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Sind Internet-Pranger auf einmal legal??!!1!11!

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Begonnen von ajki, 27. Oktober 2014, 15:19:57

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ajki

Die meisten werden eine kürzliche Entscheidung des europäischen Gerichtshofs mitbekommen haben, die sich zumindest vom Titel der Nachricht her darauf bezog, dass man grundsätzlich "legal" sogenannte Youtube-Videos in eigene Webseiten (in "frames") einbetten darf. (siehe z.B. sz v. 24.10.2014 o.ä.; alle News-Produkte bezogen sich im wesentlichen auf die breit gestreute Presse-Veröffentlichung der Anwaltskanzlei der Beklagten)

Der "Fall" ist in den natürlicherweise engen Grenzen auch von gewissem Interesse für das hiesige Klientel. Und zwar aus zwei Gründen:

1. Kläger (-Firma) und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Beklagte (-nfirmen) sind zufriedene Psiram-Wiki-Kunden (Webseite der BestWater International GmbH - Achtung, da wird man "konterminiert"... "Wissenschaftlicher" "Beirat": Dippelings.... 'nough said)

2. Seit "immer" regen sich alle Psiram-Wiki-Kunden darüber auf, dass sie verbrecherisch durch diese miese Internet-Prangerseite aller ihrer Daten beraubt werden durch das hochkriminelle, von Monsanto oder noch Schlimmeren bezahlte Prism Psiram-Regime (anonüm anonim achscheisendreck: mit ohne Impressum - was alleine schon mindestens schweren Landesverrat im Geiste des Telemediengesetzes darstellt!). Jetzt nach dem Urteil könnten sich einige Esoten verzweifelt frage: "Jasakradi - dürfen diese kriminellen Prangerseiten all' mein Nichts klauen? Und dann auch noch meine Igitte-Fotos?"

Das Urteil ist noch nicht in Schriftform veröffentlicht und mithin wahrscheinlich noch nicht rechtskräftig, aber wohl schon rechtsbindend (auch in anderen, in den EU-Ländern aktuell laufenden Verfahren zum Thema oder ähnlichen Problemstellungen).

Folgt man der Veröffentlichung der Kanzlei der Anwaltsseite, dann ging es in dem Urteil wesentlich darum, dass

Wenn

jemand etwas an die "Adresse" Internet (also an alle) in das Netz stellt

und

irgendwer anderes das von Herrn jemand an die Allgemeinheit veröffentlichte "Ding" als Fremdinhalt in einem Frame auf der eigenen Seite veröffentlicht

dann

darf der dat.

Der EugH bezieht sich ausdrücklich auf das schon vor einiger Zeit ergangene Grundsatzurteil, nachdem das reine Verlinken auf Fremdinhalte (auch mit Übernahme eines Titels) prinzipiell genehmigungsfrei und immer möglich ist.

Vereinfacht anschaulich gemacht ist also folgendes immer und jederzeit jedem möglich:

1. Verlinkung als Direktangabe des Links
z.B.: http://www.bestwater.de/

2. Wörter/Satzteile/Sätze, evtl. als Zitat mit unterliegendem Link
z.B.:
Warum BestWater?

3. Fremdinhalte eingebettet in der eigenen Seite in einem Frame
Vereinfacht dargestellt sieht das etwa so aus:
<object data="ein link irgendwohin">...[<embed src="ein link irgendwohin"]...</object>

Die bisher zum Urteil bekannten Aussagen beziehen sich "nur" auf "typische" Video-Einbettungen, die prinzipiell schon immer als Objekt-Einbettungen in eigenem frame gehandhabt wurden, und noch nicht auf "img" oder die Shortcuts "video/audio" aus html5 und auch nicht auf den "iframe"-tag, der ebenfalls zur Anzeige von eingebettetem Fremdmaterial dient. Allerdings sind die zitierten Aussagen sehr umfassend und allgemein gehalten und lassen sehr wohl vermuten, dass *alle* "eingebetteten" Fremdinhalte, die letztlich ja nichts anderes als schlichte Links sind, gemeint und zulässig sind, soweit urheberrechtliche Aspekte betroffen sind.

Die total gemeinen kriminellen Netzprangerseiten wie das abgrundtiefe schlechte psiram haben aus einer Vielzahl prinzipieller Gründe schon immer angenommen, dass ein Verweis / Link auf irgendeine im allgemein zugänglichen Netz veröffentlichte Seite niemals rechtskritisch sein kann - wer etwas mit dem Ziel der breiten Zurkenntnisnahme öffentlich macht, kann sich wohl kaum darüber beklagen, wenn das Angebot auch von denjenigen genutzt wird, die der Veröffentlichende nicht "mag".

Neben den vorgeblichen "Eigentumsrechten", die angeblich durch "Prangerseiten" verletzt werden, geht eine Beschwerderichtung auch hin zur "ungenehmigten Übernahme von Inhalten". Damit ist meist gemeint, dass auszugsweise aus einem öffentlichen Webangebot eines Anbieters zitiert wird. Die Beschwerde wäre aber nur dann statthaft, wenn durch den Auszug die Regeln des "Zitatrechts" verletzt würden (wesentlich: Quellenangabe, durch Eigenaussagen mit einiger "Gestaltungshöhe" verbundene kurze, gekennzeichnete, orgiginalgetreue Wiedergabe des fremden Inhalts, soweit es für den eigenen Inhalt wesentlich ist). "Zitatrecht" und "Eigentumsrecht" sind zwar im Urheberrecht inhaltlich verbunden, müssen aber unterschiedlich geprüft werden - und den "Prangerseiten" unterläuft beim Zitieren im sehr erheblichen Unterschied zu vielen Anbieterseiten kaum jemals ein Fehler beim Zitieren.

Die beiden EugH-Urteile - die beide eigentlich eins sind und sich im Grunde auf das "Recht zum Link" beziehen - stützen auf jeden Fall die Ansicht der "Prangerseiten", dass ihr "prangern" rechtlich unbeanstandlich ist unter Voraussetzungen. Das Abspeichern fremden, urheberrechtsgeschützten Materials auf eigenen Speichermedien und das Inverkehrbringen solchen "zu eigen" gemachten Materials bleibt natürlich weiterhin unzulässig. Was ein echter Pranger sein will, der hat deswegen natürlich ein grundsätzliches Problem: eingebetteter fremder Inhalt verschwindet, wenn er auf der Quellseite (z.B. auf Youtube oder bei einem Anbieter) gelöscht wird. Wenn so ein Inhalt aber als Beleg / Beweis für irgend etwas gebraucht wird, dann ist so ein unverhinderbares Verschwinden eher ungünstig. Auch die wenigen "Archivstellen" des Netzes helfen in der Regel nur bedingt oder gar nicht weiter (bei Medien-Material eher überhaupt nicht). Hier hilft nur das eigene archivieren von Fremdmaterial zur Belegsicherung - und deshalb wird der Vorwurf der Esoten leider auch weiterhin volltönend durch die Netze schallen und zwar falsch sein, aber rechtlich durchsetzungsfähig (unter der Voraussetzung, dass der jeweilige Anbieter auch tatsächlich einen Verstoss gegen seine Rechtsvorbehalte belegen kann).

every time you make a typo, the errorists win


pelacani

Zitat von: generalerror am 29. Oktober 2014, 03:46:00
Äh...was?

Meine Zusammenfassung als Nicht-Jurist: Bilder sind nicht illegal, wenn sie verlinkt sind.  ;)

Robert

Aha.

Wenn der Inhalt des Schriftsatzes Textes so einfach in einen Satz passt, muss ich es mir nicht durchlesen.

ajki

Wenn es eine Zusammenfassung brauchen sollte:

Alle Links auf fremde Inhalte sind ok.

(und richtige Zitate sind auch immer ok.)

Jetzt nicht mehr weiterlesen. Das wars.

Manche werden meinen, das wäre doch sowieso schon "immer" klar gewesen. Das war es nicht und ist es auch aktuell im deutschen / österreicherischen / schweizerischen Rechtsraum nicht. Wenn die Entscheidung(en) des EugH in drei, vier, fünf.... Jahren bis hinunter auf Einzelfälle und Legaldefinitionen heruntergebrochen sein werden, dann würde es im EU-Raum einigermaßen so sein (also in D. und Ö. und qua direkter/indirekter Assoziierung evtl. auch in der S.). *Wenn* nicht andere legislative Regularien neu ins Werk gesetzt werden, die irgendwelche weitergehenden oder ausgestaltenden Schutzrechte begründen - und es gibt starke Interessengruppen, die solche Interventionen höchst aktiv befördern.

Die psiramsche Kundschaft wird natürlich egal wie es kommt von solchen menschenverachtenden Gemeinheiten unbeeindruckt bleiben.

Der Ausgangsfall hier ist in bezug auf "Psiram" (oder ähnliche "Pranger") noch in einer weiteren Hinsicht interessant (obwohl das relativ spekulativ ist).

Der betrachtete Plot hier war, dass eine Seite ein youtube-Video per Link (und nur per Link) eingebettet hatte. Es spielte dann *keine* Rolle, dass das Video selbst (also das auf youtubes Servern gespeicherte "Ding") "illegal" dort bei youtube war. Worauf es ankam war, dass das Video zu irgendeinem Zeitpunkt vom Rechtehalter auf seiner eigenen Webseite öffentlich verbreitet wurde (ohne Einschränkungen).

Das ist - wenn diese Betrachtungsweise eine dauerhafte Geltung erlangt - insoweit interessant, weil dadurch eine Situation herbeigeführt werden könnte, in der auch eine "Prangerseite" in jeder Hinsicht rechtlich unbeanstandbar gestaltet werden könnte *ohne* auf gespeicherte Belegdaten zu verzichten. Dazu bräuchte man im Prinzip nur einen Server in einem Rechtsraum, der für takedown requests hohe Hürden setzt (also etwa in Island oder vglb.). Wenn dort auf diesem Server die Belegdaten gespeichert und adressierbar wären (also die dokumentierten Screenshots, Seitenkopien, Mediendateien etc., die auf archive.org o.ä. fehlen bzw. auf deren stabile Verfügbarkeit man nicht bauen kann), dann könnte jede andere Seite völlig unbeanstandlich auf diese Daten dort verlinken.
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