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Weidenbusch

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Begonnen von Roland K., 06. Juni 2008, 11:06:34

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Roland K.

Hi Forumteilnehmer,

Wann wird eigentlich mal der Artikel über Weidenbusch
http://psiram.com/index.php?title=Hans_Weidenbusch
korrigiert?

1. Das Verfahren geht weiter. Die Zurückweisung meiner Berufung durch das OLG München wird zur Zeit auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft. Falls die Zurückweisung gegen unsere Verfassung verstößt, muss sich das OLG neu mit dem Fall befassen.

2. Um dem Vorwurf des inneren Widerspruchs zu begegnen, sollte es besser heißen:
"Natürlich ist er prompt widerlegt worden, zumindest von dem später zugezogenen Gerichtssachverständigen."

3. Es gibt überhaupt keinen Anlass an der Qualität der von mir erstellten Widerlegung zu zweifeln. Erstens wurde diese durch den Dipl.-Phys. Dr. Preut, TU Dortmund, bestätigt. Zweitens gibt es zwischen der von mir erstellten Widerlegung und der Widerlegung, die der GSV erstellt hat, vollständige Übereinstimmung. Es ist lediglich so, dass dem GSV nur ein Teil meiner Widerlegung bekannt war - aufgrund eines "Gerichtsfehlers". Drittens haben der später zuständige Richter des LG und das OLG es dem GSV direkt VERBOTEN, die gesamte Widerlegung zu begutachten. Warum wohl?

Es müssten dem Esowatch-Team eigentlich alle relevanten Dokumente vorliegen, um eine Korrektur vorzunehmen. Wie konntet Ihr nur W so vielen Glauben schenken, und solche Falschinformationen über das Prozessende und die von mir erstellte Widerlegung verbreiten?

mfg
Roland K.

Deceptor


WikiSysop

Der Trottel wird nirgends allzu lange geduldet :-)

Übrigens, Herr K: Ich habe inzwischen die Unterlagen gesichtet. Was fehlt ist natürlich ihre Widerlegung des Weidenbusch'schen Unsinns. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen vermute ich eher, dass ihre Widerlegung nicht vollständig war und sie nur einen Teil der Aufgabe gelöst haben. Das das für das Urteil keine Rolle gespielt hat, habe ich aber auch gelesen.

WikiSysop

Roland K.

Hi,

dann geht es ja Schritt für Schritt in die richtige Richtung weiter. Ich werde die von mir erstellte Widerlegung innerhalb der nächsten Woche als pdf-File nachliefern.

mfg
Roland K.

Roland K.

Hallo Leute,

ich wollte einige Informationen über den Stand des Verfahrens weitergeben.

1. Die Strafanzeige gegen den Richter der ersten Instanz wird zur Zeit von der Generalstaatsanwaltschaft München
http://www.justiz.bayern.de/sta/staolg/m/
unter dem Aktenzeichen
123 Js 10853/08
bearbeitet. Die Staatsanwaltschaft München I hatte es zuvor abgelehnt, ein Verfahren gegen den beschuldigten Richter zu eröffnen. Wenn die Generalstaatsanwaltschaft über Punkt 3. (unten) unterrichtet ist, wird sie wohl ein Verfahren eröffnen müssen, um zumindest Form und Schein zu wahren, andernfalls muss die Generalstaatsanwaltschaft abwägen zwischen Corpsgeist auf der einen Seite und Gerechtigkeit, Gesetz, Wahrheit und Verantwortung gegenüber dem Staat auf der anderen Seite. Wie mag diese Entscheidung wohl ausfallen  :o
Na ja, ich will mal weiterhin an das Gute im Menschen glauben.  :-\

Lehnt die Generalstaatsanwaltschaft die Eröffnung eines Verfahrens ab, gibt es (zumindest theoretisch) noch die Möglichkeit eines Klageerzwingungsverfahrens. Dieses ist aber teuer (Anwaltszwang), wird im Fall von Rechtsbeugung eines Richters grundsätzlich, prinzipiell und immer zurückgewiesen und würde zu allem Überfluss von demselben OLG entschieden, das zuvor meine Berufung unter fadenscheinigen ,,Argumenten" zurückgewiesen hatte.

Erfolgswahrscheinlichkeit alles in allem deutlich unter 0,1%. Urteil/Beschluss ca. Aug. 2008


2.  Der Beschluss des OLG München meine Berufung zurückzuweisen, wird zur Zeit am Bundesverfassungsgericht
http://www.bundesverfassungsgericht.de/
unter dem Aktenzeichen
2 BvR 1081/08
auf seine Verfassungsmäßigkeit untersucht. Vom BVG werden zwar nur 2,5% der eingegangenen Anträge angenommen, und von den angenommenen über die Hälfte zurückgewiesen, mein Anwalt meint aber trotzdem, dass die Chancen gar nicht so schlecht stehen, weil nur wenige Fälle derart krass ungerecht sind wie unser Fall, und weil sich die Ungerechtigkeit auch nur in wenigen Fällen so kurz und klar darlegen lässt, wie in unserem Fall. 

Erfolgswahrscheinlichkeit ca. 50%. Urteil/Beschluss ca. Aug. 2009


3. Das gesamte Verfahren in Deutschland wird zur Zeit am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Straßburg,
http://www.coe.int/T/D/Menschenrechtsgerichtshof/
unter dem Aktenzeichen
ECHR-LGer 1.3R
24453/06
auf Unfairness, Parteilichkeit und Dauer untersucht. Je deutlicher Deutschland (bisher eigentlich nur München) das Recht beugt (z.B. 1. Weigerung ein Verfahren gegen den beschuldigten Richter zu eröffnen), umso wahrscheinlicher gewinne ich den Prozess am EGMR gegen Deutschland. Mir wäre es zwar lieber, Bayern und/oder Deutschland würde sich nun um Gerechtigkeit bemühen, aber wenn es anders nicht geht, dann müssen eben übergeordnete Gerichte für Gerechtigkeit sorgen.

Erfolgswahrscheinlichkeit ca. 99%. 1. Urteil/Beschluss ca. Jun. 2009, rechtskräftig ca. April 2010.

mfg
Roland K.

WikiSysop

Hallo Herr K.,

wir haben inzwischen ihre Widerlegung gelesen und möchten uns eigentlich der Meinung des Gutachters anschliessen. Insbesondere die 2. Aufgabe haben Sie leider nicht vollständig gelöst, da sie den eigentlichen Knackpunkt, die Verwendung einer unzulässig vereinfachten Formel für den Drehimpuls, nicht benannt haben.

Tut mir leid.

WikiSysop

Roland K.

Hi,

"Insbesondere die 2. Aufgabe haben Sie leider nicht vollständig gelöst, da sie den eigentlichen Knackpunkt, die Verwendung einer unzulässig vereinfachten Formel für den Drehimpuls, nicht benannt haben."

Dass die Formel nicht für das betrachtete (Teil)System gilt, hab ich doch sofort geschrieben. Ich hab auch geschrieben, wie ein physikalischer Laie sofort erkennen kann, wann die Formel nicht anwendbar ist: Sie ist nicht anwendbar, wenn keine Energie in die Rotationsenergie fließen kann. Und sie ist außerdem nicht anwendbar, wenn Drehimpuls aus dem betrachteten System abfließt. Beides sind hinreichende Bedingungen, um die Anwendung der Formel auf ein System zu verneinen. (Ob eine Zentralkraft vorliegt, oder nicht, ist für einen physikalischen Laien oftmals extrem schwierig zu entscheiden.)

Später hab ich auch geschrieben, dass hier eigentlich der Flächensatz anzuwenden ist. Man kann aber auch die vereinfachte skalare Schreibweise anwenden, wenn man es richtig macht. Wie man es richtig macht, hab ich auch geschrieben. Für v sind dann natürlich die tangentialen Geschwindigkeitskomponenten der an der Rotation beteiligten Massen einzusetzen und der Satz ist als Summe zu verstehen, wobei auch induzierte Rotationen zu berücksichtigen sind.

Im übrigen ist es mittlerweile nicht mehr wichtig, ob ich W nun vollständig und korrekt widerlegt habe oder nicht, denn 1. existiert ja auch die Widerlegung des GSV (was ausreicht, um den Prozess zu gewinnen) und 2. hat W zugegeben, weder die Widerlegung seitens des GSV noch die von mir erstellte Widerlegung seinem (vorgeblichen) Beraterstab vorgelegt zu haben, womit der Tatbestand der Bedingungsvereitelung erfüllt ist, was für sich alleine schon hinreichender Grund ist, der Klage stattzugeben.

mfg
Roland K.

Roland K.

Hi,

W hat vor Gericht ausgesagt, dass ich der einzige war, der eine Widerlegung erstellt hat. Vor einigen Wochen hat W diese Aussage im Internet wiederholt.
http://forum.grenzwissen.de/showthread.php?t=8970&page=3
Zitat: ,,Soviel ich weiß gab es aber überhaupt nur einen der das versucht hat, und das ist der vom Ufo Entführte."
[Hinweis: Satire geht wohl über den geistigen Horizont von W]

Jedoch hat W auf der Forumsseite des PM-Magazins vor einigen Jahren stolz von einem Widerlegungsversuch berichtet, indem der Antragsteller auf dieses Argument, nämlich der Verwendung einer unzulässig vereinfachten Formel für den Drehimpuls, zurückgegriffen habe. Diesem habe W schlicht mitgeteilt, dass in der Formel L=mvr mit v natürlich die tangentiale Geschwindigkeitskomponente einzusetzen wäre, ,,und danach war Ruhe", wie W es ausgedrückt hat.

Im Prinzip haben in obigem Konflikt beide Recht gehabt. Der Antragsteller, weil man bei Spiralbewegungen auf den Drehimpulserhaltungssatz in Form des Flächensatzes
L = const. = r² d phi/dt (mit phi=Polarwinkel)
zurückgreift (wie ich auch geschrieben habe, Seite 12, letztes Schreiben), und W weil tatsächlich der Drehimpulserhaltungssatz
L = mvr
IMMER gilt, sofern man diesen Satz richtig anwendet. W wendet diesen Satz aber nicht immer richtig an.

Euer Team schreibt, der Knackpunkt in der 2. Behauptung sei gewesen, dass eine unzulässig vereinfachten Formel für den Drehimpuls verwendet worden ist. Der wesentliche Knackpunkt war, dass für das betrachtete System, das ja nur eine Teilsystem ist, der Drehimpulserhaltungssatz überhaupt nicht gilt, egal in welcher Form. Für das gesamte System gilt er natürlich.

Gehen wir einmal systematisch vor. Was hat W behauptet? W hat behauptet, die ,,scholastische" Physik verlange in dem beschriebenen System, den Erhalt des Drehimpulses. Er könne aber beweisen, dass der Drehimpuls unmöglich erhalten bleiben kann, da dieser in einen Konflikt mit dem Energieerhaltungssatz gerate. Somit wären Newton und Einstein widerlegt.

Um nun die Behauptung zu widerlegen, genügt es einfach zu zeigen, dass die ,,scholastische" Physik eben nicht den Erhalt des Drehimpulses in dem betrachteten System fordert. W hat der Physik hier einen Irrtum unterstellt, den sie nicht begeht. Dies ist der entscheidende Fehler von W. 

Wie kann man zeigen, dass die Physik den Erhalt des Drehimpulses für das betrachtete System gar nicht fordert? Ganz einfach, indem man mindestens eine notwendige Bedingung für den Erhalt des Drehimpulses benennt. Die Physik hat z.B. (lange bevor ein Herr W zu existieren begann) bewiesen, dass der Drehimpuls in einem System nicht erhalten bleibt, wenn keine Energie in die Rotationsenergie fließen kann. Das habe ich W geschrieben, und damit war die Negation von Ws Behauptung bewiesen. Eigentlich war damit Ws Behauptung bereits widerlegt.

Da aber W ein PM1 konstruieren wollte, könnte man dem Beweis eine gewisse Selbstbezüglichkeit vorwerfen. Deshalb habe ich W später eine weitere notwendige Bedingung für den Erhalt des Drehimpulses in einem System benannt. Der Drehimpulserhaltungssatz kann trivialer weise nicht gelten, wenn aus dem System Drehimpuls abfließt. Und dass aus dem System Drehimpuls abfließt, ist unmittelbar ersichtlich. Damit war Ws Behauptung bereits mehr als erforderlich widerlegt.

Aber W gab immer noch keine Ruhe.

Noch am 2.06.04 schreibt W:
"Weiter führt der Kläger zum zweiten Beispiel aus, dass im zweiten Versuchsablauf die Formel L=mvr nicht zulässig ist, da beim zweiten Versuchsaufbau ein Drehmoment wirke [ich habe geschrieben, das über den fixierten Zylinder Drehimpuls an die Erde abfließt], der die Anwendung obiger Formel ausschließt.

Zum einen nimmt der Kläger nicht zur Kenntnis, dass ein Ausschluss von L=mvr zur Ungültigkeit der gesamten Ausschreibung führt.

Zitat:
"Die Ausschreibung basiert auf der Anwendbarkeit von L=mvr in den folgenden Versuchen, und dies ist gleichzeitig Voraussetzung für die Gültigkeit der gesamten Ausschreibung."

Es wird gebeten, dass der Kläger substantiiert darlegen möge, warum er einerseits feststellt, dass L=mvr im zweiten Fall nicht zur Anwendung kommen darf, er aber entgegen den klaren Aussagen der Ausschreibung auf einer Auszahlung besteht.

Zum anderen wird der beschriebene auftretende Drehmoment dadurch kompensiert, dass die Apparatur, wie im zweiten Versuchsaufbau beschrieben, dahingehend erweitert wird, dass die Apparatur um 180 Grad gedreht wird, und dann an der Apparatur, wie im zweiten Versuchsaufbau dargestellt, befestigt wird. Die Drehrichtung der unteren Scheibe entspricht dann der entgegengesetzen Drehrichtung der oberen Scheibe. Dadurch tritt kein Drehmoment auf. Hinsichtlich der Komplexität der Ausschreibung wurde diese Erweiterung in der Ausschreibung nicht extra aufgeführt, um den Sachverhalt nicht über Gebühr zu komplizieren. Es zeigt sich erneut, dass der Kläger die Aufgabe im Kern missverstanden hat. Seitens des Ausschreibers wird vorausgesetzt, dass potentielle Antragsteller die hierfür nötigen Grundvoraussetzungen mitbringen, um so den Sachverhalt in der obigen beschriebenen Weise erfassen zu können.

Der Verweis auf ein auftretendes Drehmoment seitens des Klägers belegt erneut, dass der Kläger die Aufgaben nicht richtig erfasst, die Ausschreibung im Kern nicht erfasst hat."

Ich habe daraufhin folgendes erwidert:
Zitatanfang
"In dem zweiten System fließt Drehimpuls über den fixierten Zylinder (2 bzw. 6) an die Erde ab. Also kann trivialer weise der Drehimpulserhaltungssatz nicht gelten (egal in welcher Form), da seine Voraussetzungen bzgl. des vom Beklagten betrachteten Systems, das ja nur ein Teilsystem ist, nicht gegeben sind. Der Satz des Beklagten: "Dabei muß nach gängiger Annahme, der Schwungkörper (4) an Geschwindigkeit zunehmen, da er in ortsvektorieller Richtung nach innen gezogen wird (L=mvr).", ist falsch, da dies eben nicht `gängige Annahme´ (bzw. Schulphysik) ist. Der Drehimpulserhaltungssatz gilt nicht, wenn die Kraft keine Zentralkraft ist oder äquivalent formuliert, wenn innerhalb des Systems keine Energie in die Rotationsenergie fließen kann. Da aus dem betrachteten System keine Energie abfließt, gilt jedoch der Energieerhaltungssatz. Wäre der Zylinder (2 bzw. 6) drehbar gelagert und hätte eine endliche Masse, würden die beiden Erhaltungssätze wieder gelten, da man nun auch den (jetzt rotierenden) Zylinder in das betrachtete System mit einbeziehen würde. Nach `gängiger Annahme´ würde aber der Schwungkörper (4) nicht an Geschwindigkeit zunehmen - wie der Beklagte meint - sondern seine Geschwindigkeit würde abnehmen. Das scheinbar paradoxe Phänomen, dass im Fall des unendlich schweren Zylinders (bzw. Zylinder auf der Erde fixiert) Drehimpuls abfließt, nicht jedoch Energie, lässt sich als Grenzwertprozess verstehen. Geht die Masse des Zylinders gegen unendlich, geht seine induzierte Geschwindigkeit gegen null. Da in die Rotationsenergie das Quadrat der Geschwindigkeit eingeht, während in den Drehimpuls die Geschwindigkeit lediglich in erster Potenz eingeht, jedoch in beiden Fällen die Masse in erster Potenz eingeht, geht die Rotationsenergie des unendlich schweren Zylinders gegen null, während der Drehimpuls des unendlich schweren Zylinders einen endlichen Wert annimmt.

Der Drehimpulserhaltungssatz gilt also nicht bzgl. des betrachteten Systems, er würde aber gelten, wenn man das Gesamtsystem betrachten würde, also die Erde mit einbeziehen würde. Da wir eine Spiralbewegung haben und zudem nur im Fall endlich schwerer Zylinder eine Zentralkraft, scheint die Anwendung des Drehimpulserhaltungssatzes in der Form L=mvr zunächst absurd. Trotzdem würde er in dieser Form gelten, sofern man ihn als Summe auffassen würde, unendliche Massen ausschließt und die jeweiligen Massenverteilungen und tangentialen Geschwindigkeitskomponenten einsetzen würde. Wollte man über die Summe der radialen und tangentialen Geschwindigkeitskomponenten eine Aussage machen, müsste man auf den Drehimpulserhaltungssatz in Form des Flächensatzes r2 dj/dt = const. zurückgreifen, mit j=Polarwinkel.

Wird die Apparatur in der vom Beklagten beschriebenen Weise erweitert, dann wären beide Erhaltungssätze gültig, sowohl im Fall des endlich schweren Zylinders als auch im Fall des fixierten Zylinders. Der Drehimpuls ist zu Anfang des Bewegungsablaufs null und zu dessen Ende, die Energie (hier Rotationsenergie) hat zu Anfang des Bewegungsablaufs einen endlichen Betrag und zu dessen Ende denselben Betrag.

Der Beklagte schreibt bzgl. dieser Behauptung: "Dieser Beschleunigung muss eine Bremswirkung entgegenstehen, da dieser Versuch als solches ein Perpetuum Mobile darstellen würde. Diese Bremswirkung kann, wenn überhaupt (!), nur aufgrund der einsetzenden Zentrifugalkraft wirken."

In obiger Ausführung ist die Stellung des Ausrufezeichens (!) sehr kennzeichnend. Außerdem muss die Ausführung im Zusammenhang mit den Ausführungen zu Beginn betrachtet werde: "Die folgenden Behauptungen stehen in klarem Widerspruch zu den Aussagen Newtons und Einsteins. ... Die folgenden Aussagen dienen im wesentlichen dazu, die allgemein anerkannte Drehimpulserhaltung in Form von L=mvr zu widerlegen."

Der Beklagte nahm also irrtümlich an, der Physik hier einen Fehler nachweisen zu können, der möglicherweise sogar ein PM 1. Art ermöglichen sollte."
Zitatende

Beachtenswert auch die Rechnung auf Seite 14 und 15, letztes Schreiben im pdf-File.


mfg
Roland K.

Roland K.

Sehr geehrtes Esowatch-Team,

auf der Seite
http://psiram.com/index.php?title=Hans_Weidenbusch
ist wieder mal eine Änderung vorgenommen worden; nicht unbedingt zur besseren Information der Leserschaft. Bei allem Respekt, aber Eure Recherchequalität muss als mangelhaft bezeichnet werden. Ich gebe zu, dass es mitunter schwierig ist, Lüge von Wahrheit zu unterscheiden, aber habt Ihr Euch überhaupt darum bemüht? Ihr schreibt:

,,Herr Weidenbusch muss die Million nicht zahlen, weil die Beweisführung des Klägers nicht richtig war und aus formal juristischen Gründen. Dazu wurde ein Gutachten von Prof. Dr. Schenzle, Dekan der Physikalischen Fakultät der LMU München eingeholt. Schenzle lässt keinen Zweifel, dass er die Ausführungen des beklagten Weidenbusch für falsch hält, dass der Kläger diese Fehler aber nicht gefunden hat."

Fakt ist:

1. Der Gerichtssachverständige (GSV) Prof. Schenzle hat nur zum Widerlegungsteil vom 09.09.02 Stellung genommen.

2.  Der GSV hat immerhin die Widerlegung der dritten Behauptung als gelungen bezeichnet.
Zitat: ,,Hier argumentiert der Kläger korrekt."

3. Der Gutachter Dr. Preut hat die klägerseitige Widerlegung voll umfänglich bestätigt.

4. Im Gegensatz zum GSV kannte der Gutachter Dr. Preut die gesamte Widerlegung.

5. Die Klägerpartei hat lange vor der Erstellung des Gutachtens seitens des GSV MEHRFACH darauf hingewiesen, dass der GSV natürlich zur gesamten klägerseitigen Widerlegung Stellung nehmen muss.

6. Ob der Kläger die drei strittigen Behauptungen des Weidenbusch widerlegt hat, ist also noch strittig.

7. Der GSV schreibt: ,,Ich habe mich bemüht, die Denkfehler des Beklagten bei der Voraussage der Bewegungsabläufe aufzuspüren und ausführlich qualitativ darzustellen; diese Denkfehler kann ich aus der Argumentation des Klägers an keiner Stelle entnehmen."

Der GSV macht also darauf aufmerksam, dass zumindest er die Denkfehler des Weidenbusch dargestellt hat. Damit hat zumindest der GSV die drei strittigen Behauptungen widerlegt, d.h. der Erfolg der Auslobung, hier ein sogenanntes Bindendes Versprechen, hat sich also eingestellt. Weidenbusch kann sich nun absolut sicher sein, dass seine Behauptungen und Apparaturen auch nicht den geringsten Zweifel an der Unvereinbarkeit des Drehimpulserhaltungssatzes mit dem Energieerhaltungssatz erstellen konnten. Damit liegen die juristischen Voraussetzungen vor zum Bindenden Versprechen:
http://www.juraforum.de/gesetze/BGB/657/

W oder ersatzweise Deutschland wird früher oder später zahlen müssen. Dafür wird die Angelegenheit auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verhandelt (rechtsgültiges Urteil ca. 2010).


8. Des weiteren schreiben Sie: ,,[muss ... nicht zahlen] ... aus formal juristischen Gründen."

Was sollten das denn für Gründe sein? Im Gegenteil, Weidenbusch oder Deutschland wird die Million auch aus formaljuristischen Gründen noch an den Kläger zahlen müssen, selbst wenn der GSV und der Kläger nur Unsinn geredet hätten. 1. Der GSV hat formaljuristisch im Auftrag des Klägers gehandelt. Wenn seine Widerlegung korrekt ist, ist das hinreichender Grund, dass die Belohnung an den Kläger ausgezahlt werden muss. 2. Weidenbusch hat in seinem Internetauftritt die Verpflichtung abgegeben, nicht selbst über den Erfolg zu entscheiden, sondern jeden Widerlegungsversuch einem Expertenteam bzw. Beraterstab zu Begutachtung vorzulegen und zu zahlen, wenn diese die Widerlegung bestätigen. In der Verhandlung hat Weidenbusch aber zugegeben, weder die vom Kläger erstellte noch die vom GSV erstellte Widerlegung seinem Beraterstab vorgelegt zu haben (inzwischen liegt eine Bestätigung dieser Aussage seitens seines Beraterstabes vor). Damit ist der Tatbestand der Bedingungsvereitelung gegeben:
http://dejure.org/gesetze/BGB/162.html
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.


Weidenbusch müsste also selbst dann zahlen, wenn beide Gutachter samt dem Kläger nur Unsinn erzählt hätten. Aber Weidenbusch hat ganz einfache Fehler gemacht, die selbst ein Physik-Abiturient nicht machen würde (Drehimpuls und Rotationsenergie verwechselt, Systemgrenzen unbeachtet gelassen), da war es relativ leicht ihn zu widerlegen. Einen Physik-Dekan mit so einer leichten Aufgabe zu beschäftigen, war natürlich das klassische Problem mit Kanonen auf Spatzen zu schießen und anschließend die Treffer zählen zu wollen ;-)


9. Weidenbusch hat zwar in der Verhandlung ausgesagt, seinem Beraterteam  wäre ein Fehler unterlaufen, für den er nicht verantwortlich wäre (die Formel L=mvr könnte auch auf das System der zweiten Behauptung angewandt werden). Aber diese Behauptung wurde sofort bestritten und inzwischen liegt auch die Bestätigung seitens des Beraterteams vor, dass ihm dieser Fehler nicht unterlaufen ist. Außerdem hätte dieser vermeintliche Fehler des Beraterteams bzgl. der Wirksamkeit des Bindenden Versprechens keine Auswirkungen gehabt.


10. Auch der GSV hat geschrieben, dass der Kläger bzgl. 9. richtig, bzw. Weidenbusch falsch argumentiert hat.


Zur Zeit empfinde ich den Artikel über Weidenbusch als ziemlich unfair meiner Person gegenüber.


Mit freundlichen Grüßen
Roland K.

P.S. Ich biete hier noch einmal eine Diskussion über alle physikalischen und juristischen Fragen an, die den Prozess betreffen.

WikiSysop

Zitat von: Roland K. am 15. September 2008, 12:02:18

Fakt ist:

1. Der Gerichtssachverständige (GSV) Prof. Schenzle hat nur zum Widerlegungsteil vom 09.09.02 Stellung genommen.
Ist das der Teil, der mir vorliegt? Oder gibt es da noch mehr? Nach den Unterlagen, die Sie mir haben zukommen lassen, ist das Gutachten von Prof. Schenzle schlüssig.

Zitat von: Roland K. am 15. September 2008, 12:02:18
2.  Der GSV hat immerhin die Widerlegung der dritten Behauptung als gelungen bezeichnet.
Zitat: ,,Hier argumentiert der Kläger korrekt."
Dann klagen Sie doch bitte auch nur 333333.- € ein, ok?

Zitat von: Roland K. am 15. September 2008, 12:02:18
3. Der Gutachter Dr. Preut hat die klägerseitige Widerlegung voll umfänglich bestätigt.
Das Gutachten von Dr. Preut liegt mir nicht vor.

Zitat von: Roland K. am 15. September 2008, 12:02:18
4. Im Gegensatz zum GSV kannte der Gutachter Dr. Preut die gesamte Widerlegung.
Kann sein. Und?

Zitat von: Roland K. am 15. September 2008, 12:02:18
5. Die Klägerpartei hat lange vor der Erstellung des Gutachtens seitens des GSV MEHRFACH darauf hingewiesen, dass der GSV natürlich zur gesamten klägerseitigen Widerlegung Stellung nehmen muss.
Kann sein. Und?

Zitat von: Roland K. am 15. September 2008, 12:02:18
6. Ob der Kläger die drei strittigen Behauptungen des Weidenbusch widerlegt hat, ist also noch strittig.
Nach meinem Dafürhalten nicht. Die Widerlegung, die sie mir als relevant haben zukommen lassen, widerlegt nur die 3. Behauptung. Punkt. Sorry.

Zitat von: Roland K. am 15. September 2008, 12:02:18
7. Der GSV schreibt: ,,Ich habe mich bemüht, die Denkfehler des Beklagten bei der Voraussage der Bewegungsabläufe aufzuspüren und ausführlich qualitativ darzustellen; diese Denkfehler kann ich aus der Argumentation des Klägers an keiner Stelle entnehmen."

Der GSV macht also darauf aufmerksam, dass zumindest er die Denkfehler des Weidenbusch dargestellt hat. Damit hat zumindest der GSV die drei strittigen Behauptungen widerlegt, d.h. der Erfolg der Auslobung, hier ein sogenanntes Bindendes Versprechen, hat sich also eingestellt. Weidenbusch kann sich nun absolut sicher sein, dass seine Behauptungen und Apparaturen auch nicht den geringsten Zweifel an der Unvereinbarkeit des Drehimpulserhaltungssatzes mit dem Energieerhaltungssatz erstellen konnten. Damit liegen die juristischen Voraussetzungen vor zum Bindenden Versprechen:
http://www.juraforum.de/gesetze/BGB/657/

W oder ersatzweise Deutschland wird früher oder später zahlen müssen. Dafür wird die Angelegenheit auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verhandelt (rechtsgültiges Urteil ca. 2010).
Was soll der Blödsinn? SIE haben Weidenbusch nicht widerlegt. Also kriegen SIE auch keinen Preis. So einfach ist das. Tragen Sie's wie ein Mann.

Zitat von: Roland K. am 15. September 2008, 12:02:18
8. Des weiteren schreiben Sie: ,,[muss ... nicht zahlen] ... aus formal juristischen Gründen."

Was sollten das denn für Gründe sein? Im Gegenteil, Weidenbusch oder Deutschland wird die Million auch aus formaljuristischen Gründen noch an den Kläger zahlen müssen, selbst wenn der GSV und der Kläger nur Unsinn geredet hätten. 1. Der GSV hat formaljuristisch im Auftrag des Klägers gehandelt. Wenn seine Widerlegung korrekt ist, ist das hinreichender Grund, dass die Belohnung an den Kläger ausgezahlt werden muss. 2. Weidenbusch hat in seinem Internetauftritt die Verpflichtung abgegeben, nicht selbst über den Erfolg zu entscheiden, sondern jeden Widerlegungsversuch einem Expertenteam bzw. Beraterstab zu Begutachtung vorzulegen und zu zahlen, wenn diese die Widerlegung bestätigen. In der Verhandlung hat Weidenbusch aber zugegeben, weder die vom Kläger erstellte noch die vom GSV erstellte Widerlegung seinem Beraterstab vorgelegt zu haben (inzwischen liegt eine Bestätigung dieser Aussage seitens seines Beraterstabes vor). Damit ist der Tatbestand der Bedingungsvereitelung gegeben:
http://dejure.org/gesetze/BGB/162.html
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.


Weidenbusch müsste also selbst dann zahlen, wenn beide Gutachter samt dem Kläger nur Unsinn erzählt hätten. Aber Weidenbusch hat ganz einfache Fehler gemacht, die selbst ein Physik-Abiturient nicht machen würde (Drehimpuls und Rotationsenergie verwechselt, Systemgrenzen unbeachtet gelassen), da war es relativ leicht ihn zu widerlegen. Einen Physik-Dekan mit so einer leichten Aufgabe zu beschäftigen, war natürlich das klassische Problem mit Kanonen auf Spatzen zu schießen und anschließend die Treffer zählen zu wollen ;-)
Ok, dann kriegt aber der Dekan die Million.

Zitat von: Roland K. am 15. September 2008, 12:02:18
9. Weidenbusch hat zwar in der Verhandlung ausgesagt, seinem Beraterteam  wäre ein Fehler unterlaufen, für den er nicht verantwortlich wäre (die Formel L=mvr könnte auch auf das System der zweiten Behauptung angewandt werden). Aber diese Behauptung wurde sofort bestritten und inzwischen liegt auch die Bestätigung seitens des Beraterteams vor, dass ihm dieser Fehler nicht unterlaufen ist. Außerdem hätte dieser vermeintliche Fehler des Beraterteams bzgl. der Wirksamkeit des Bindenden Versprechens keine Auswirkungen gehabt.
BlaBla.

Zitat von: Roland K. am 15. September 2008, 12:02:18
10. Auch der GSV hat geschrieben, dass der Kläger bzgl. 9. richtig, bzw. Weidenbusch falsch argumentiert hat.
Dann klagen Sie doch bitte auch nur 333333.- € ein, ok?

Zitat von: Roland K. am 15. September 2008, 12:02:18
Zur Zeit empfinde ich den Artikel über Weidenbusch als ziemlich unfair meiner Person gegenüber.
Kann sein. Aber es geht leider nicht darum, was Sie oder der sehr geschätzte Herr Weidenbusch "empfinden", sondern es geht nach der Sachlage. Das, was Sie bisher vorgelegt haben, lässt keinen anderen Schluß zu. Wenn Sie noch was nachzutragen haben, dann immer her damit.

Zitat von: Roland K. am 15. September 2008, 12:02:18
P.S. Ich biete hier noch einmal eine Diskussion über alle physikalischen und juristischen Fragen an, die den Prozess betreffen.
Entweder sie legen eine vollständige Widerlegung des Weidenbuschschen Unsinns vor, oder Sie lassen es bleiben.

Roland K.

Sehr geehrtes Esowatch-Team,
lieber WikiSysop,

Zitat von: WikiSysop am 15. September 2008, 16:14:55
Zitat von: Roland K. am 15. September 2008, 12:02:18

Fakt ist:

1. Der Gerichtssachverständige (GSV) Prof. Schenzle hat nur zum Widerlegungsteil vom 09.09.02 Stellung genommen.
Ist das der Teil, der mir vorliegt? Oder gibt es da noch mehr? Nach den Unterlagen, die Sie mir haben zukommen lassen, ist das Gutachten von Prof. Schenzle schlüssig.

Von Prof. Schenzle gibt es nur dieses Schreiben, das sich gemäß des gerichtlichen Auftrags ausschließlich auf den Widerlegungsteil vom 09.09.02 bezieht. In meinen späteren Schreiben - allesamt lange vor dem Widerruf des Bindenden Versprechens vom ?.08.06 erstellt -  benutze ich zum Teil wortwörtlich dieselben Argumente wie der GSV.

Zitat von: Roland K. am 15. September 2008, 12:02:18
2.  Der GSV hat immerhin die Widerlegung der dritten Behauptung als gelungen bezeichnet.
Zitat: ,,Hier argumentiert der Kläger korrekt."
Dann klagen Sie doch bitte auch nur 333333.- € ein, ok?

Das ist natürlich als Minderforderung lange vor der letzten mündlichen Verhandlung geschehen und mehrfach aktenkundig wiederholt worden. Das LG München I hat diese Ersatzforderung aber einfach "vergessen" oder schlicht beharrlich ignoriert.

Zitat von: Roland K. am 15. September 2008, 12:02:18
3. Der Gutachter Dr. Preut hat die klägerseitige Widerlegung voll umfänglich bestätigt.
Das Gutachten von Dr. Preut liegt mir nicht vor.

Es handelt sich um ein Kurzgutachten, ca. ?.12.03 eingebracht. Müsste Ihnen eigentlich vorliegen. Sonst werde ich es im Laufe der nächsten Woche noch einmal kopieren.

Zitat von: Roland K. am 15. September 2008, 12:02:18
4. Im Gegensatz zum GSV kannte der Gutachter Dr. Preut die gesamte Widerlegung.
Kann sein. Und?

Und wenn dem GSV die gesamte Widerlegung bekannt gewesen wäre, hätte er natürlich auch die klägerseitige Widerlegung voll umfänglich bestätigt.

Zitat von: Roland K. am 15. September 2008, 12:02:18
5. Die Klägerpartei hat lange vor der Erstellung des Gutachtens seitens des GSV MEHRFACH darauf hingewiesen, dass der GSV natürlich zur gesamten klägerseitigen Widerlegung Stellung nehmen muss.
Kann sein. Und?

Und aus dem beharrlichen Ignorieren dieser Forderung folgt, dass das Gericht von Anfang an böswillig oder zumindest grob fahrlässig gehandelt hat.

Zitat von: Roland K. am 15. September 2008, 12:02:18
6. Ob der Kläger die drei strittigen Behauptungen des Weidenbusch widerlegt hat, ist also noch strittig.
Nach meinem Dafürhalten nicht. Die Widerlegung, die sie mir als relevant haben zukommen lassen, widerlegt nur die 3. Behauptung. Punkt. Sorry.

Das ist jetzt Ihre Meinung, wobei ich oben schon auf Ihre Kritik an der Widerlegung der zweiten Behauptung eingegangen bin. Liegen Ihnen die von mir oben zitierten Auszüge aus der klägerseitigen Widerlegung vor oder nicht?
Z.B.
Zitat von: Roland K. am 15. Juli 2008, 11:07:36
Hi,

W hat vor Gericht ausgesagt, dass ich der einzige war, der eine Widerlegung erstellt hat. Vor einigen Wochen hat W diese Aussage im Internet wiederholt.
http://forum.grenzwissen.de/showthread.php?t=8970&page=3
Zitat: ,,Soviel ich weiß gab es aber überhaupt nur einen der das versucht hat, und das ist der vom Ufo Entführte."
[Hinweis: Satire geht wohl über den geistigen Horizont von W]

Jedoch hat W auf der Forumsseite des PM-Magazins vor einigen Jahren stolz von einem Widerlegungsversuch berichtet, indem der Antragsteller auf dieses Argument, nämlich der Verwendung einer unzulässig vereinfachten Formel für den Drehimpuls, zurückgegriffen habe. Diesem habe W schlicht mitgeteilt, dass in der Formel L=mvr mit v natürlich die tangentiale Geschwindigkeitskomponente einzusetzen wäre, ,,und danach war Ruhe", wie W es ausgedrückt hat.

Im Prinzip haben in obigem Konflikt beide Recht gehabt. Der Antragsteller, weil man bei Spiralbewegungen auf den Drehimpulserhaltungssatz in Form des Flächensatzes
L = const. = r² d phi/dt (mit phi=Polarwinkel)
zurückgreift (wie ich auch geschrieben habe, Seite 12, letztes Schreiben), und W weil tatsächlich der Drehimpulserhaltungssatz
L = mvr
IMMER gilt, sofern man diesen Satz richtig anwendet. W wendet diesen Satz aber nicht immer richtig an.

Euer Team schreibt, der Knackpunkt in der 2. Behauptung sei gewesen, dass eine unzulässig vereinfachten Formel für den Drehimpuls verwendet worden ist. Der wesentliche Knackpunkt war, dass für das betrachtete System, das ja nur eine Teilsystem ist, der Drehimpulserhaltungssatz überhaupt nicht gilt, egal in welcher Form. Für das gesamte System gilt er natürlich.

Gehen wir einmal systematisch vor. Was hat W behauptet? W hat behauptet, die ,,scholastische" Physik verlange in dem beschriebenen System, den Erhalt des Drehimpulses. Er könne aber beweisen, dass der Drehimpuls unmöglich erhalten bleiben kann, da dieser in einen Konflikt mit dem Energieerhaltungssatz gerate. Somit wären Newton und Einstein widerlegt.

Um nun die Behauptung zu widerlegen, genügt es einfach zu zeigen, dass die ,,scholastische" Physik eben nicht den Erhalt des Drehimpulses in dem betrachteten System fordert. W hat der Physik hier einen Irrtum unterstellt, den sie nicht begeht. Dies ist der entscheidende Fehler von W. 

Wie kann man zeigen, dass die Physik den Erhalt des Drehimpulses für das betrachtete System gar nicht fordert? Ganz einfach, indem man mindestens eine notwendige Bedingung für den Erhalt des Drehimpulses benennt. Die Physik hat z.B. (lange bevor ein Herr W zu existieren begann) bewiesen, dass der Drehimpuls in einem System nicht erhalten bleibt, wenn keine Energie in die Rotationsenergie fließen kann. Das habe ich W geschrieben, und damit war die Negation von Ws Behauptung bewiesen. Eigentlich war damit Ws Behauptung bereits widerlegt.

Da aber W ein PM1 konstruieren wollte, könnte man dem Beweis eine gewisse Selbstbezüglichkeit vorwerfen. Deshalb habe ich W später eine weitere notwendige Bedingung für den Erhalt des Drehimpulses in einem System benannt. Der Drehimpulserhaltungssatz kann trivialer weise nicht gelten, wenn aus dem System Drehimpuls abfließt. Und dass aus dem System Drehimpuls abfließt, ist unmittelbar ersichtlich. Damit war Ws Behauptung bereits mehr als erforderlich widerlegt.

Aber W gab immer noch keine Ruhe.

Noch am 2.06.04 schreibt W:
"Weiter führt der Kläger zum zweiten Beispiel aus, dass im zweiten Versuchsablauf die Formel L=mvr nicht zulässig ist, da beim zweiten Versuchsaufbau ein Drehmoment wirke [ich habe geschrieben, das über den fixierten Zylinder Drehimpuls an die Erde abfließt], der die Anwendung obiger Formel ausschließt.

Zum einen nimmt der Kläger nicht zur Kenntnis, dass ein Ausschluss von L=mvr zur Ungültigkeit der gesamten Ausschreibung führt.

Zitat:
"Die Ausschreibung basiert auf der Anwendbarkeit von L=mvr in den folgenden Versuchen, und dies ist gleichzeitig Voraussetzung für die Gültigkeit der gesamten Ausschreibung."

Es wird gebeten, dass der Kläger substantiiert darlegen möge, warum er einerseits feststellt, dass L=mvr im zweiten Fall nicht zur Anwendung kommen darf, er aber entgegen den klaren Aussagen der Ausschreibung auf einer Auszahlung besteht.

Zum anderen wird der beschriebene auftretende Drehmoment dadurch kompensiert, dass die Apparatur, wie im zweiten Versuchsaufbau beschrieben, dahingehend erweitert wird, dass die Apparatur um 180 Grad gedreht wird, und dann an der Apparatur, wie im zweiten Versuchsaufbau dargestellt, befestigt wird. Die Drehrichtung der unteren Scheibe entspricht dann der entgegengesetzen Drehrichtung der oberen Scheibe. Dadurch tritt kein Drehmoment auf. Hinsichtlich der Komplexität der Ausschreibung wurde diese Erweiterung in der Ausschreibung nicht extra aufgeführt, um den Sachverhalt nicht über Gebühr zu komplizieren. Es zeigt sich erneut, dass der Kläger die Aufgabe im Kern missverstanden hat. Seitens des Ausschreibers wird vorausgesetzt, dass potentielle Antragsteller die hierfür nötigen Grundvoraussetzungen mitbringen, um so den Sachverhalt in der obigen beschriebenen Weise erfassen zu können.

Der Verweis auf ein auftretendes Drehmoment seitens des Klägers belegt erneut, dass der Kläger die Aufgaben nicht richtig erfasst, die Ausschreibung im Kern nicht erfasst hat."

Ich habe daraufhin folgendes erwidert:
Zitatanfang
"In dem zweiten System fließt Drehimpuls über den fixierten Zylinder (2 bzw. 6) an die Erde ab. Also kann trivialer weise der Drehimpulserhaltungssatz nicht gelten (egal in welcher Form), da seine Voraussetzungen bzgl. des vom Beklagten betrachteten Systems, das ja nur ein Teilsystem ist, nicht gegeben sind. Der Satz des Beklagten: "Dabei muß nach gängiger Annahme, der Schwungkörper (4) an Geschwindigkeit zunehmen, da er in ortsvektorieller Richtung nach innen gezogen wird (L=mvr).", ist falsch, da dies eben nicht `gängige Annahme´ (bzw. Schulphysik) ist. Der Drehimpulserhaltungssatz gilt nicht, wenn die Kraft keine Zentralkraft ist oder äquivalent formuliert, wenn innerhalb des Systems keine Energie in die Rotationsenergie fließen kann. Da aus dem betrachteten System keine Energie abfließt, gilt jedoch der Energieerhaltungssatz. Wäre der Zylinder (2 bzw. 6) drehbar gelagert und hätte eine endliche Masse, würden die beiden Erhaltungssätze wieder gelten, da man nun auch den (jetzt rotierenden) Zylinder in das betrachtete System mit einbeziehen würde. Nach `gängiger Annahme´ würde aber der Schwungkörper (4) nicht an Geschwindigkeit zunehmen - wie der Beklagte meint - sondern seine Geschwindigkeit würde abnehmen. Das scheinbar paradoxe Phänomen, dass im Fall des unendlich schweren Zylinders (bzw. Zylinder auf der Erde fixiert) Drehimpuls abfließt, nicht jedoch Energie, lässt sich als Grenzwertprozess verstehen. Geht die Masse des Zylinders gegen unendlich, geht seine induzierte Geschwindigkeit gegen null. Da in die Rotationsenergie das Quadrat der Geschwindigkeit eingeht, während in den Drehimpuls die Geschwindigkeit lediglich in erster Potenz eingeht, jedoch in beiden Fällen die Masse in erster Potenz eingeht, geht die Rotationsenergie des unendlich schweren Zylinders gegen null, während der Drehimpuls des unendlich schweren Zylinders einen endlichen Wert annimmt.

Der Drehimpulserhaltungssatz gilt also nicht bzgl. des betrachteten Systems, er würde aber gelten, wenn man das Gesamtsystem betrachten würde, also die Erde mit einbeziehen würde. Da wir eine Spiralbewegung haben und zudem nur im Fall endlich schwerer Zylinder eine Zentralkraft, scheint die Anwendung des Drehimpulserhaltungssatzes in der Form L=mvr zunächst absurd. Trotzdem würde er in dieser Form gelten, sofern man ihn als Summe auffassen würde, unendliche Massen ausschließt und die jeweiligen Massenverteilungen und tangentialen Geschwindigkeitskomponenten einsetzen würde. Wollte man über die Summe der radialen und tangentialen Geschwindigkeitskomponenten eine Aussage machen, müsste man auf den Drehimpulserhaltungssatz in Form des Flächensatzes r2 dj/dt = const. zurückgreifen, mit j=Polarwinkel.

Wird die Apparatur in der vom Beklagten beschriebenen Weise erweitert, dann wären beide Erhaltungssätze gültig, sowohl im Fall des endlich schweren Zylinders als auch im Fall des fixierten Zylinders. Der Drehimpuls ist zu Anfang des Bewegungsablaufs null und zu dessen Ende, die Energie (hier Rotationsenergie) hat zu Anfang des Bewegungsablaufs einen endlichen Betrag und zu dessen Ende denselben Betrag.

Der Beklagte schreibt bzgl. dieser Behauptung: "Dieser Beschleunigung muss eine Bremswirkung entgegenstehen, da dieser Versuch als solches ein Perpetuum Mobile darstellen würde. Diese Bremswirkung kann, wenn überhaupt (!), nur aufgrund der einsetzenden Zentrifugalkraft wirken."

In obiger Ausführung ist die Stellung des Ausrufezeichens (!) sehr kennzeichnend. Außerdem muss die Ausführung im Zusammenhang mit den Ausführungen zu Beginn betrachtet werde: "Die folgenden Behauptungen stehen in klarem Widerspruch zu den Aussagen Newtons und Einsteins. ... Die folgenden Aussagen dienen im wesentlichen dazu, die allgemein anerkannte Drehimpulserhaltung in Form von L=mvr zu widerlegen."

Der Beklagte nahm also irrtümlich an, der Physik hier einen Fehler nachweisen zu können, der möglicherweise sogar ein PM 1. Art ermöglichen sollte."
Zitatende

Beachtenswert auch die Rechnung auf Seite 14 und 15, letztes Schreiben im pdf-File.




Zitat von: Roland K. am 15. September 2008, 12:02:18
7. Der GSV schreibt: ,,Ich habe mich bemüht, die Denkfehler des Beklagten bei der Voraussage der Bewegungsabläufe aufzuspüren und ausführlich qualitativ darzustellen; diese Denkfehler kann ich aus der Argumentation des Klägers an keiner Stelle entnehmen."

Der GSV macht also darauf aufmerksam, dass zumindest er die Denkfehler des Weidenbusch dargestellt hat. Damit hat zumindest der GSV die drei strittigen Behauptungen widerlegt, d.h. der Erfolg der Auslobung, hier ein sogenanntes Bindendes Versprechen, hat sich also eingestellt. Weidenbusch kann sich nun absolut sicher sein, dass seine Behauptungen und Apparaturen auch nicht den geringsten Zweifel an der Unvereinbarkeit des Drehimpulserhaltungssatzes mit dem Energieerhaltungssatz erstellen konnten. Damit liegen die juristischen Voraussetzungen vor zum Bindenden Versprechen:
http://www.juraforum.de/gesetze/BGB/657/

W oder ersatzweise Deutschland wird früher oder später zahlen müssen. Dafür wird die Angelegenheit auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verhandelt (rechtsgültiges Urteil ca. 2010).
Was soll der Blödsinn? SIE haben Weidenbusch nicht widerlegt. Also kriegen SIE auch keinen Preis. So einfach ist das. Tragen Sie's wie ein Mann.

Nein, so einfach ist das formaljuristisch nicht, denn formaljuristisch hat der GSV in meinem Auftrag gehandelt. Zugegeben, da dieses juristisch so geregelt ist, habe ich sozusagen mehr Glück als Verstand gehabt, aber was soll´s gewonnen ist gewonnen. Ich werde bis spätestens Mitte nächster Woche die formaljuristische Begründung in diese Diskussion einstellen.

Zitat von: Roland K. am 15. September 2008, 12:02:18
8. Des weiteren schreiben Sie: ,,[muss ... nicht zahlen] ... aus formal juristischen Gründen."

Was sollten das denn für Gründe sein? Im Gegenteil, Weidenbusch oder Deutschland wird die Million auch aus formaljuristischen Gründen noch an den Kläger zahlen müssen, selbst wenn der GSV und der Kläger nur Unsinn geredet hätten. 1. Der GSV hat formaljuristisch im Auftrag des Klägers gehandelt. Wenn seine Widerlegung korrekt ist, ist das hinreichender Grund, dass die Belohnung an den Kläger ausgezahlt werden muss. 2. Weidenbusch hat in seinem Internetauftritt die Verpflichtung abgegeben, nicht selbst über den Erfolg zu entscheiden, sondern jeden Widerlegungsversuch einem Expertenteam bzw. Beraterstab zu Begutachtung vorzulegen und zu zahlen, wenn diese die Widerlegung bestätigen. In der Verhandlung hat Weidenbusch aber zugegeben, weder die vom Kläger erstellte noch die vom GSV erstellte Widerlegung seinem Beraterstab vorgelegt zu haben (inzwischen liegt eine Bestätigung dieser Aussage seitens seines Beraterstabes vor). Damit ist der Tatbestand der Bedingungsvereitelung gegeben:
http://dejure.org/gesetze/BGB/162.html
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.


Weidenbusch müsste also selbst dann zahlen, wenn beide Gutachter samt dem Kläger nur Unsinn erzählt hätten. Aber Weidenbusch hat ganz einfache Fehler gemacht, die selbst ein Physik-Abiturient nicht machen würde (Drehimpuls und Rotationsenergie verwechselt, Systemgrenzen unbeachtet gelassen), da war es relativ leicht ihn zu widerlegen. Einen Physik-Dekan mit so einer leichten Aufgabe zu beschäftigen, war natürlich das klassische Problem mit Kanonen auf Spatzen zu schießen und anschließend die Treffer zählen zu wollen ;-)
Ok, dann kriegt aber der Dekan die Million.

Im Prinzip ja, aber formaljuristisch siehe oben. Außerdem lag die klägerseitige Widerlegung früher vor als die gutachterliche Widerlegung. Daraus folgt formaljuristisch, dass die Bedingungsvereitelung mich eher getroffen hat und daraus wiederum mein formaljuristischer Anspruch. Ich kann ja auch nichts dazu, dass die Gesetze nun mal so sind.

Zitat von: Roland K. am 15. September 2008, 12:02:18
9. Weidenbusch hat zwar in der Verhandlung ausgesagt, seinem Beraterteam  wäre ein Fehler unterlaufen, für den er nicht verantwortlich wäre (die Formel L=mvr könnte auch auf das System der zweiten Behauptung angewandt werden). Aber diese Behauptung wurde sofort bestritten und inzwischen liegt auch die Bestätigung seitens des Beraterteams vor, dass ihm dieser Fehler nicht unterlaufen ist. Außerdem hätte dieser vermeintliche Fehler des Beraterteams bzgl. der Wirksamkeit des Bindenden Versprechens keine Auswirkungen gehabt.
BlaBla.

Nein, der erste Richter hat genau darauf sein Urteil begründet. Er hat behauptet, Ws Berater hätten behauptet, dass die Formel L=mvr auch bzgl. des zweiten Systems anwendbar sei und ich hätte dem widersprochen. Damit wäre bewiesen, dass die Berater meine Widerlegung zurückgewiesen hätten und mit der Zurückweisung der Berater - ob sachlich korrekt oder nicht - müsste auch die Klage zurückgewiesen werden. Dass wir als Klägerpartei sofort widersprochen haben, W hätte solch dumme Physiker ausfindig gemacht und selbst wenn, dass die gesamte Folgerung absurd wäre, hat den Richter nicht interessiert. Wir haben auch darauf hingewiesen, dass es gerade die Essenz einer Widerlegung wäre, Fehler einsichtig zu machen - auch dem Beraterteam - und dass deshalb immer jeder Widerlegungsversuch vorgelegt werden muss. Auch dies hat den Richter nicht interessiert. Er hat in seinem Urteil einfach geschrieben, wir hätten gar nichts gesagt. Aber dass die Verhandlung so abgelaufen ist, kann von zwei Zeugen bestätigt werden. Außerdem hat W diesen Verhandlungsablauf bereits (zumindest indirekt) bestätigt.

Zitat von: Roland K. am 15. September 2008, 12:02:18
10. Auch der GSV hat geschrieben, dass der Kläger bzgl. 9. richtig, bzw. Weidenbusch falsch argumentiert hat.
Dann klagen Sie doch bitte auch nur 333333.- € ein, ok?

Siehe oben, ist bereits geschehen. Hat der Richter aber beflissentlich ignoriert.

Zitat von: Roland K. am 15. September 2008, 12:02:18
Zur Zeit empfinde ich den Artikel über Weidenbusch als ziemlich unfair meiner Person gegenüber.
Kann sein. Aber es geht leider nicht darum, was Sie oder der sehr geschätzte Herr Weidenbusch "empfinden", sondern es geht nach der Sachlage. Das, was Sie bisher vorgelegt haben, lässt keinen anderen Schluß zu. Wenn Sie noch was nachzutragen haben, dann immer her damit.

Wir werden uns schon einig, was Ihnen vorliegt und was nicht. Gegebenenfalls liefere ich nach, aber ich habe den starken Eindruck, dass Sie die Unterlagen noch nicht richtig gesichtet haben, oder dass einiges von dem was ich geschickt habe, irgendwie verloren gegangen ist.


Zitat von: Roland K. am 15. September 2008, 12:02:18
P.S. Ich biete hier noch einmal eine Diskussion über alle physikalischen und juristischen Fragen an, die den Prozess betreffen.
Entweder sie legen eine vollständige Widerlegung des Weidenbuschschen Unsinns vor, oder Sie lassen es bleiben.

Müsste Ihnen eigentlich bereits vorliegen - und zwar Schreiben lange vor dem Widerruf des Bindenden Versprechens erstellt.

mfg
Roland K.

Deceptor


Jane

Mein Parteibuch ist keine reputable Quelle (oder sonst irgendwie verlinkungswürdig). Der Betreiber Marcel Bartels ist ein verurteilter Internetstalker und ein Antisemit vor dem Herrn. Er glaubt an jede Verschwörungstheorie die ihm begegnet und ist überzeugt davon, dass "Geheimdienste", allen voran natürlich der Mossad, ihn verfolgen.  ;D

Deceptor

Nicht reputabel, nicht zitierbar - einverstanden. Interessant ist hier nur der Aspekt dass dort eine 1:1 Kopie unserer Version steht.

WikiSysop

Interessant eher, was dort nicht steht- die ganzen rechten Socken wie Conrad & Tolzin und Co...