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Der Mollath-Prozess

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Begonnen von Plinius, 28. Juni 2014, 11:05:22

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Belbo


echt?

Oh, Otto Lapp. Ich dachte eher an eine neutrale Analyse.

echt?



Belbo

Frau Prem war da wohl noch näher an Herrn Mollath dran:

http://www.ein-buch-lesen.de/2014/08/mein-letztes-wort-zu-gustl-mollath.html

Frau Lakotta hattte sich ja auch intensiv in den Fall eingearbeitet.

http://www.spiegel.de/thema/gustl_mollath/
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/gustl-mollath-trotz-freispruch-ueber-urteil-enttaeuscht-a-986161.html

Zitat"Letzte Frage, Herr Mollath", ruft ein Medienvertreter, "wollen Sie jetzt wieder in Nürnberg leben?" Mollath lächelt bedeutungsvoll: "Ach wissen Sie, ich bin Realist. Man muss sehen, das ist das Einflussgebiet meiner damaligen Frau. Da wird versucht, mir was anzuhängen, und jetzt wurde von der bayerischen Justiz alles getan, damit mir dieser Nachweis nicht gelingt."

[...]

....und dann gibts natürlich auch noch künstlerisch begabte Durchblicker.
https://www.youtube.com/watch?feature=player_embedded&v=fmVQdPLhHds

Belbo

Nur am Rande, Gabriele Wolff ist jetzt endgültig in der Welt des Kopp- Verlages und der Ulfköttes dieser Welt angekommen.

http://www.psiram.net/ge/index.php/Udo_Ulfkotte
http://www.psiram.net/ge/index.php/Kopp_Verlag

F. A. Mesmer

Zitat"Letzte Frage, Herr Mollath", ruft ein Medienvertreter, "wollen Sie jetzt wieder in Nürnberg leben?" Mollath lächelt bedeutungsvoll: "Ach wissen Sie, ich bin Realist. Man muss sehen, das ist das Einflussgebiet meiner damaligen Frau. Da wird versucht, mir was anzuhängen, und jetzt wurde von der bayerischen Justiz alles getan, damit mir dieser Nachweis nicht gelingt."

schon ne krasse Tante seine Ex, weil:
ZitatNürnberg: Mit derzeit 495.121 Einwohnern ist sie die zweitgrößte Stadt Bayerns und bildet zusammen mit ihren Nachbarstädten Fürth, Erlangen und Schwabach ein Ballungsgebiet, in dem etwa 1,2 Millionen Menschen leben[2] und welches sowohl das wirtschaftliche als auch das kulturelle Zentrum der Metropolregion Nürnberg mit 3,5 Millionen Einwohnern sowie Frankens ist.
und die hat sie alle unter ihrer Fuchtel. Und dann noch die bayrische Justiz:
ZitatDas Bayerische Staatsministerium der Justiz (Bayerisches Justizministerium) ist ein Ministerium des Freistaates Bayern mit Sitz in München. Es ist zuständig für die Justizbelange im Freistaat. In seinem Geschäftsbereich sind etwa 19.700 Mitarbeiter tätig, im Ministerium selbst arbeiten etwa 200 Dienstkräfte.
... von Übertreibung kann keine Rede sein, es ist eine Verschwärung [sic!]!

sweeper

Das schriftliche Urteil wird jetzt zugestellt - RA Ahmed hat nun 4 Wochen Zeit zur Begründung der Revision:

http://www.br.de/nachrichten/oberpfalz/inhalt/schriftliches-urteil-mollath-landgericht-regensburg-100.html
With magic, you start with a frog and end up with a prince.
With science, you start with a frog, get a PhD and are still left with the frog you started with...


Terry Pratchett

Belbo

Der arme Erpel ist der Einzige der sich bei Krimigabi noch gegen deren alberne Russlandpropaganda stemmt...., mal sehen wann er sein Fett weg kriegt.

Zitat
Liebe Frau Wolff,
Die Russen, Verzeihung, "Separatisten", schossen vor und nach dem Abschuss von MH17 ukrainische Militärflugzeuge ab:
[...]
Sie verlieren sich ins Detail und sehen dabei den Wald vor lauter Bäumen nicht. Die Russen, Vezeihung, "Separatisten", haben die Fähigkeit, Flugzeuge in der Ostukraine abzuschießen und sie haben es mehrfach getan.
Und sie haben es mit MH-17 getan.

http://gabrielewolff.wordpress.com/2014/09/28/ukraine-informationskrieg-um-mh-17-1/comment-page-1/#comment-43353

ErpelderNacht

Och Belbo, ich komm schon klar ;-)

Belbo

Zitat von: ErpelderNacht am 20. Oktober 2014, 11:23:06
Och Belbo, ich komm schon klar ;-)


...ich drück Dir zumindest die Daumen dass sie nicz über Dich herfallen, wie über die arme Fotobiene....


...aber wie sagt Gabi so schön:

Zitatgabrielewolff sagte am 18. Oktober 2014 um 17:00 :
:-)
Im Ernst: da ist eine komplette Unfähigkeit zu besichtigen, einmal einen Perspektivwechsel einzunehmen.

:teufel

Belbo

Zitat von: Belbo am 20. Oktober 2014, 11:37:54
Zitat von: ErpelderNacht am 20. Oktober 2014, 11:23:06
Och Belbo, ich komm schon klar ;-)


...ich drück Dir zumindest die Daumen dass sie nicz über Dich herfallen, wie über die arme Fotobiene....


...aber wie sagt Gabi so schön:

Zitatgabrielewolff sagte am 18. Oktober 2014 um 17:00 :
:-)
Im Ernst: da ist eine komplette Unfähigkeit zu besichtigen, einmal einen Perspektivwechsel einzunehmen.

:teufel

Mal gespannt wie sich die gute Gabi den bericht von Amnesty International schönredet.

http://www.sueddeutsche.de/politik/amnesty-bericht-zur-lage-in-der-ostukraine-leichen-aber-keine-massengraeber-1.2181912

Belbo

.....auch der geistig wohl etwas unterbemittelte Nobbi spielt jetzt bei den Justiz - und Forensikbashern mit, eine Replik in der "Zeit"  :rofl2

http://www.zeit.de/2014/45/norbert-bluem-einspruch-justiz
Zitat
Wer der fast 80-jährige Norbert Blüm wirklich ist, weiß man nicht. Den meisten bekannt ist seine liebste Märchenfigur: der kleine, kurzatmige, halssteife Mann, der einfache Scherze und kurze Sätze liebt, von der Welt immer überrascht ist und aus der Fähigkeit, frühkindliche Ahnungslosigkeit zu simulieren, das Beste gemacht hat.



Belbo

Das schrifliche Urteil ist jetzt veröffentlicht.......

https://muschelschloss.files.wordpress.com/2014/11/urteil-i-s-mollath.pdf

Zitat2. Der Angeklagte wird freigesprochen.

ZitatZwar ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte eine gefährliche Körperverletzung rechtswidrig beging. Jedoch handelte der Angeklagte möglicherweise ohne Schuld, da nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig war, nach der vorhandenen Einsicht vom Unrecht der Tat zu handeln.

ZitatBei dem Angeklagten lag bei Begehung der Tat möglicherweise eine schwere andere seelische Abartigkeit in Form einer wahnhaften Störung vor, bei der das Denken des Angeklagten in ein geschlossenes System bezogen auf illegale
Bankgeschäfte der Nebenklägerin eingeengt war.
Diese Störung war nicht ausschließbar auch von solcher Art und solchem Ausprägungsgrad, dass die psychische Funktionsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt war und dass der Angeklagte zudem als Folge der Störung bei Begehung der Tat nicht in der Lage war, nach der Einsicht von dem Unrecht der Tat zu handeln.

pelacani

Zitat von: echt? am 13. Oktober 2014, 17:18:32
Und, was ist nun das Fazit?

Hier ist es:
ZitatDie 6.Strafkammer bei dem Landgericht Regensburg erkennt in der Strafsache gegen ... zu Recht:

Zum allgemein-psychiatrischen Aspekt:
Zitata.) schwere andere seelische Abartigkeit
Die bei dem Angeklagten nicht ausschließbar vorliegende wahnhafte Störung stellt eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des vierten Eingangskriteriums des § 20 StGB dar: [...]
In der Gesamtschau der feststellbaren Persönlichkeitszüge, Verhaltensweisen und der Tatbegehung ist nicht ausschließbar, dass beim Angeklagten am 12.8.2001 eine so schwerwiegende Abweichung in der Persönlichkeitsstruktur vorlag, dass sie nach Art und Ausprägungsgrad aus rechtlicher Sicht dem vierten Eingangskriterium des § 20 StGB zuzuordnen ist:
Maßgeblich für die rechtliche Einordnung der beim Angeklagten nicht ausschließbar vorliegenden wahnhaften Störung sind hierbei die festgestellten Persönlichkeitszüge und Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten, aufgrund derer nicht auszuschließen, sondern vielmehr naheliegend ist [Hervorhebung durch mich - P.], dass am 12.8.2001 bei dem Angeklagten eine solche psychische Störung mit relevanter Ausprägung und erheblichem Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit im Sinne von § 20 StGB bestand.
Zwar mag jede einzelne der beschriebenen Verhaltensweisen für sich genommen keine wahnhafte Störung belegen, deren Symptome das Leben in relevanter Weise einengen. In ihrer Gesamtheit lassen sie jedoch das Vorliegen einer wahnhaften Störung in einem Ausprägungsgrad, die in rechtlicher Hinsicht eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB begründet, nicht ausschließen.

Die festgestellten Persönlichkeitszüge und Verhaltensweisen belegen nämlich Anzeichen für einen gewissen Realitätsverlust des Angeklagten und ein Bewegen in einem geschlossenen System, die der Sachverständige als charakteristisch für das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit aus medizinischer Sicht bezeichnet hat. Ferner waren für die rechtliche Bewertung auch die Schreiben des Angeklagten zu berücksichtigen, aus denen sich ein Gefühl der Verpflichtung gegenüber seinem Gewissen bei gleichzeitiger Kompromisslosigkeit, Rigidität, Übernachhaltigkeit, Beharren auf seiner subjektiven Auffassung von Gerechtigkeit und Selbstüberschätzung ergeben. Sie lassen es auch überzeugend erscheinen, dass der Angeklagte infolge der Einengung in einem geschlossenen Denksystem in bestimmten Situationen, insbesondere bei Unstimmigkeiten betreffend die Bankgeschäfte der Nebenklägerin, nicht mehr in der Lage war, adäquat zu reagieren.

Angesichts der verbleibenden, nicht behebbaren Zweifel ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu entscheiden, der im Falle des § 20 StGB zwar nicht für die rechtliche Einordnung einer Störung und die rechtliche Wertung hin-sichtlich der Schuldfähigkeit Anwendung findet, wohl aber für die Feststellung von Art und Grad der psychischen Störung (BGH NJW 2000, 24 f.).

In der Gesamtschau sind Art und Grad der psychischen Störung zwar nicht mehr sicher feststellbar. Jedoch ist das Vorliegen einer wahnhaften Störung, die das vierte Eingangskriterium des § 20 StGB erfüllt und so ausgeprägt war, dass der Angeklagte wegen dieser bei Begehung der Tat am 12.08.2001 nicht in der Lage war, nach der Einsicht vom Unrecht der Tat zu handeln, naheliegend und nicht auszuschließen.
Es ist naheliegend, dass beim Angeklagten eine wahnhafte Störung bestand.

Und zum forensisch-psychiatrischen Aspekt:
ZitatIV.) keine Unterbringung nach § 63 StGB
Die Voraussetzungen des § 63 StGB liegen aus rechtlichen Gründen nicht vor. So fehlt es nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bereits an der Begehung einer rechtswidrigen Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit.

Die Kammer schließt sich auch insoweit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N an, wonach eine aufgehobene oder verminderte Schuldfähigkeit bei Tatbegehung zwar nicht auszuschließen, aber auch nicht beweisbar ist. Angesichts der bereits dargelegten, verbleibenden Zweifel an Vorliegen, Art und Ausmaß einer psychischen Störung im Sinne von § 20 StGB, ist auch eine Verminderung der Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat im Sinne von § 21 StGB nicht hinreichend sicher nachweisbar. Bereits deshalb kommt die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht in Betracht.

EOD. Dank an alle Diskutanten, Trolls und Mitleser. Uff.