.landes-zeitung.de/portal/lokales/lz-heute/bueckeburg_Krebskranke-nicht-ueberwiesen-%26ndash%3B-Berufsverbot-fuer-Heilpr-_arid,251296.html#null


ZitatBückeburg
Krebskranke nicht überwiesen – Berufsverbot für Heilpraktiker
Bückeburg/Hannover. Einem Heilpraktiker, der seine Patientin bei einer offensichtlichen und voranschreitenden Krebserkrankung nicht an einen Facharzt überweist, kann die Heilpraktikererlaubnis entzogen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden.

Zugrunde liegt ein Fall aus Bückeburg. Dort hatte ein 67-jähriger Heilpraktiker eine Patientin trotz fortschreitender Erkrankung nicht an einen Facharzt überwiesen. Die Frau verstarb im November 2008 an den Folgen der Krebserkrankung. Der Landkreis Schaumburg widerrief die Heilpraktikererlaubnis, gegen den der Heilpraktiker vor das Verwaltungsgericht zog. Die 5. Kammer lehnte nun den Eilantrag des Bückeburgers ab.

Das Gericht stellte fest, dass aufgrund der Zeugenaussage der Patientin und Aussagen ihrer Angehörigen davon auszugehen sei, dass der Heilpraktiker die Patientin darin bestärkte, fachärztliche Hilfe nicht in Anspruch zu nehmen, obwohl die Patientin im Juni 2005 festgestellt hatte, dass ein Knoten in ihrer Brust vorhanden war. Auch die voranschreitende Deformierung der Brust bis hin zu einer blutenden Wunde habe den Heilpraktiker nicht zum Abbruch der heilpraktischen Behandlung und zur Überweisung der Patientin an einen Facharzt veranlasst.

Das Verwaltungsgericht Hannover folgte nicht dem Vortrag des Heilpraktikers, er habe Hinweise auf eine fachärztlich gebotene Abklärung der Erkrankung gegeben. Zwar dokumentierte er die äußerlichen Anzeichen der Brustkrebserkrankung, die Schmerzbekundungen der Patientin und die von ihm durchgeführten Behandlungen zur Beseitigung des Lymphstaus, nicht aber den von ihm behaupteten Hinweis, stellten die Richter fest.

Stattdessen habe der Heilpraktiker stetig die heilpraktische Behandlungsintensität erhöht. Die Patientin wurde fortlaufend schwächer und brach im April 2007 zusammen. Die Brustkrebserkrankung war zu diesem Zeitpunkt in einem weit fortgeschrittenen Stadium und eine Vielzahl von Organen bereits von Metastasen befallen. Die Patientin verstarb im November 2008.

Das Gericht sieht die berufliche Zuverlässigkeit des Heilpraktikers zur Ausübung seines Berufs nicht mehr als gegeben an. Es bestätigt die sofortige Beendigung seiner Heilpraktikertätigkeit durch den Landkreis Schaumburg, weil es die dringende Gefahr sieht, dass es anderenfalls zu weiteren Fehlbehandlungen kommen könnte.

Aktenzeichen: 5 B 2650/10.



Roadrunner

http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0520020100026505%20B

ZitatMaßnahmen des Antragsgegners wurden mit Blick auf das noch laufende Ermittlungsverfahren zunächst nicht ergriffen. Anfang 2009 erhielt der Antragsgegner davon Kenntnis, dass die Patientin Ende November 2008 infolge der Krebserkrankung verstorben sei. Das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller war Ende Oktober 2008 endgültig eingestellt worden, nachdem zuvor gemäß § 153 a Abs. 1 StPO vorläufig von der Anklageerhebung abgesehen worden war und der Antragsteller die zur Schadenswiedergutmachung auferlegten Auflagen (Zahlung von 1.500,00 EUR an Frau J. und Verzicht auf Forderung aus der letzten Liquidation in Höhe von ca. 2.600,00 – 2.700,00 EUR) erfüllt hatte. Daraufhin leitete der Antragsgegner das Widerrufsverfahren ein. Frau K. J. gab in ihrer Zeugenaussage vom 08.06.2007, in der sie gegen den Antragsteller Strafantrag stellte, an: Sie habe vor zwei Jahren einen Knoten in der linken Brust bemerkt. Sie habe den Antragsteller, den sie seit 17 Jahren in Gesundheitsfragen konsultiere, aufgesucht und nach einer Untersuchung die Auskunft erhalten, dass er das schon in den Griff bekommen werde. Nachdem sich der Knoten zunächst zurückgebildet gehabt habe, sei er im Sommer 2006 wieder aufgetreten. Auf die Nachfrage, ob es nicht besser sei, zu einem Arzt zu gehen, habe der Antragsteller geantwortet, dass er kein Erfordernis dazu sehe. Wenn er der Meinung sei, dass ein Arzt sich der Sache annehmen müsse, werde er sie schon entsprechend informieren und hinschicken. Nachdem sich ihr Zustand verschlechtert gehabt habe und ihre Schwester ihr dringend empfohlen gehabt habe, sich zwecks Abklärung, ob Brustkrebs vorliege, in ärztliche Behandlung zu begeben, habe sie den Antragsteller mit dieser Aussage konfrontiert und als Antwort erhalten, dass dies reine Panikmache sei. Er selbst sehe absolut keine Anzeichen dafür, dass sie Krebs habe. Sie solle sich keine Sorgen machen. Gleichwohl habe er sie jetzt wöchentlich einbestellt. Nachdem sich ihr Zustand immer weiter verschlechtert gehabt und schließlich die Befunde vorgelegen hätten, habe sie den Antragsteller unter dem 30.04.2007 zusammen mit ihrem Ehemann mit den Berichten konfrontiert. Gleichwohl sei der Antragsteller dabei geblieben, dass von Krebs keine Rede sein könne; die weißen Punkte seien keine Metastasen, sondern Zuckermoleküle. Seit diesem Besuch bestehe zu dem Antragsteller kein Kontakt mehr.

Der Antragsteller ließ sich im Ermittlungsverfahren dahingehend ein, erstmals im Jahre 2005 einen Knoten im Brustbereich festgestellt zu haben. Der Verdacht einer Krebserkrankung habe sich nicht aufdrängen können und müssen. Die eingeleitete homöopathische Behandlung habe Erfolge gezeitigt. Der Knoten habe sich verkleinert. Als der Knoten im Jahre 2006 wieder da gewesen sei, habe sich objektiv erstmals (am 15.06.2006) der Verdacht einer Krebserkrankung ergeben. Maßgebliches Anzeichen dafür sei gewesen, dass sich die Brustwarze nach innen gezogen gehabt habe. Zudem sei ein odontogenes Störfeld festgestellt worden, welches erfahrungsgemäß zu Krebserkrankungen führen könne. Daneben sei ein Lymphstau festgestellt worden, der sich in die Gesamtsymptomatik eingefügt habe. Er habe die Patientin pflichtgemäß darüber informiert, dass der Verdacht eines Karzinoms gegeben sei. Er habe darauf hingewiesen, dass er selbst aufgrund seiner Ausbildung und Ausstattung eine sichere Diagnose jedoch nicht stellen könne, dass er also weder den Verdacht einer Brustkrebserkrankung abschließend verifizieren noch diesen ausschließen könne. Das könne nur durch schulmedizinische Diagnostik geklärt werden. Es sei ihm zwar nicht mehr konkret erinnerlich, ob er Frau J. explizit aufgefordert habe, einen Facharzt zu konsultieren. Es habe aufgrund der erteilten Informationen jedoch keinen Zweifel gegeben, dass die Patientin über den Ernst der Lage hinreichend im Bilde gewesen sei. Die Behauptung, er habe erklärt, es gebe kein Erfordernis zum Arzt zu gehen, sei schlicht unwahr; das Gegenteil sei richtig. Es sei auch unwahr, dass er, angesprochen auf die von der Schwester geäußerten Bedenken, der Patientin gegenüber erklärt habe, dass kein Erfordernis für einen Arztbesuch bestehe. Auch sei die Patientin bei zwei weiteren Besuchen über den Krebsverdacht informiert und entsprechend darüber belehrt worden, dass er als Heilpraktiker nicht in der Lage sei, insoweit eine verlässliche Diagnose zu stellen. Diese Hinweise seien zwar nicht aus der Dokumentation ersichtlich. Dies rühre aber daher, dass nur die in seinen Tätigkeitsbereich als Heilpraktiker fallenden Umstände und Maßnahmen zu dokumentieren seien. Dazu gehöre die medizinische Abklärung eines Krebsverdachts gerade nicht. Auch im Gespräch mit den Eheleuten J. am 30.04.2007 sei in keiner Weise versucht worden, die Patientin von einer schulmedizinischen Behandlung abzuhalten. Es sei immer klar gemacht worden, dass er nur die Lymphproblematik behandeln könne.






Adromir

Ahh danke, ich hatte von dem Fall schon früher gelesen, ihn bei der Recherche nicht mehr wieder gefunden.
Wiederlich dieses Pack.