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Deutsch => Allgemeine Diskussionen => Politik und Gesellschaft => Thema gestartet von: tom.389.w. am 12. Februar 2017, 10:22:23

Titel: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 12. Februar 2017, 10:22:23
Z.B. in der TAZ, Tagesspiegel, Süddeutschen Zeitung im BR und ZDF/Heute* wurde über die Feststellung einer Studie der Professoren Michael Wrase u. Marcel Helbig berichtet, zu der in der NVwZ (Nov. 2016) folgender Artikel erschien:

,,Das missachtete Verfassungsgebot – Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird".

Mit der Pressemitteilung vom 18.11.2016* verlinkt das Wissenschaftszentrum für Sozialforschung Berlin (WZB) auf die beigefügte "Übersicht über die Regelungen zum Sonderungsverbot bei der Genehmigung privater Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG) in den deutschen Bundesländern".

Allerdings hat Hessen die Anfrage nicht beantwortet!  Zur Ergänzung der Übersicht füge ich daher 6 Anlagen bei.

Hat jemand weitere Informationen?

Z.B. Von welchen notwendigen Schülerkosten die Schulbehörden für das gleiche Bildungsziel (ESA/MSA/Abitur) an staatlichen und privaten Schulen ausgehen?

Zur Finanzierung:
Hessen zahlt den Privatschulen Finanzhilfen in Höhe von 85 % (bei Förderschulen i. H. von 90 %) der Schülerkosten staatlichen Schulen. (siehe PM 12.4.2013).
Zusätzlich duldet die Behörde, dass die Privatschulen ihre Eltern weiterhin zu hohen Schulgeldzahlungen verpflichten. (S. Drs. 19/1632 v. 23.2.2015, ab S. 16).
Hinzu kommen die dem Schulträger zuzumutenden Eigenleistungen, die dieser zur Verwirklichung seiner bildungspolitischen Ziele zeigen muss!   
(Manche Träger von Privatschulen, sind bereits Träger von Kindergärten, möglich wären also ggf. Kredite, Grundvermögen, Gebäude, ...). (Siehe Rechtsprechungen BVerfGE 75, 40; u. 90, 107; VGH Baden-Württemberg 9 S 233/12 v. 11.4.2013, ...)

Offene Fragen:
Sind die staatlichen Finanzhilfen tatsächlich zu niedrig oder eher zu hoch? (s.a. Info 143a und das Existenzminimum)
Zu welchen Finanzhilfen ist der Steuerzahler tatsächlich verpflichtet?
Sind die verlangten Elternbeiträge (Schulgeld, ...) angemessen, oder zu hoch? 
Sind die für staatlichen Schulen vorgesehenen Schülerkosten zu niedrig, um einen gleichwertiges wettbewerbsfähiges Unterrichtsangebot/Lernumfeld anbieten zu können?

In einigen Bundesländer werden weitere Forderungen der Privatschulvertreter laut:
_PM 22.11.2016: http://www.verbaende.com/news.php/Bundeslaender-missachten-Grundgesetz--Freie-Waldorfschulen-fordern-eine-deutliche-Verbesserung-der-oeffentliche-Finanzierung-fuer-Ersatzschulen?m=112929
_Bis 23.5.2017 laufende Online-Petiton: https://www.openpetition.de/petition/online/eine-faire-finanzierung-fuer-niedersachsens-waldorfschulen
_PM 25.11.2016: https://www.freie-schulen-mv.de/2016/11/25/wzb-studie-privatschulen-werden-nicht-ausreichend-finanziert/

Welche Erfolgsaussichten haben diese Forderungen, den Steuerzahler zu weiteren Finanzhilfen zu verpflichten?


Links z. den beigef. Anlagen:
PM 18.11.2016: https://www.wzb.eu/de/pressemitteilung/genehmigung-von-privatschulen-bundeslaender-missachten-grundgesetz ;
PM 12.4.2013 HKM: http://www.agfs-hessen.de/resources/PM_Ersatzschulfinanzierung.pdf ;
Drs. 19/1632 Antwort der Hessischen Landesregierung v. 23.2.2015,   http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/2/01632.pdf

2.1.2017: http://www.heute.de/kritik-an-schulgebuehren-privatschulen-eine-klassengesellschaft-46203282.html
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: Scipio am 12. Februar 2017, 11:10:45
Betrifft das nicht auch "Elitegymnasien/-internate" oder Christliche Schulen? 7 h kann mich entsinnen, dass da auch schon mal auf Konflikte mit dem Sonderungsverbot hingewiesen wurde.
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 12. Februar 2017, 12:36:23
Zitat von: Scipio am 12. Februar 2017, 11:10:45
Betrifft das nicht auch "Elitegymnasien/-internate" oder Christliche Schulen? ...

Es gilt für alle Privatschulen in freier Trägerschaft, die staatliche Schulen ersetzen können. (Ersatzschulen).
(Nur Ergänzungsschulen müssen kein Sonderungsverbot beachten.)
Aber es haben ohnehin alle Privatschulen das "Recht auf freie Schülerwahl"!

Es können also alle Eltern an allen Schulen von der erneuten* Feststellung, dass die Behörden das Verfassungsgebot missachten bzw. "nicht ernst nehmen"*, betroffen sein.

Überschrift a. d. Süddeutschen Zeitung, 17.11.2016:
"Würde man das Grundgesetz ernst nehmen, müsste Schloss Salem geschlossen werden ....",
Quelle: http://www.sueddeutsche.de/bildung/2.220/schule-bei-der-kontrolle-von-privatschulen-missachten-die-bundeslaender-das-grundgesetz-1.3254758 .

(Der Drs. 19-1632 sind neben den Waldorfschulen auch alle anderen Ersatzschulen Hessens aufgeführt.  (http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/2/01632.pdf ).
Für andere Bundesländer sind vergleichbare Antworten der Landesregierungen nicht bekannt.)

*Feststellung der Kölner Richter:  "Auch andere anerkannte Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht ernst nehmen." Aus d. Urteil FG Köln, 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47, https://openjur.de/u/124190.html
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 12. Februar 2017, 14:18:15
Zitat von: Scipio am 12. Februar 2017, 11:10:45
Betrifft das nicht auch "Elitegymnasien/-internate" oder Christliche Schulen? .. kann mich entsinnen, dass da auch schon mal auf Konflikte mit dem Sonderungsverbot hingewiesen wurde.


Falls es noch keine Hinweise "auf Konflikte mit dem Sonderungsverbot" gab, kann das unterschiedliche Gründe haben:

1. Werden die meisten Bürger davon ausgehen, dass die staatliche Schulaufsicht sie vor unzulässigen Forderungen schützt.
    Oder annehmen, dass Privatschulen, die unzulässige Forderungen stellen, gar nicht erst genehmigt werden.
2. Arbeiten Behörden meist nur anlassbezogen.
3. Kann Eltern-Kritik am Schulgeld den Schulfrieden stören, so dass Kritik ausbleibt, oder erst Jahre später erfolgt:
 
    *Artikel 31.8.2015: "An freien Schulen hingegen haben Eltern und Schüler kaum verbriefte Rechte, es kann ohne
    konkrete Angaben von Gründen gekündigt werden.
– Quelle: http://www.berliner-zeitung.de/22572706 ©2017";
   Siehe Artikel in DIE WELT am 15.2.2016 zum Betrugsverfahren wegen 4 Millionen Euro gegen eine ehemalige
    Schulbetreiberin. Quelle:
    https://www.welt.de/regionales/nrw/article152258787/Privatschule-kassierte-trotz-Schulgeld-Zuschuesse.html.

    Möglicherweise unterbleibt berechtigte Kritik bewusst.
    Mehreinnahmen und eine Finanzierung von Zusatzangeboten oder anderer Ziele ist einfacher und effektiver möglich,
    wenn die Eltern zur Zahlung gezwungen werden (können), statt - wie an staatlichen Schulen - mit erbetenen Spenden
    erfolgen muss.
4. Wissen Eltern gar nicht, wie sie eine evtl. Unzulässigkeit, der an sie gestellten Forderung erkennen können.
    Bisher gab es dazu keine Rechtsprechungen!
    Jeder wird individuelle Ansichten haben, wann Forderungen für 
    welches Familieneinkommen eine unzumutbare Opferbereitschaft bedeuten.
    Transparente Informationen, welche unterschiedlichen Ansichten die Behörde der 16 Bundesländer vertreten, fehlen.
   
5.  Es gibt lediglich eine Studie "Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld" des Steinbeis-
     Transferzentrum Wirtschafts- und Sozialmanagement, Heidenheim, die die Waldorfschulen in einem Musterprozess
     (VGH Baden-Württemberg, 9 S 233/12  v. 11.4.2013)  vorlegten.

Die Seite www.waldorfnet.de Berlin Brandenburg informiert dazu:
"Die Studie belegt: 52 % der befragten Haushalte können maximal 70 € monatlich sparen und hätten demzufolge nicht die finanziellen Möglichkeiten, für ihre Kinder Schulgeld zu entrichten. 95 % der befragten Haushalte können bei einem monatlichen Schulgeld von 120 € den minimalen Sparbetrag von 20,83 € (als Minimum der Altersvorsorge eines Arbeitslosengeld-II-Beziehers festgesetzt) nicht mehr aufbringen."
s.a. zur Studie:  [/b] http://slideplayer.org/slide/1312044/.

Solange die Behörden die Schulgeldeinnahmen weder von der Zuschusshöhe noch von der verbleibenden Kostendeckungslücke abhängig machen, fördern die Behörden eine Sonderung der Schüler, und Privatschulen werden unnötig hohe Schulgelder verlangen und einnehmen (können).
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 12. Februar 2017, 16:56:05
Zitat von: tom.389.w. am 12. Februar 2017, 10:22:23
,,Das missachtete Verfassungsgebot – Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird".

Mit der Pressemitteilung vom 18.11.2016* verlinkt das Wissenschaftszentrum für Sozialforschung Berlin (WZB) auf die beigefügte "Übersicht über die Regelungen zum Sonderungsverbot bei der Genehmigung privater Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG) in den deutschen Bundesländern".

Hier die genannte "Übersicht über die Regelungen zum Sonderungsverbot bei der Genehmigung privater Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG) in den deutschen Bundesländern".
Titel: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 14. Februar 2017, 00:07:03
Rechtsprechungen: -  Auslegung & Beachtung:

Bundesverfassungsgericht:
BVerfGE Urteil v. 8.4.87, 75 40 (Privatschulfinanzierung I) (Hamburg), http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv075040.html;

BVerfGE Urteil v. 9.3.1994, 90, 107 (Wartefristentscheidung) (Bayern); http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090107.html .

,,Musterprozess" d. Waldorfschule Nürtingen, Baden-Württemberg, Verfahrensgang:
VG Stuttgart, 13.07.2009 - 11 K 867/05
VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09
BVerwG, 21.12.2011 - 6 C 18.10, http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=141211U6C18.10.0 ;
VGH Baden-Württemberg, 11.04.2013 - 9 S 233/12, https://openjur.de/u/625307.html;
BVerwG, 30.10.2013 - 6 B 32.13
StGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 - 1 VB 130/13, https://openjur.de/u/857446.html;
StGH Baden-Württemberg, 05.10.2015 - 1 VB 130/13

Abstrakte Normenkontrollen:
Brandenburg:
VfGBbg: 31/12, Urteil vom: 12.12.2014, http://www.verfassungsgericht.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=bb1.c.384568.de ;
Sachsen:
SächsVerfGH, Urteil vom 15. November 2013 - Vf. 25-II-12, https://www.justiz.sachsen.de/esaver/satz.php?container=2012_025_II ;
Thüringen:
THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF, VerfGH 13/11, 21.5.2014,
http://www.thverfgh.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/2F0E537BBE6AFD1AC1257CDF00377A02/$File/Urteil_VerfGH%2011_13%20mit%20Sondervoten.pdf?OpenElement ;

Und zum GG Art. 7 IV 3 folgende Feststellung der Richter des Finanzgerichts Köln, Urteil v. 14.2.2008, 10 K 7404/01  Rn. 47:
Zitat: ,,Auch andere anerkannte Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht ernst nehmen." https://openjur.de/u/124190.html

Sowie eine Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste, Deutscher Bundestag, WD 3 – 3000 – 453/10, v. 11.11.2010:
"Sonderungsverbot (Art. 7 Abs. 4 S. 3 Grundgesetz (GG)) und Privatschulfinanzierung", https://www.bundestag.de/blob/418458/5e547050afdda076322f79e5906dd924/wd-3-453-10-pdf-data.pdf

Hier die Antwort des Bundestages vom 23.12.2016 auf die Frage nach Konsequenzen aus der WZB-Studie "Konsequenzen aus der Studie "Das missachtete Verfassungsgebot" - BT-Drucksache 18/10773, Nr. 58, 23.12.2016 : http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/789/78986.html , http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/107/1810773.pdf (Seite 64).

Und für Hamburg eine 'Antwort' vom 27.01.2017 auf die "Kleine Anfrage" zur Beachtung des Sonderungsverbotes:
https://kleineanfragen.de/hamburg/21/7629-beachtet-hamburg-das-sonderungsverbot-nach-artikel-7-iv-3-gg-bei-privatschulen ,

In Berlin wird noch gestritten: 3.2.2017: http://www.morgenpost.de/berlin/article209495643/SPD-Bildungspolitiker-streiten-sich-ueber-Privatschulen.html
oder geprüft? 26.11.2016: http://www.tagesspiegel.de/wissen/reaktionen-auf-wzb-studie-berlin-will-vorwuerfe-gegen-privatschulen-pruefen/14878612.html.

Auszug: "Grundgesetz Art. 7 :
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.[/i]"
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 25. Februar 2017, 22:03:54
Zitat von: lanzelot am 25. Februar 2017, 19:56:37

ZitatDarf ich nicht fragen, wie ihr zum Ergebnis der WZB-Studie oder zu offenen Fragen steht???
Schließlich seid ihr auch betroffen!
Wo und wie sind wir betroffen?

Zitat

Dies ist eine Antwort auf eine Bitte um einen Psiram Artikel, der aber nun von Lichtableiter gelöscht wurde.
Vielleicht sollte dieser Artikel dann auch gelöscht werden.
nachstehend noch die Antwort an lanzelot

Wie gesagt, es ist nicht irgendeine Person x, die eine Person y schädigt.

Wenn die Bundesländer Privatschulen (Ersatzschulen) genehmigen, dann erfolgt dies zu Lasten der staatlichen Schulen:
"Mehr Schülerinnen und Schüler an privaten Schulen ermöglichen Einsparungen bei öffentlichen Schulen. " (http://www.landesrechnungshof-sh.de/file/bm2011-tz9.pdf )

Und lt. WZB-Studie werden Privatschulen genehmigt, obwohl damit "eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen gefördert wird".

Und meiner Ansicht nach, fördern die Bundesländer die - lt. GG Art 7 IV 3 - verbotene eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen - weil sie die den Schulträgern erlaubten Schulgeldeinnahmen nicht auf Höhe der verbleibenden Kosten begrenzen.
(Obwohl das nicht nur logisch wäre, sondern sich auch aus den Rechtsprechungen ergibt. - Siehe z.B. VGH Baden-Württemberg  9 S 233/12 v. 11.4.2013, BVerfGE 90, 107 ... Immer werden die "in Rede stehenden" Deckungslücken festgestellt, bevor festgestellt wurde, ob die dafür notwendigen duchschnittlichen Schulgelder den Eltern zuzumuten wären.)

Und Schulträger wegen der Verwaltungspraxis der Behörden trotzdem mehr einnehmen dürfen, als sie benötigen, wären finanziell unklug, wenn sie diese Möglichkeiten nicht nutzen würden.
Sie werden also, ihre Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern sondern.

Und wer mehr Geld einnehmen kann, als er für den gleichwertigen Pflichtschulbetrieb benötigt, und sich auch noch die Eltern und Schüler aussuchen darf, kann attraktivere Unterrichtsangebote und Schülerzusammensetzungen anbieten, als staatliche Schulen, die jeden Schüler aufnehmen müssen und deren Eltern, um Spenden und Vereinsbeiträge bitten müssten, wollten sie zusätzliche Angebote finanzieren. 

Und selbst wenn keine Sonderung notwendig wäre: Angenommen es bewerben sich nur reiche Familien, deren Besitzverhältnisse auch durch sehr hohe Schulgelder kaum berührt werden, bleibt die Frage, ob sie allein deshalb zur Zahlung der verlangten Gelder gezwungen sind.
Mit anderen Worten, wie können - arme und reiche - Eltern unzulässige finanziellen Forderungen erkennen und sich davor schützen?

Als Steuerzahler betroffen:
Wieso sollten Steuerzahler Privatschulen hohe Finanzhilfen zahlen, wenn diese gar nicht notwendig sind?
Ist das nicht Steuerverschwendung?
Z.B. könnten die staatlichen Schulen, die von 90 % der Schüler besucht werden, einen besseren Unterricht anbieten.
(Inklusion:  https://www.wp.de/politik/elternverbaende-halten-inklusion-in-nrw-fuer-gescheitert-id209534643.html , http://www.spiegel.de/lebenundlernen/schule/inklusion-lehrer-erzaehlen-von-chancen-und-verzweiflung-a-1123764.html )


Vielleicht fehlen die von mir erwünschten Informationen, weil die die verantwortlichen Staatsdiener und Schulträger längst wussten, was ich erst jetzt langsam begreife.

Wenn das Thema (Missachtung des GG) auch für die  Psiram-Nutzer uninteressant oder weniger interessant ist, als ich angenommen habe, dann macht euch keine Umstände und  löscht meine "Bitte um einen Artikel" einfach, oder schickt es in den SPAM-Ordner.















*GG Art. 7:
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) ..
(3) ..
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 25. Februar 2017, 22:10:18
Überfällig: A. zu "Das missachtete Verfassungsgebot .... Art. 7 IV 3 GG ..."
Begonnen von tom.389.w.

bisher wurde o.g. Beitrag gesperrt.

Aber löscht die Beiträge zur Finanzierung von Privatschulen- mangels Interesse - ruhig.
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 02. März 2017, 13:01:22
Da bisher weder dieser Beitrag noch der Beitrag v. 24.2.2017 (gewünschter Artikel ,,Überfällig: A. zu "Das missachtete Verfassungsgebot .... Art. 7 IV 3 GG ...") gelöscht wurde, möchte ich, die am Thema interessierten Leser, auf folgende Quellen und Auszüge hinweisen:

Vielleicht teilen unter den Psiram-Lesern einige die Ansicht, dass sich der Staat durch die Missachtung des GG (Art. 7 IV 3), nicht nur Privatschulen genehmigt und finanziert werden, die es eigentlich gar nicht geben dürfte, sondern sich auch allzusehr von "seiner verdammten Pflicht ... " (s. BVerfGE 75, 40 Rn. 79) entlastet, und zusätzlich die Nachfrage und den Einfluss, der dort verbreiteten religiösen, esoterischen, weltanschaulichen Ansichten erhöht.


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Privatisierung des Schulwesens in Schweden und Spanien:

26.2.2017:
,,Schweden streitet über seine Privatschulen, die, finanziert aus Steuergeld, Investoren die Taschen füllen. ...[..] ..2013 ging ... einer der Marktführer mit 10 000 Schülern und 1500 Angestellten in 36 Schulen kurz vor den Abi-Prüfungen pleite. .."  ,   http://www.fr.de/wirtschaft/schweden-klassenzimmer-als-profitmaschine-a-1010566 ...

12.8.2016: :
,,Öffentliche Schulen in Spanien      Opfer der Privatisierungspolitik     
Wo die Konservativen an der Macht waren oder sind, boomen private Lehranstalten. Öffentliche Schulen hingegen verwahrlosen. ..." aus  https://www.taz.de/Oeffentliche-Schulen-in-Spanien/!5323259/

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Deutschland:

,,Mehr Schülerinnen und Schüler an privaten Schulen ermöglichen Einsparungen bei öffentlichen Schulen." lt. http://www.landesrechnungshof-sh.de/file/bm2011-tz9.pdf  ,


http://m.focus.de/familie/schule/schulserie/das-geschaeft-mit-der-bildung-privatschulen_id_2334575.html  ,
Auszug: ,, ...Schulen in privater Trägerschaft sind gemeinnützig – sie dürfen keinen Gewinn erwirtschaften. ..."


15.2.2017: http://www.ksta.de/koeln/lindenthal/schule-in-widdersdorf-internationale-friedensschule-steht-vor-dem-aus-25737548?originalReferrer=&originalReferrer=http://www.google.de/ 

In 2009 unterschriebene UN-Behindertenkonvention, Inklusion. Siehe dazu: Zitat: ,, Das allgemeine Bildungssystem soll jedem zugänglich sein. Ziel ist also der gemeinsame Schulbesuch von behinderten und nicht behinderten Kindern in einer Regelschule als ,,Normalfall" – es soll keine Ausnahme sein. Gerade diese Zielsetzung ist sehr umstritten und geht einigen Kritikern zu weit."
Lt. https://www.behindertenrechtskonvention.info/inklusion-3693/  .

Ist die Förderung von Privatschulen, die ein Recht auf freie Schülerwahl haben, eine Folge der Kritik und Ängste zur Umsetzung der UN-Behindertenkonvention?

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zu: Eigenleistungen der Eltern an Privatschulen: z.B.  Schulgeld u. Mitarbeit:

Artikel zum Schulgeld: :
,,Bezahlen oder arbeiten?  Überlegungen zu veränderten Beitragsformen" http://www.erziehungskunst.de/fileadmin/archiv_alt/2005/0105p003Schnepel-Boomgaarden.pdf

http://www.waldorfschule-trier.de/index.php?id=240 :
Auszug: ,,... Die Klassen- und Unterrichtsräume werden wöchentlich von Eltern, in höheren Klassenstufen von Schülern selbst geputzt.  ... Da Putzen nicht immer nur freudige Erfahrungen bereithält, sei an dieser Stelle nicht verschwiegen, es spart Geld die Unterrichtsräume selbst zu putzen und dieses Geld steht dann für andere Zwecke zur Verfügung."

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Gülennahe Schulträger:

Zitat:: ,,..Deshalb würde er allen Schulen raten, sich nicht nach ihren Trägervereinen zu nennen...." lt.  Quelle: 22.1.2017: http://www.taz.de/!5371937/
Auszug:
,,Die stigmatisierte Schule    In der Türkei werden die Anhänger der Gülen-Bewegung verfolgt. Das bekommt auch eine Schule in Bayern zu spüren. ...... Deshalb würde er allen Schulen raten, sich nicht nach ihren Trägervereinen zu nennen. Um klarzumachen: Wir sind staatliche Schulen, hier wird rein nach Lehrplan unterrichtet, eine religiöse Einflussnahme findet nicht statt. ...."


21.1.2017: http://www.augsburger-allgemeine.de/guenzburg/Vision-Schulen-Ein-neues-Image-mit-einem-neuen-Namen-id40262867.html  ,


6.8.2016: http://www.badische-zeitung.de/ausland-1/die-vielen-gesichter-der-guelen-bewegung--125742139.html  ,

2.2.2014: https://www.welt.de/politik/deutschland/article124447725/Prediger-Guelen-zuechtet-eine-tuerkische-Elite-heran.html  ;
,,... Die Bewegung des türkischen Predigers Gülen nennt sich Hizmet, der Dienst. Sie hat auch hierzulande ein mächtiges Netzwerk. Für ihre Kritiker ist sie eine Sekte, mit einer islamistischen Agenda...."

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Rechtsprechung:
Zur Höhe der staatlichen Finanzhilfen:


BVerfGE 75, 40 v. 8.4.87, RN: 79: Die Aufnahme des Rechts auf Errichtung von Ersatzschulen, wurde von
Dr. Th. Heuss so begründet: Zitat "... Um der Sorge vorzubeugen, daß in irgendeinem Land das Staatsmonopol ausgesprochen werden soll, habe ich die Hinzufügung des Satzes beantragt: das Recht zur Errichtung der Privatschulen werde gewährleistet. Dabei möchte ich um Gottes willen nicht in Verlegenheit kommen, irgendwie mit dem Vorschlag, den der Kollege Dr. Seebohm seinerzeit gemacht hat, in Berührung gebracht zu werden, daß der Staat für diese Privatschulen so viel Kosten bezahlen muß, als ihm auf die einzelnen Schüler berechnet abgenommen wird. Denn das wäre geradezu eine Prämiierung für solche Schulen, würde ihnen ihren Leistungscharakter der Freiwilligkeit nehmen und den Staat gleichzeitig von seiner verdammten Pflicht, für das Bildungswesen der Deutschen nach bestem Gewissen zu sorgen, allzusehr entlasten. ..." Ende.

Zur Höhe und Grenze d. Staatlichen Finanzhilfen und des Schulgeldes siehe Rechtsprechungen aus dem ,,Musterprozess" der Waldorfschule – Nürtingen:

Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2011: 
Zitat, Rn. 26: ,,Mit seiner Privatschulfinanzierung hat der Gesetzgeber das Existenzminimum nicht allein sicherzustellen; er leistet nur einen Beitrag hierzu, der zudem nicht auf die Existenz der einzelnen Schule, sondern der Institution Privatschule abzustellen ist."
und
Rn 38: ,,Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus. Sie verdankt ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 a.a.O. S. 117 f.). Soweit Eltern, etwa zusammengefasst in einem Verein, eine Schule gründen und tragen, müssen sie bereit sein, über das Schulgeld hinausgehende Beiträge zur Eigenleistung und die damit verbundenen finanziellen Opfer zu erbringen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 a.a.O. S. 119 f.). Als derartige Beiträge zur Eigenleistung kommen beispielsweise Spenden, Zuschüsse finanzstarker Kräfte, die hinter dem Schulträger stehen und die Schule in einem weiteren Sinne tragen, aber auch die Aufnahme von Krediten in Betracht. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss der Schulträger sich bemühen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. März 1997 - 1 BvL 26, 27/96 - juris Rn. 29). Derartige Eigenleistungen sind nicht nur für die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten aufzubringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 a.a.O. S. 68; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2000 a.a.O.)."  lt. Urteil 6 C 18/10,  http://www.bverwg.de/141211U6C18.10.0 ,

Urteil 11.4.2013, 9 S 233/12, VGH Baden-Württemberg:
Zitat Rechtsprechung:
,,... Die trotz der staatlichen Förderung verbleibende Deckungslücke konnte durch Schulgelder geschlossen werden, die dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG genügten. ..."
Rn114 (e) Damit bleibt es vorliegend bei der oben festgestellten monatlichen Deckungslücke von 90,-- bis 95,-- EUR je Schüler.
Rn 115 (4) Diese Lücke kann durch Schulgelder geschlossen werden, die dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG genügen." Quelle, Urteil: https://openjur.de/u/625307.html 9 S 233/12 .

S.a. Baden-Württemberg, Staatsgerichtshof, Urteil 6.7.2015, 1 VB 130/13,  https://openjur.de/u/857446.html ,

------------------------------------------------------


Zur Schulaufsicht s.a. Artikel v. 30.1.2014 im Juraforum:
"...Davon könne sich der Staat nicht befreien, indem er die Zuständigkeit für Schulen an Privatpersonen oder private Körperschaften delegiert.". 
( http://www.juraforum.de/recht-gesetz/egmr-staat-muss-auch-privatschulen-bei-sexuellem-missbrauch-wirksam-kontrollieren-467220  ) 

Darf der Staat die Schulaufsicht an Dritte delegieren, wenn es darum geht, die Bürger vor überhöhten finanziellen Forderungen zu schützen? Wenn ja, müssten den Bürgern dann nicht wenigstens ausreichend Informationen vorliegen, wie er die Zulässigkeit von finanziellen Forderungen feststellen kann?
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: celsus am 02. März 2017, 13:54:34
Als Richtlinie für zukünftige Beiträge:

Esoterische, irrationale und unwissenschaftliche Inhalte, die an Schulen unterrichtet werden -> Psiram-Thema

Staatliche Finanzierung von Privatschulen -> kein Psiram-Thema

Das schließt natürlich eine Diskussion über die Finanzierung nicht grundsätzlich aus, wird aber vorrausichtlich nicht im Wiki behandelt werden.
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: lanzelot am 02. März 2017, 16:42:13
Und noch eine Textwand, wer soll das denn lesen und verstehen?
Wer kann denn den juristischen Kontext verinnerlichen, die ganzen Links abarbeiten.
Also ehrlich, ich empfinde das mittlerweile als Spam, so sorry.
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 02. März 2017, 22:02:28
Zitat von: lanzelot am 02. März 2017, 16:42:13
..., ich empfinde das mittlerweile als Spam, ...


es ist euer Psiram-Forum: da könnt ihr doch löschen, was und wen ihr wollt

Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 02. März 2017, 22:17:36
einfach löschen, .... falls die Psiram-Betreiber, die Meinung von member lanzelot teilen.


auch "zu viel" Infos und Quellen, als Hintergrundinformationen zur - bisher nicht widerlegten -  Feststellung der Richter und Wissenschaftler, dass die Bundesländer (!!!) das GG Art. 7 nicht ernst nehmen*, bzw. missachten*.

*Zitat: "Auch andere anerkannte Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht ernst nehmen. Die Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 11.7.2007 2 K 1741/06, EFG 2007, 1943) entspricht deshalb nicht den tatsächlichen Gegebenheiten." (Urteil FG Köln, 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47).

*18.11.2016 https://www.wzb.eu/de/pressemitteilung/genehmigung-von-privatschulen-bundeslaender-missachten-grundgesetz








Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: Groucho am 02. März 2017, 22:20:33
Zitat von: tom.389.w. am 02. März 2017, 22:02:28
Zitat von: lanzelot am 02. März 2017, 16:42:13
..., ich empfinde das mittlerweile als Spam, ...


es ist euer Psiram-Forum: da könnt ihr doch löschen, was und wen ihr wollt

Nö. Wir sind ja keine Esos, hier kann jeder schreiben, solange es der Nettikette entspricht. Deine Beiträge sind ja nicht "schlimm", sondern es kann halt kaum einer etwas damit anfangen, es ist kein juristisches Forum, und es ist halt nicht Thema von Psiram bzw. vom Psiram-Wiki.
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: Sauropode am 02. März 2017, 22:28:59
Tom, es ist schlicht schade um Deine Mühe, so viel zu schreiben und keiner hier kann was damit anfangen bzw. hat die Motivation, in das Thema einzusteigen. Finanzierung von Humbug, wie Homöopathie durch Krankenkassen, wird hier durchaus diskutiert. Dein Thema ist aber irgendwie abseits unserer Anliegen. Deshalb wäre es für Dich weniger frustrierend, eine geeignete Plattform zu suchen, als hier immer wieder aufs Neue immer das Gleiche anzusprechen. Ist wirklich nicht böse gemeint.
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: Groucho am 02. März 2017, 22:29:47
Zitat von: tom.389.w. am 02. März 2017, 22:17:36
einfach löschen, .... falls die Psiram-Betreiber, die Meinung von member lanzelot teilen.

Nochmal: Es bringt Dich hier nicht weiter, hier indirekt Willkür zu unterstellen. Hier wird nicht nach Gusto gelöscht.

Zitat
auch "zu viel" Infos und Quellen, als Hintergrundinformationen zur - bisher nicht widerlegten -  Feststellung der Richter und Wissenschaftler, dass die Bundesländer (!!!) das GG Art. 7 nicht ernst nehmen*, bzw. missachten*.

*Zitat: "Auch andere anerkannte Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht ernst nehmen. Die Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 11.7.2007 2 K 1741/06, EFG 2007, 1943) entspricht deshalb nicht den tatsächlichen Gegebenheiten." (Urteil FG Köln, 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47).

*18.11.2016 https://www.wzb.eu/de/pressemitteilung/genehmigung-von-privatschulen-bundeslaender-missachten-grundgesetz

Ja, mag ja alles sein. Persönlich kann ich das nicht beurteilen, ein Jurastudium kommt gerade auch nicht in Frage. Also äussere ich mich nicht dazu. Wenn es hier wer macht, gerne, wenn nicht, mag es halt keiner tun. Was erwartest Du denn? Wir haben hier noch ca. 500 andere Themen, die für Psiram relevant sind und vermutlich zu kurz kommen. Juristerei gehört eher nicht dazu.
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 02. März 2017, 23:13:56
Zitat von: Groucho am 02. März 2017, 22:20:33
... Deine Beiträge sind ja nicht "schlimm", sondern es kann halt kaum einer etwas damit anfangen, es ist kein juristisches Forum, und es ist halt nicht Thema von Psiram bzw. vom Psiram-Wiki.



ja, das die Finanzierung der Privatschulen (Ersatzschulen) nicht in einem Psiram-WIKI-Artikel thematisiert wird, habe ich verstanden.
Mag auch sein, dass die dazu beigefügten Infos zu umfangreich sind, oder meine Beiträge so unverständlich, dass keiner etwas damit anfangen kann.

Aber mit dem Inhalt, d. h. der eigentlichen Aussage: DIE verantwortlichen BUNDESLÄNDER (!!) missachten das GG (!!), kann wohl jeder etwas anfangen, oder? Und ich finde, das kann man auch schlimm finden.

Die "Textwände" sollten denjenigen, die eine Missachtung des GG kritisch finden, lediglich weitere Quellen und Infos zeigen, mit denen sich z. B. das Ausmaß und die Folgen dieser Verwaltungspraxis für das Schulwesen erahnen lassen könnten.

Aber ich habe  dafür das falsche Forum gewählt, ok?
Also könnten die Beiträge entweder von den Psiram-Betreibern gelöscht werden, oder Leser, die sich nicht für die Finanzierung von Privatschulen (Waldorfschulen, ...) und die Missachtung des GG interessieren, sollten entsprechende Beiträge nicht aufrufen.

So werdet ihr das doch auch mit etlichen anderen Beiträgen halten, die ebenfalls bereits in der Überschrift verraten, dass es nicht um Esoterik u.ä. geht. (z.B. Kochrezepte)







Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: Groucho am 02. März 2017, 23:19:16
Zitat von: tom.389.w. am 02. März 2017, 23:13:56
Aber ich habe  dafür das falsche Forum gewählt, ok?

Nein, nicht zwingend. Nur beklagst Du Dich halt, dass das auf wenig Resonanz stößt.

Zitat
Also könnten die Beiträge entweder von den Psiram-Betreibern gelöscht werden, oder Leser, die sich nicht für die Finanzierung von Privatschulen (Waldorfschulen, ...) und die Missachtung des GG interessieren, sollten entsprechende Beiträge nicht aufrufen.

Was soll den das? Es steht doch hier, und texte im Forum werden von Suchmaschinen auch gefunden. Und es wird hier vermutlich auch stehen bleiben, wenn es nicht eskaliert.

Zitat
So werdet ihr das doch auch mit etlichen anderen Beiträgen halten, die ebenfalls bereits in der Überschrift verraten, dass es nicht um Esoterik u.ä. geht. (z.B. Kochrezepte)

Ist halt wieder eine Unterstellung. So macht man sich hier tatsächlich keine Freunde. Ist aber kein Grund um irgendwas zu löschen.
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 02. März 2017, 23:21:51
ich drücke mich offenbar missverständlich aus, oder jedenfalls so, dass ihr euch angegriffen fühlt.
Das ist aber nicht meine Absicht.
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: celsus am 02. März 2017, 23:32:51
Zitat von: tom.389.w. am 02. März 2017, 23:13:56(z.B. Kochrezepte)

Die sind hier durchaus gern gesehen. Hättest du denn welche im Angebot?

(Zum Rest ist eigentlich alles gesagt.)
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 03. März 2017, 07:04:35
"z.B. Kochrezepte" sollte kein Beispiel für Beiträge sein, die ihr nicht aufruft, sondern von denen man annehmen könnte, dass es dort wahrscheinlich nicht um das Psiram-Thema Esoterik, ... geht.

Wer sich mit diesen Artikeln über die Entwicklung des Schulwesens in Spanien u. Schweden informierte, könnte daraus Rückschlüsse auf die kommende Entwicklung in Deutschland ziehen.
Vielleicht hätte sich dann daraus auch eine Diskussion über den Sachinhalt meines Beitrages ergeben.

http://www.fr.de/wirtschaft/schweden-klassenzimmer-als-profitmaschine-a-1010566 ,
https://www.taz.de/Oeffentliche-Schulen-in-Spanien/!5323259/

Wie die Reaktionen zum Thema zeigen, wird es dazu nicht kommen.








Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: Peiresc am 03. März 2017, 07:24:47
Zitat von: tom.389.w. am 02. März 2017, 23:13:56
Aber mit dem Inhalt, d. h. der eigentlichen Aussage: DIE verantwortlichen BUNDESLÄNDER (!!) missachten das GG (!!), kann wohl jeder etwas anfangen, oder? Und ich finde, das kann man auch schlimm finden.

Ja, kann sein. Ist halt nicht unser Thema. Mein Elan, mich da einzubringen, ist verhalten; aber ich habe eine Ausflucht:
ZitatEs gibt so gut wie keine Beschäftigung, die nicht mit dem Argument, man hätte eine bessere wählen können, getadelt werden könnte.
- Pierre Bayle  (1647-1706)
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 03. März 2017, 09:07:31
Zitat von: Peiresc am 03. März 2017, 07:24:47
... Ist halt nicht unser Thema. Mein Elan, mich da einzubringen, ist verhalten ...
Zitat

ja, das Thema ist hier falsch platziert .

Vielleicht wird es in zig Jahren und anderswo mal zum passenden Thema, falls einige Entscheidungen der künftigen Elite diskutiert werden.
Möglicherweise lassen sich dort künftige Entscheidungen (von Politik, Gesetzgebung, Krankenkassen,  ...) dann  damit erklären, dass die Entscheidungsträger  und Verantwortlichen seit Kindertagen, in den geförderten und  finanziell gut
versorgten,  privaten Einrichtungen (Schulen, Kitas, ...) der Kirchen, Gülen-Bewegung, Rudolf-Steiner-Anhänger, usw .......  erzogen wurden, (... weil die maroden staatlichen Schulen damals keine zumutbare Alternative darstellten.)
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 03. März 2017, 09:12:11
... und sich damals auch niemand für die möglichen Folgen der "Privatschulfinanzierung und Missachtung des GG" interessierte.
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: Groucho am 03. März 2017, 11:45:55
Zitat von: tom.389.w. am 03. März 2017, 09:12:11
... und sich damals auch niemand für die möglichen Folgen der "Privatschulfinanzierung und Missachtung des GG" interessierte.

Glaube nicht, dass irgendjemand hier die Wichtigkeit des Themas bestreitet. Es ist halt ein politisches, juristisches. Selber habe ich keine Ahnung, inwieweit die Aussage "Verstoß gegen das GG" eine Interpretation oder Sachverhalt ist.

Für das Wiki ist es halt kein Thema. Diese Schulförderung ist weder irrational noch okkultistisch noch Quacksalberei. Was nicht heißt, dass man das gut finden muss. Hier im Forum kann das freilich stehen. Wer sach- und fachkundig darauf einsteigen mag, kann und darf das tun. Zwingen kann man keinen dazu.

Aber das wurde jetzt gefühlt schon 100 mal gesagt.
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 03. März 2017, 12:40:15
Zitat von: Groucho am 03. März 2017, 11:45:55
....keine Ahnung, inwieweit die Aussage "Verstoß gegen das GG" eine Interpretation oder Sachverhalt ist.
....

Es handelt sich um den Sachverhalt: Umgang der mit dem GG Art. 7 IV 3.
Dafür wurde die Genehmigungspraxis und die Schulaufsicht über Privatschulen "untersucht", und die Autoren der Studie, Prof. Dr. Wrase und Prof.. Dr. Helbig, kamen mit ihrer Studie  - wie schon die Richter das FG Köln, zu der - bisher nicht widerlegten - Feststellung, dass die Bundesländer das GG missachten, bzw. nicht ernst nehmen.

Ich wollte dieses Ergebnis der Juristen und Wissenschaftler nicht neu diskutieren oder gar anzweifeln, sondern bei  den davon (m.A.n. betroffenen) Bürgern, vielmehr Interesse für das traurige Ergebnis und die daraus folgende Entwicklung wecken, weil ....  na ja, das habe ich gefühlt auch schon 100 mal versucht, deutlich zu machen.

Ich wollte auch keinen zwingen, sich mit der Missachtung des GG und den Folgen für das Bildungswesen zu beschäftigen.

Aber viele Eltern, sind irgendwann gezwungen, zu entscheiden, welcher Träger Einfluss auf die Erziehung seiner Kinder hat.

Und meiner Ansicht nach, besteht die Auswahl leider oft nur zwischen Pest und Cholera. .
Und zwar deshalb,  weil auf die o.g. Feststellung der Richter u. Wissenschaftler bisher keine  Konsequenzen erfolgten, die im Interesse der Allgemeinheit, d.h. insbesondere im Interesse von 90 % der Schüler und deren Familien lagen.



Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: Sauropode am 03. März 2017, 13:00:07
Du wirfst also die esoterischen Waldorfschulen in einen Pott mit einem seriösen Bildungszentrum in privater Trägerschaft, wo Erwachsene z.B. ihr ganz normales Abi nachholen können?

Die Finanzierung von dem Steinerunsinn muss man hinterfragen, jedoch nicht erst, ob damit gegen das GG verstößt, sondern auf der fachlichen Ebene, also ob da Schüler mit Blödsinn indoktriniert werden. Und da findest Du auch hier Kritik, die aber am esoterischen Fundament ansetzt.
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: RächerDerVerderbten am 03. März 2017, 13:21:18
http://www.juraforum.de/forum/
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 03. März 2017, 14:09:22
Zitat von: Sauropode am 03. März 2017, 13:00:07
Du wirfst also die esoterischen Waldorfschulen in einen Pott mit einem seriösen Bildungszentrum in privater Trägerschaft, wo Erwachsene z.B. ihr ganz normales Abi nachholen können?

Nein. Wie kommst Du darauf?

Es geht mir insbesondere um die  Träger von allgemeinbildenden Privatschulen (Ersatzschulen). Und deren Träger sind überwiegend die Kirchen und Waldorfschulen:

Auszug: GG Art. 7: Abs. (5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

Ansonsten fehlen mir tatsächlich Informationen, welches pädagogische Interesse oder Bekenntnis jeder einzelne der vielen anderen privaten Schulträger den Behörden im Genehmigungsverfahren angaben, und von dort anerkannt wurde. 
Liegt vielleicht auch daran, weil die staatliche Schulaufsicht an privaten Schulen begrenzt ist.

Diejenigen, die ihr "ganz normales Abi nachholen" sind natürlich oft nicht mehr so anfällig, für dort evtl. verbreitete Esoterik u.s.w.. .... .
(- Es  sei denn, sie wurden dazu schon vorher im  Elternhaus oder in esoterisch inspirierten Kindergärten, Privatschulen geprägt und erzogen.)

Das gleiche gilt für die Erwachsenen, die private Berufsfachschulen nutzen.

ABER: Wie seriös sind die Bildungseinrichtungen für Erwachsenen, die zwar ggf.
kein kritisches  Gedankengut (z.B. Esoterik) verbreiten, aber  ggf. Schulgelder verlangen, die a) gar nicht notwendig sind, um die notwendigen Kosten zu decken, und/oder b) eine -  lt. GG  - verbotene Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördern?

(In Deutschland dürfen staatlich finanzierte Privatschulen - offiziell - keine Gewinne machen. - siehe Link in einer der vorherigen Antworten. )

Gegen die Finanzierung des von dir genannten "Steinerunsinns" wird man ganz bestimmt nichts machen können.
(Aber gegen die festgestellte "Missachtung des GG", die auch zu weiteren Rudolf-Steiner-Schulen und dort zu  zusätzlichen Einnahmen und Wettbewerbsvorteilen führen, könnte man wenigstens Bedenken äußern.
Stattdessen werden aber alle Steuerzahler in Nds , vielleicht - siehe Petition der Waldorfschulen* - künftig sogar noch mehr Finanzhilfen leisten, obwohl ja auch mit den bisherigen Finanzhilfen längst mehr, als das lt. Rechtsprechung zu zahlende Existenzminimum gewährleistet wird. )
(*  https://www.openpetition.de/petition/online/eine-faire-finanzierung-fuer-niedersachsens-waldorfschulen )

Denn es sind in allen Bundesländern auffallend Politiker und andere einflussreiche Entscheidungsträger, die ihre Kinder gerade diesen Schulen anvertrau(t)en oder selbst nutzten und als Mitglied im jeweiligen Rudolf-Steiner-Schulverein, wohl auch deren Interessen vertreten werden.
(Kinder von : Helmut Kohl,  der ehemaligen Bildungsminiserin Hohlmeier (CSU Bayern,), des Kultusministers A. Stoch (Baden-Württemberg)* , ..., Schily, Genscher, ..., "Pisa-Erfinder" A. Schleicher, ....,

*22.7.2014 http://www.andreas-stoch.de/meldungen/andreas-stoch-land-erhoeht-zuschuesse-fuer-privatschulen/  .
*31.1.2017 http://www.badische-zeitung.de/suedwest-1/land-will-privatschulen-mehr-geld-geben--132995582.html




Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: Sauropode am 03. März 2017, 14:39:30
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 08. März 2017, 09:03:41
Bin gespannt, wie hoch der Privatschüleranteil* in Deutschland sein wird,  und wie viele weitere Studien, Medienberichten, kleine u. große Anfragen der Politiker bis dahin noch zu diesem Thema erfolgen, bis dort irgendwann auch mal die Frage gestellt und beantwortet wird, wie es möglich ist/war, dass die staatlichen Behörden jahrzehntelang das Verfassungsgebot   ,,missachten"* konnten bzw. ,,nicht ernst nehmen"* mussten und wer dafür (mit-) verantwortlich ist?
(*siehe WZB-Studie 2016 und Urteil 10 K 7404/01 FG Köln.
*Privatschüleranteil bisher ca. 10 %)

Bin gespannt, ob es dann noch das Psiram-Forum gibt und falls ja, wie oft bis dahin diese Beiträge aufgerufen wurden:
,,Privatschulen .... Genehmigung, Finanzierung  ..."  (bisher  511 Aufrufe)
und
,,...Das missachtete Verfassungsgebot ... Art. 7 IV 3 GG"  (bisher 231 Aufrufe).
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: RächerDerVerderbten am 08. März 2017, 09:16:38
http://forum.jurawelt.com/
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: lanzelot am 08. März 2017, 11:50:59
 :facepalm
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 08. März 2017, 14:00:20
Zitat von: RächerDerVerderbten am 08. März 2017, 09:16:38
http://forum.jurawelt.com/

Danke für den Hinweis:
http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?f=44&t=54766

Allerdings ist auch auf www.jurawelt.com nur noch das Forum aktiv.
(Zitat: "Nach 15 Jahren Betrieb findet das aktiv gemanagte Angebot unter www.jurawelt.com sein Ende. ....")

Immerhin wird mitgeteilt, dass es sich nur noch um ein "Plauderforum" handelt und - wie bei Psiram - kaum mehr als Desinteresse  zu erwarten ist.

Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: Groucho am 08. März 2017, 14:22:56
Zitat von: tom.389.w. am 08. März 2017, 14:00:20
Immerhin wird mitgeteilt, dass es sich nur noch um ein "Plauderforum" handelt und - wie bei Psiram - kaum mehr als Desinteresse  zu erwarten ist.

Ein richtiges "Plauderforum" wäre es hier, wenn wir alle, frei assoziierend und ohne Fachkenntnis über diese juristische Sicht labern würden.

Allerdings haben wir feine Karpfenrezepte.
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 08. März 2017, 14:37:26
@Groucho

Ich habe nicht behauptet, dass Psiram ein "Plauderforum" sei, (falls du das so verstanden haben solltest).
Das Interesse an "ernsteren" Themen (z.B. die Missachtung des GG durch den Staat), mag in Plauderforen jedoch ähnlich begrenzt sein.


Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: Groucho am 08. März 2017, 15:53:42
Zitat von: tom.389.w. am 08. März 2017, 14:37:26
@Groucho

Ich habe nicht behauptet, dass Psiram ein "Plauderforum" sei, (falls du das so verstanden haben solltest).
Das Interesse an "ernsteren" Themen (z.B. die Missachtung des GG durch den Staat), mag in Plauderforen jedoch ähnlich begrenzt sein.

Nagut. Dann ist das jetzt klargestellt.

Karpfensaison ist übrigens noch bis Ende April.
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 11. März 2017, 09:52:33
ich finde, dies Thema hat mehr verdient, als hier mit dem Hinweis auf die Karpfensaison abgeschlossen zu werden.

Daher hier die Links, die anderen (Interessierten) zeigen, wie positiv auf die Forderungen derjenigen reagiert wird, die von der kritisierten Missachtung des GG (Art. 7) profitieren.

24.2.2017,  http://www.gudrunpieper.de/lokal_1_1_441_Land-muss-Ersatzschulfinanzierung-neu-regeln.html Gudrun Pieper (CDU) besucht Freie Waldorfschule Benefeld

9.3.2017: http://www.swr.de/swraktuell/privatschulfinanzierung-in-bw-eisenmann-freie-schulen-sind-bereicherung/-/id=396/did=19152136/nid=396/1milb3x/ ,
Zitat der Kultusministerin Eisenmann (BW): ,,...Wenn ich bereit bin, 500 Euro für den Schulbesuch meines Kindes zu zahlen, dann hat das sicher viele Gründe. Ich glaube nicht, dass man daraus ableiten kann, dass ich dort eine bessere Schulbildung bekomme als im öffentlichen Bereich......Ich halte die Angebote für gleichwertig, auch in der Qualität ..."

9.3.2017: http://www.swr.de/swraktuell/bw/stuttgart/riesendemo-fuer-bessere-finanzierung/-/id=1592/did=19152640/nid=1592/1sdl0ay/

Dabei wurde mit keinem Urteil festgestellt, dass die Privatschulen zu wenig Geld vom Steuerzahler erhalten!
Aber solange die Steuerzahler brav schweigen, kann man sie auch zu immer höheren Finanzhilfen für Privatschulen  verpflichten.

Wieso folgt der Gesetzgeber stattdessen nicht den Forderungen der Rechtsprechung und konkretisiert die notwendigen Schülerkosten?
Wieso will er nicht die zumutbaren Eigenleistungen der Schuleltern UND - noch wichtiger die des Schulträgers - feststellen, die der Staat und die Allgemeinheit erwarten können, wenn das Recht auf Ersatzschulen nicht nur gewährt, sondern auch noch finanzielle Unterstützung erfordert?

Wahrscheinlich ist es Feigheit oder Eigeninteresse.
Denn die möglichen Proteste ,der Schwachen und Unbedeutenden' schrecken ihn nicht. Und er lässt regelmäßig gerichtlich und transparent feststellen, wie hoch deren Existenzminimum ist und welche Eigenleistungen diese Bürger zeigen müssen, wenn sie vom Steuerzahler finanzielle Unterstützung begehren/benötigen.
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: RächerDerVerderbten am 11. März 2017, 10:07:05
http://justillon.de/
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 12. März 2017, 10:22:47
Zitat von: RächerDerVerderbten am 11. März 2017, 10:07:05http://justillon.de/
Der Justillon ist eher an kuriosen Urteilen u. Rechtsfällen interessiert.

Bei der Genehmigung u. Finanzierung von Privatschulen ist jedoch jedoch der Umgang mit Grundgesetz und Rechtsprechungen kurios:

z.B. die Missachtung der RS, z.B. der Verzicht auf die geforderten Konkretisierungen der Schülerkosten u. Eigenleistungen,
oder die kuriose Auslegung der Rechtsprechungen:

siehe z.B. Drs. 19/1960:
dort behaupteten die Hamburger Senatsvertreter kurioserweise,
,,...ein älteres Bundesverfassungsgerichtsurteil gehe von monatlich durchschnittlich 170 Euro aus. ... Auf das Jahr 2008 bezogen ... hielten sie die Hamburger Höchstgrenze von 200 Euro für angemessen."   

Zum Vergleich, ein Auszug aus dem Urteil v. 9.3.1994:
Danach stellten die Bundesverfassungsrichter – unter Berücksichtigung der damaligen Finanzierungslücke - fest:
,,Es liegt auf der Hand, daß Beträge in der Größenordnung von monatlich 170 bis 190 DM, wie sie hier mindestens in Rede standen, nicht von allen Eltern gezahlt werden können."
BVerfGE 90, 107 Rn. 44, 9.3.1994,  http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090107.html

Drs. 19/1960 Bericht vom Schulausschuss v. 13.1.2009, s. S. 3 u. 5:
https://www.buergerschaft-hh.de/ParlDok/dokument/24822/bericht-des-schulausschusses-über-die-drucksache-19-888-genehmigungsvoraussetzungen-und-förderung-von-ersatzschulen-große-anfrage-fraktion.pdf

Wie kurios, dass dieser kuriose Umgang niemanden interessiert.
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: TheTruth am 13. März 2017, 13:03:24
Zitat von: tom.389.w. am 12. März 2017, 10:22:47
....ist eher an kuriosen Urteilen u. Rechtsfällen interessiert.
...
Wie kurios, dass dieser kuriose Umgang niemanden interessiert.


Darf ich fragen, mit wievielen Juristen du dich mal über diese Fragen unterhalten hast? Es gibt Gesetzeskommentare, Urteile, und ... die alltägliche Praxis, dass Eltern mit einer Schule nicht zufrieden sind - ob staatlich oder privat, ist da egal.

Das finanzielle - sprich Schulgeld - ist nicht der entscheidende Faktor. Wenn du aufgrund der Entfernung die Wahl zwischen mehreren Schulen hast, kann es auch manchmal der bequemere Weg sein, der gewählt wird - trotz Mehrkosten. Oder die Empfehlung von Freunden. Alles ist subjektiv.

Im Grundgesetz steht, dass "eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert" werden darf. Besitz ist gemeint. Nicht Einkommen, Religion oder etwas anderes. Bei den Waldorfschulen ist es - nach meiner Kenntnis  - so, dass es einen Verein gibt. Über diesen Verein wird vieles geregelt, z.B. eine Ermäßigung des Schuldgeldes für Eltern, die wenig verdienen. Es gibt auch Kinder von Hartz-IV-Empfängern, die auf eine Waldorfschule gehen. Wobei das sicher Ausnahmefälle sind. Meist sind es eben die gutbürgerlichen. Und die sind nicht alle so unkritisch, wie es manchmal scheint.  Wozu also die Aufregung?

Ob das esoterische Gehabe an Waldorfschulen bedenklich ist, spielt aus Sicht des Staates keine Rolle. Sonst müssten auch christliche Privatschulen, an denen der Kreationismus verbreitet wird (so eine kenne ich in meiner Stadt auch), öffentlich kritisiert werden.

Wie Eltern das finanzieren, ist letztlich ihre Privatangelegenheit. Ich weiß aus Niedersachsen, dass eine neugegründete Privatschule in den ersten Jahren keine staatlichen Zuschüsse bekommt. So etwas lässt sich auch kritisieren, denn das ist eine Benachteiligung gegenüber den bestehenden Schulen.

Das Problem bei Waldorf ist nicht die staatliche Finanzierung (auch staatliche Bildungseinrichtungen und Behörden geben aus Sicht des Steuerzahlers manchmal unnütz Geld aus), sondern die lange Erfahrung der Organisationen, die dahinter stecken. Denen kannst du nicht mit juristischen Argumenten kommen. Die haben ihre eigenen Rechtsanwälte. Da hilft nur konkrete Aufklärung und gezielte Kritik. Wie eben bei jeder Esoterik.

Und Kinder haben bzw. entwickeln ihre eigenen Gedanken.

Wir haben nun einmal dieses pluralistische System - auch mit der stark katholisch geprägten Schule im hinteren Bayern. Und es wird immer wieder Geister geben, die gegen Ideologien und Religionen - egal welcher Richtung - aufbegehren. Und das ist auch gut so.

Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 30. März 2017, 08:36:19
Zitat von: TheTruth am 13. März 2017, 13:03:24
Ich weiß aus Niedersachsen, dass eine neugegründete Privatschule in den ersten Jahren keine staatlichen Zuschüsse bekommt. So etwas lässt sich auch kritisieren, denn das ist eine Benachteiligung gegenüber den bestehenden Schulen.


Heißt das, du findest die "Wartefristentscheidung" der Bundesverfassungsrichter (Urteil BVerfGE 90, 107 v. 9.3.1994)  ungerecht?

Mein Beitrag zur "Finanzierung von Privatschulen" sollte über die - bisher nicht widerlegte - Tatsache informieren, dass - lt. Kölner Richter und lt. WZB-Studie "... die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht ernst nehmen", bzw. das Verfassungsgebot lt. GG Art. 7 IV 3 umgehen/missachten.
Ich nahm dabei an, dass sich daran eine Diskussion anschließen könnte, welche Folgen sich aus dieser Missachtung des GG (Art. 7) ergeben.

Auf eine eventuelle Diskussion, ob eine Missachtung des GG und der Rechtsprechungen berechtigt ist, möchte ich mich nicht einlassen.

(Dazu höchstens der Einwand, dass jeder Bürger, der seinen Lebensunterhalt mit dem Betrieb einer privaten Volksschule (siehe Art. GG V) verdienen möchte, sich heute auf eine deutlich höhere staatliche Unterstützung verlassen kann, als der Staat lt. Rechtsprechung verpflichtet wäre und als andere "selbstständig Tätige"  erhalten.)

Vielleicht ist dir die Rechtsprechung der Bundesverfassungsrichter aber auch bloß unbekannt?
(Wenn, dann siehe hier:
( http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090107.html ,  Urteil BVerfGE 90, 107 v. 9.3.1994 und siehe dort Rand-Nr. 30-50) .

Zitat von: TheTruth am 13. März 2017, 13:03:24Im Grundgesetz steht, dass "eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert" werden darf. Besitz ist gemeint. Nicht Einkommen, Religion oder etwas anderes.

Dazu folgender Hinweis:
1. In vielen Familien beeinflusst das Einkommen die Besitzverhältnisse.
2. ich habe nicht behauptet, dass Privatschulen ihre Schüler z.B. NICHT nach Religionsangehörigkeit aussuchen/sondern dürften. (Logischerweise  muss eine katholische Schule keine Andersgläubigen oder Ungläubigen aufnehmen, sie dürfte zwar, hat aber auch das "Recht auf freie Schülerwahl", nur die Schüler aufzunehmen, die z.B. die gleiche religiöse Ausrichtung teilen.*)

Ich habe allerdings darauf hingewiesen, dass  wohl der GG Art. 3 berührt wird, wenn nur  diejenigen, die sich religiös, esoterisch, ... erziehen lassen, eine Möglichkeit auf gute Schulbildung haben.
D.h. wenn dies nur an Privatschulen möglich ist, weil die Behörden an Privatschulen höhere Schülerkosten für notwendig halten,  als an staatlichen Schulen.
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 07. Mai 2017, 22:31:33
am Umgang mit dem GG Art. 7 Interessierte, möchte ich auf aktuelle Stellungnahmen/Gegenpositionen von Privatschulvertretern hinweisen:

In der Zeitschrift Recht und Bildung, Ausgabe März 2017, erschienen
die beigefügten Artikel
"Missachtung des Sonderungsverbots nach Art. 7 (4) Satz 3 GG?" von
Prof. Dr. Johann Peter Vogel, Hamburg .
und
"Die Mär von den konsolidierten Schulgeldhöhen" von Detlef Hardorp, dem Bildungspolitischen Sprecher der Waldorfschulen in Berlin-Brandenburg.
http://www.waldorf.net/die-maer-von-den-konsolidierten-schulgeldhoehen/
http://www.waldorf.net/wp-content/uploads/2017/04/RuB-1_17.pdf

Auf diesen Aufsatz beziehen sich auch die freien Schulen in Berlin mit ihrer Info v. 27.3.2017: "Zur Verpflichtung des Gesetzgebers, Schulen in freier Trägerschaft zu schützen und zu fördern." http://www.freie-schulen-berlin.de/downloads/agfs_zu_privatschulfreiheit_schulgeld_170327.pdf

Dabei ist diesen sicher auch bekannt, worauf die LAG der FWS Hessen mit ihrer Info 143 hinwies: "Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt nur, dass der Bestand des freien Schulwesens in einem Land gesichert ist, was schon beim Überleben lediglich einer freien Schule gewährleistet wäre."


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In der Presse erschienen zur WZB-Studie weitere Berichte*, u.a. mit angekündigten Überprüfungen der Privatschulpraxis, Schulgeldregelungen, ...

Ob dabei auch die Höhe und bisherige Verwendung der staatlichen Finanzhilfen überprüft wird? (siehe o.g. Auszug aus Info 143 a)

Siehe dazu auch die Rechtsprechungen, z.B. BVerwG 21.12.2011- 6 C 18/10 Rn.26;
Wird übersehen, dass es sich bei dem Wunsch eine Privatschule zu gründen, zu betreiben und zu nutzen, (um eigene bildungspolitische Ziele zu verwirklichen, und/oder sich von anderen abzugrenzen),  um ein "zuvörderst", d.h. hauptsächlich privates Engagement handelt.

Damit jedoch "steht die Förderungspflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann" Zitat: BVerfGE 75, 40 Rn. 79, 102. http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv075040.html .

(Siehe dazu auch Bundesverwaltungsgericht 22.9.1967 Rn 18 , https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1967-09-22/vii-c-7166/
Abgesehen davon, dass sich seit damals die staatlichen Finanzhilfen trotzdem stetig erhöhten und  die Wettbewerbsbedingungen veränderten/umgekehrten, ist unverständlich, dass - z.B. in Brandenburg bei "bewährten" Schulträgern während der Wartezeit/Gründungsphase auf den Nachweis von Eigenleistungen sogar offiziell verzichtet wird? http://www.mbjs.brandenburg.de/sixcms/media.php/5527/Vorlage_Antragstellung_esgav.pdf )

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Wenn der Staat tatsächlich wollte, dass allen Bürgern, auch Geringverdienern ein Zugang zur Privatschule ermöglicht wird, sollten und könnten doch vernünftigerweise Behörden, statt Privatschulträger beantragte Ermäßigungen prüfen und nach transparenten und einheitlichen Vorgaben notwendige Finanzhilfen leisten.

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Wäre die kritisierte Verwaltungspraxis der Öffentlichkeit bekannter, wären Proteste anderer Leistungsempfänger (z.B. Hartz-IV-Empfänger u.ä.) gegen die Ungleichbehandlung von Empfängern staatlicher Leistungen möglich und berechtigt.

Denn Privatschulträger erhalten nicht nur mehr Unterstützung/Finanzhilfen als notwendig. Sie müssen oft keine Eigenleistungen zeigen. Sie können mit weiteren Forderungen nach Schulgeld, Darlehen auch etc. erhebliche Mehreinnahmen erwirtschaften und diese (meist) vollkommen unkontrolliert und nach Belieben verwenden, ohne dass sie Kontrollen oder gar ernsthafte Konsequenzen/Sanktionen fürchten müssen.

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*Weitere Berichte in der Presse, z.B.:
5.4.2017:  http://www.tagesspiegel.de/berlin/rot-rot-gruen-in-berlin-senat-ueberprueft-finanzierungsmodelle-freier-schulen/19620186.html ,
10.4.2017:  https://www.morgenpost.de/berlin/article210220799/SPD-will-schaerfere-Kontrolle-von-Berliner-Privatschulen.html ,
22.4.2017:  https://www.welt.de/wirtschaft/karriere/bildung/article163894295/Darum-beenden-Eltern-die-Privatschulkarrieren-ihrer-Kinder.html ,

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Zur  "Übersicht über die Regelungen zum Sonderungsverbot bei der Genehmigung privater Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG) in den deutschen Bundesländern" von Wrase/Helbig
( https://www.wzb.eu/sites/default/files/u6/uebersicht_sonderungsverbot_0.pdf)   sei schließlich noch darauf hingewiesen, dass das dort für Rheinland-Pfalz aufgeführte Schulgeldverbot laut Drs. 15/2971 ausdrücklich nicht für Waldorfschulen gilt!!??
Zitat: "Anders verhält es sich bei den in Rheinland-Pfalz bestehenden Ergänzungsschulen und Freien Waldorfschulen (genehmigte Ersatzschulen). Diese dürfen ein Schulgeld erheben."   http://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/2971-15.pdf

"Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" von Prof. Dr. Michael Wrase und Prof. Dr. Marcel Helbig, original erschienen in: NVwZ 2016 Heft 22, 1591 - 1598. 
( https://www.jurion.de/news/350028/Privatschulfreiheit-in-Deutschland-Wrase-und-Helbig-untersuchen-das-Sonderverbot-gem-Art-7-Abs-4-Satz-3-GG/  )

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Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 09. Mai 2017, 17:37:01
Hier mal ein Link zum TV-Bericht der  3-Sat-Kulturzeit vom 3.5.2017:

http://www.3sat.de/mediathek/?mode=play&obj=66366

Thema: "Eliteschulen: Laut einer Studie des Forschungszentrum WZB in Berlin verstoßen Eliteschulen gegen das deutsche Grundgesetz, sie widersprechen dem Gleichheitsgrundsatz."

Leider geht es hier nur um die ganz exklusiven Eliteschulen und es wird auch hier wieder nicht hinterfragt, warum die Steuerzahler überhaupt verpflichtet werden, deren "zuvörderst"*, d.h. hauptsächlich privates Engagement mit hohen Steuergeldern zu subventionieren!!

Auch die Nutzer dieser Eliteschulen benötig(t)en die stetig gestiegenen Finanzhilfen der Steuerzahler sicherlich nicht, damit ihnen ein Zugang zur Elite-Privatschule möglich ist.

Vor allem, wo doch lt. Rechtsprechung ohnehin nur verlangt werden kann, dass der Staat das Überleben einer einzigen Privatschule gewährleistet!!! (siehe BVerwG 21.12.2011 - 6 c 18/10 rn. 26, oder Info 143 a der LAG FWS Hessen.)

*Urteil BVerfG am 9.3.1994, 90, 107 Rn. 38: ".. Der Staat darf erwarten, daß der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen läßt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement...."

Urteil BVerwG - 6 C 18/10, Rn. 26: "Mit seiner Privatschulfinanzierung hat der Gesetzgeber das Existenzminimum nicht allein sicherzustellen; er leistet nur einen Beitrag hierzu, der zudem nicht auf die Existenz der einzelnen Schule, sondern der Institution Privatschule abzustellen ist."
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 29. Juni 2017, 18:59:22
In Baden-Württemberg konnte bis 9.6.2017 der Gesetzentwurf kommentiert werden:

Pressemitteilung: https://web.archive.org/web/20170612165435/https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/ministerrat-gibt-anhoerung-zur-novelle-des-gesetzes-fuer-die-schulen-in-freier-traegerschaft-frei/
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/ministerrat-gibt-anhoerung-zur-novelle-des-gesetzes-fuer-die-schulen-in-freier-traegerschaft-frei/

Kommentierung: https://web.archive.org/web/20170612165027/https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/kommentieren/lp-16/aenderung-des-privatschulgesetzes/

Gesetzentwurf:
https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/KM/Dokumente/170523_Gesetzentwurf-zur-Aenderung-des-Privatschulgesetzes.pdf 

Gesetzentwurf, Vorblatt D: "Mit der Gesetzesvorlage wird die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zur Privatschulfinanzierung umgesetzt und der Ausgleichsanspruch im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Satz 3 Verfassung des Landes Baden-Württemberg für nicht mehr erhobenes Schulgeld gesetzlich konkretisiert. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Zuschusserhöhung sichert zudem die finanzielle Ausstattung der Ersatzschulen verlässlich über das verfassungsrechtliche Existenzminimum hinaus ab."

Seite 7: ,,5. Schulgeld    Es wird vermutet, dass ein monatliches Schulgeld in Höhe von durchschnittlich über 160 Euro grundsätzlich geeignet ist, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu fördern. ..."

Seite 15: "Zur Bestimmung der Obergrenze im Rahmen der Ausgleichsgewährung kann das aktualisierte Gutachten des Instituts für angewandte Wirtschaftsforschung (IAW) zur ,,Einkommenssituation von Schülerhaushalten in Baden-Württemberg und ihre Belastung durch Schulgeld" vom August 2016 herangezogen werden. ...  Nach dem jüngsten IAW-Gutachten liegt die für eine Ausgleichsgewährung nach § 17 Absatz 2 relevante Obergrenze damit derzeit im Landesdurchschnitt bei 160 Euro monatlich."

Seite 16: "Konkrete Beispiele auf der Einnahmenseite sind Spenden, Entgelte für Sonder- und Profilleistungen, Zahlungen zur allgemeinen Förderung des bildungspolitischen Zwecks, Entgelte für besondere Sprach- und
Sportangebote, individueller Musikunterricht, .... Sofern die vorgenannten Entgelte von den Eltern erhoben werden, ohne dass die in Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung verpflichtend ist, sind sie im Hinblick auf das Sonderungsverbot unschädlich."


Das o.g. müsste bedeuten:
Dem Sonderungverbot unterliegen die Zahlungen, die verpflichtend zu zahlen sind.
D.h. Auch die weiteren[/b] verpflichtend zu zahlende Eigenleistungen unterliegen, wie das Schulgeld, dem Sonderungsverbot.
Für die Abgrenzung zwischen Schulgeld und Eigenleistungen gilt: Schulgeld ist das Entgelt für den normalen Unterricht und Lernmittel.
Verzichten Schulen auf die Erhebung v. Schulgeld, sollen sie dafür künftig einen Ausgleich erhalten.

Steuerlich absetzbar ist das verpflichtend zu zahlende Schulgeld (zurzeit zu 30 % steuerlich absetzbar. Verpflichtend zu zahlende Eigenleistungen sind nicht steuerlich absetzbar. 
Dafür sind freiwillige Eigenleistungen (Spenden) zu 100 % steuerlich absetzbar.
S.a. https://www.brennecke.pro/77683/Abgrenzung-Schulgeld-und-Spenden .


Das IAW-Gutachten wurde bisher nicht veröffentlicht.
Ob dort auch untersucht wurde, wo die einkommensabhängigen Grenzen der zumutbaren Opferbereitschaft liegen? Ansonsten werden Schulträger und Behörden weiterhin nicht wissen, wie die Schulgelder und ggf. zusätzlich verpflichtend zu zahlende Eigenleistungen in Höhe von zusammen* durchschnittlich - in Baden-Württemberg ! - tragbaren 160 Euro  so zu staffeln sind, dass dort allen Bürgern ein Zugang zur Schule ohne Rücksicht auf deren wirtschaftlichen Verhältnisse möglich wäre.

(Vergleiche dazu das von der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Waldorfschulen in Auftrag gegebene Gutachten: Steinbeis-Transferzentrum Wirtschafts- und Sozialmanagement, Heidenheim Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld , Prof. Dr. Bernd Eisinger Prof. Dr. Peter K. Warndorf
http://slideplayer.org/slide/1312044/ )

*Das IAW-Gutachten hat wohl kaum zwischen Schulgeld und Eigenleistungen unterschieden, sondern nur festgestellt, welchen Beitrag die Baden-Württembergischen Haushalte mit Schülern durchschnittlich tragen können. 

Seite 18: Höhe der Zuschüsse


Die vom Staatsgerichtshof geforderte Konkretisierung/Ermittlung der Deckungslücken für die notwendige Abgrenzung zwischen Schulgeld und Eigenmitteln scheint  bisher noch nicht erfolgt zu sein.

Der VGH Baden-Württemberg ist im Fall der damals klagenden Waldorfschule Nürtingen für 2003 für den "Privatschultyp der Freien Waldorfschule von Aufwendungen je Schüler und Monat in einer Größenordnung von 94,77 € (Klassen 1 bis 4), von 89,64 € (für die Klassen 5 bis 12) und von 92,90 € (Klasse 13) ausgegangen, die durch Eigenmittel der Schulträger, insbesondere durch Schulgelder aufgebracht werden müssten." Das BVerwG hielt diese Größenordnung mit dem Sonderungsverbot für vereinbar.

(S.a. Bundeverwaltungsgericht 21.12.2011, 6 C 18/10 Rn. 29, 32 http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=141211U6C18.10.0  und VGH Baden-Württemberg, 9 S 233/12 v. 11.4.2013., S.a. StGH Urteil v. 6.7.2015, 1 VB 130/13)

Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 29. Juni 2017, 18:59:35
Der Baden-Württembergische Landeselternrat nahm am 2.4.2015 zum geplanten Schulgeld-Ausgleich Stellung.
Siehe Staatsgerichtshof Urteil v. 6.7.2015, 1 VB 130-13 Randnr. 95:  "Der Landeselternbeirat hat mit Schreiben vom 2. April 2015 Stellung genommen. Darin würdigt er die in Art. 14 Abs. 2 LV gegebene Wahlmöglichkeit der Eltern und begrüßt die Vielfalt im Schulwesen, einschließlich der Privatschulen. Gleichwohl ist er der Auffassung, dass die Privatschulförderung des Landes Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV genügt. Die komplette Übernahme eines bisher an Privatschulen zu zahlenden Schulgeldes durch den Staat würde die Elternrechte bei der Schulwahl nicht verbessern. Denn diese finanzielle Leistung würde nur die unternehmerische Sicherheit der Privatschulen erhöhen. Die Entscheidung über die Auswahl der Schüler bliebe jedoch den Privatschulen vorbehalten und wäre kaum überprüfbar. Zudem hätte der Wegfall von Schulgeld an Privatschulen Auswirkungen auf die staatlichen Schulen. Es würden mehr Schüler auf Privatschulen gehen. In Zeiten allgemein zurückgehender Schülerzahlen hätte dies zur Folge, dass in vermehrtem Umfang staatliche Schulen geschlossen werden müssten. Die Elternrechte an privaten Schulen seien rechtlich nicht abgesichert. Auch hätte der Staat weniger Möglichkeiten, seine pädagogischen Konzepte durchzusetzen. Die Mitgestaltungsmöglichkeiten der Beratungsgremien, wie des Landeselternbeirates, gingen zurück." https://openjur.de/u/857446.html [/b]
[/b]

Wäre das mehr Eltern, Wählern und Steuerzahler bekannt gewesen, hätten davon möglicherweise auch viel mehr  an der bis zum 9.6.2017 möglich gewesenen Kommentierung des Gesetzentwurfes teilgenommen.

https://web.archive.org/web/20170612165027/https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/kommentieren/lp-16/aenderung-des-privatschulgesetzes/

https://web.archive.org/web/20170629131921/https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/KM/Dokumente/170523_Gesetzentwurf-zur-Aenderung-des-Privatschulgesetzes.pdf

Es bleibt abzuwarten, ob und wie das Ministerium zu den Kommentaren Stellung nimmt und Fragen beantwortet.


Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 29. Juni 2017, 18:59:45
Für Berlin:
31.05.2017  "Privatschulen sollen ab 2019 besser finanziert werden   Der Senat will noch in diesem Jahr ein neues Modell vorlegen. Bisher bezahlt Berlin den freien Schulen 93 Prozent der Personalkosten...[...] "Der Senat muss das Sonderungsverbot stärker kontrollieren und durchsetzen", forderte der Abgeordnete Joschka Lan­genbrinck. .... Zudem forderte er Aufschluss über die Höhe des Schulgeldes sowie "sonstiger Gebühren" und fragte, wo eine einkommensorientierte Staffelung des Schulgeldes und eine Erlass-Regelung für den Fall der finanziellen Bedürftigkeit existiert. Die Bildungsverwaltung befragte die jeweiligen Privatschulträger, doch 65 und damit knapp die Hälfte der 135 Schulen machten keine Angaben. Die beantwortete Anfrage ist noch nicht veröffentlicht, sie liegt der Berliner Morgenpost exklusiv vor. "Die Geheimniskrämerei ist ein Skandal. Privatschulen werden zu über 90 Prozent mit Steuergeld finanziert, deshalb müssen sie öffentlich Rechenschaft ablegen. Wer Transparenz verweigert, darf öffentliches Geld nicht nehmen", sagte Langenbrinck der Berliner Morgenpost. ..." Berliner Morgenpost, Andreas Abel, https://www.morgenpost.de/berlin/article210749651/Privatschulen-sollen-ab-2019-besser-finanziert-werden.html .


12.5.2017 Parlamentarische Anfrage Privatschulen verschweigen Zahl der armen Schüler – Quelle: http://www.berliner-zeitung.de/26886170 ©2017 , http://www.berliner-zeitung.de/berlin/parlamentarische-anfrage-privatschulen-verschweigen-zahl-der-armen-schueler-26886170

Parlamentarische Anfragen v. Joschka Langenbrinck, SPD Berlin:
Drs. 18-10783,  Auszug, z.B. Antw. 11 : "...  Gemäß § 3 b) Zweite Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz ist eine Geschwisterkindermäßigung vorgesehen, ,,sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse der Erziehungsberechtigten dies rechtfertigen und ein entsprechender Antrag gestellt wird". 
Drs. 18-10783 https://kleineanfragen.de/berlin/18/10783-privatschulen-duerfen-keine-elitaeren-clubs-sein-sonderungsverbot-nach-art-7-iv-3-gg-i

Tatsächlich werden viele Geschwister-Ermäßigungen pauschal, d.h. unabhängig vom Einkommen gewährt.

Ds. 18-11128 https://kleineanfragen.de/berlin/18/11128-privatschulen-in-berlin-jetzt-mal-tacheles-lmb-schulgeld-gebuehren-sonderungsverbot .
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 29. Juni 2017, 18:59:56
Niedersachsen:

https://www.openpetition.de/petition/argumente/eine-faire-finanzierung-fuer-niedersachsens-waldorfschulen

Hannoversche Allgemeine Zeitung, 6.5.2017 "Regionspräsident Jagau besucht Waldorfschule
Die Freien Waldorfschulen Niedersachsen und Bremen klagen über finanzielle Benachteiligung und fordern mehr Unterstützung vom Land. Um auf das Problem aufmerksam zu machen, hat die Waldorfschule Sorsum eine Aktion ins Leben gerufen, an der sich Politiker aus Region, Land und Bund beteiligen. ...[...]...Gefordert wird dabei unter anderem, dass die Schülerkosten künftig zu 100 Prozent gedeckt werden. Auch soll einkommensschwachen Familien ein Schulgeldersatz ermöglicht werden. Festlegen soll die Landesregierung darüber hinaus, wie Schulen in freier Trägerschaft zukünftig ausreichend finanziert werden sollen - Kosten für Sachgegenstände einbezogen."
http://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Region/Wennigsen/Nachrichten/Regionspraesident-Hauke-Jagau-besucht-Freie-Waldorfschule-Sorsum

Bundesverwaltungsgericht V II 71/66 Rn. 18 ff: "Bundesrechtlich besteht kein Anspruch auf Gewährung staatlicher Hilfe, um die Kosten für die Errichtung einer Ersatzschule zu decken. Denn diese ist und bleibt stets eine private Einrichtung und beruht auf privater Initiative. Die staatliche Hilfe muß sich nicht auf die Begründung des Unternehmens erstrecken, sondern wird für seine Erhaltung (Unterhaltung) gewährt. 19 c) Die Ersatzschule muß der Hilfe bedürfen, das muß sie durch volle Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schule bei der Gewinn- und Verlustrechnung nachweisen."   https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1967-09-22/vii-c-7166/

S.a. BVerwG 6 C 18/10 Rn. 26: "Mit seiner Privatschulfinanzierung hat der Gesetzgeber das Existenzminimum nicht allein sicherzustellen; er leistet nur einen Beitrag hierzu, der zudem nicht auf die Existenz der einzelnen Schule, sondern der Institution Privatschule abzustellen ist." http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=141211U6C18.10.0
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 29. Juni 2017, 19:00:08
Wikipedia
Der Artikel "Sonderungsverbot" befindet sich seit dem 3.6.2017 in Qualitätssicherung (Recht), weil er - Zitat  "die herrschende Meinung etwas besser berücksichtigen" soll.

https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:WikiProjekt_Recht/Qualitätssicherung#Sonderungsverbot

Die Nachfrage, "wessen herrschende Meinung", wurde weder zugelassen noch beantwortet und somit am 15.6.2017 gelöscht.

https://de.wikipedia.org/wiki/Sonderungsverbot - Siehe Versionsgeschichte.
Viele, seit April 2017, gesichtete Änderungen (Einzelnachweise) wurden bereits wieder gelöscht.

Die Wikipedia-Artikel Privatschule und Schulgeld wurden aus der Qualitätssicherung herausgenommen, ohne die Passagen, die der Rechtsprechung widersprechen, oder nicht belegbar sind, zu überarbeiten.

Das Schiedsgericht ist arbeitsunfähig und befindet sich selbst im Streit (s.u.). Daher konnte es weder wegen der Unstimmigkeit zu den vorgenannten Artikeln noch zu Vermittlung der Diskussion zum Artikel Waldorfschule eingeschaltet werden.

https://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Waldorfschule#Schulgeld_und_der_festgestellte_Versto.C3.9F_gegen_das_Grundgesetz_.28Sonderungsverbot.29

19.12.2016 ""Das Wikipedia-Schiedsgericht ist nicht mehr arbeitsfähig"   Das Online-Lexikon Wikipedia steht in Deutschland nicht nur wegen unkorrekter Einträge in der Kritik. Immer mehr Mitarbeiter und Nutzer haben das Gefühl, dass Rechtspopulisten unerlaubten Einfluss auf die Inhalte nehmen. Einem Mitglied des Schiedsgerichts wird ideologische Einseitigkeit vorgeworfen...."  http://www.deutschlandfunk.de/streit-bei-online-enzyklopaedie-das-wikipedia.676.de.html?dram:article_id=374356
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 29. Juni 2017, 19:00:16
Laut dem im Gesetzentwurf BW erwähnten IAW-Gutachten wären im "reichen" Baden-Württemberg die untersuchten Haushalte mit Schülern in der Lage, einen durchschnittlichen Betrag in Höhe von 160 Euro für den Schulbesuch einer Privatschule zu zahlen.

(Seite 15 https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/KM/Dokumente/170523_Gesetzentwurf-zur-Aenderung-des-Privatschulgesetzes.pdf )

Noch nicht untersucht wurde, welchen Betrag die Haushalte mit Schülern in den anderen, teilweise ärmeren Bundesländern durchschnittlich tragen könnten, und - zwecks Staffelung, wo dort und in BW die einkommensabhängigen Grenzen der zumutbaren Opferbereitschaft erreicht sind.

Außerdem fehlen die Konkretisierungen der erforderlichen Schülerkosten für den anzubietenden gleichwertigen Pflichtschulbetrieb.

Schulgeld darf nur für den normalen Unterricht und Lernmittel verlangt werden. Darüber hinausgehende Profilleistungen etc. sind mit mit weiteren Eigenleistungen zu finanzieren. Sind diese Angebote verpflichtend anzunehmen/zu finanzieren, unterliegen diese Eigenleistungen ebenfalls dem Sonderungsverbot.

Ohne diese notwendigen Konkretisierungen werden in allen Bundesländern viele Privatschulen zu hohe Schulgelder verlangen.
Zitat:  "Genehmigungsbehörden und Schulträger ist somit nicht klar, wie Schulgelder ermittelt und bis zu welcher Höhe sie erhoben werden können. hnen nicht klar ist, wie Schulgelder ermittelt und bis zu welcher Höhe diese erhoben werden dürfen.
(S.a. 5. Absatz im Artikel Erziehungskunst http://www.erziehungskunst.de/nachrichten/wissenschaft/privatschulen-bundeslaender-missachten-grundgesetz/?tx_ttnews%5Bpointer%5D=1 )

Besonders hohe Schulgelder verlangen die Eliteschulen: https://www.3sat.de/mediathek/?mode=play&obj=66367

Im Vergleich dazu sind z.B. die der Waldorfschulen geringer.

Siehe Schulgeldregelungen, lt. Homepage der FWS: https://fragdenstaat.de/anfrage/ersatzschulen-zb-waldorfschulen-staatliche-finanzhilfen-und-geduldete-schulgelder-und-sonderungsverbot/

Solange transparente Informationen und die von Richtern geforderten Konkretisierungen fehlen, bestehen die von Richtern und Wissenschaftlern festgestellten Mängel im Umgang mit dem Grundgesetz fort.
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 08. Juli 2017, 10:01:17
Baden-Württemberg: Gesetzentwurf zur Änderung des Privatschulgesetzes

Für diejenigen, die die nächsten Phasen (Antwort des Ministeriums zu den Kommentaren, Beratung, .... ) zur geplanten -"Änderung des Privatschulgesetzes" verfolgen, oder die bis 9.6.2017 zum Gesetzentwurf erfolgten Kommentare nachlesen möchte, hier der aktuell gültige Link zum Beteiligungsportal:

https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-16/aenderung-des-privatschulgesetzes/kommentar/1/?showComments=0



(Der frühere Link "...kommentieren ..." wurde umbenannt und funktioniert daher nicht mehr. Die Eingabe des Suchbegriffs "... Privatschulgesetzes .." bleibt ohne Ergebnis).
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 16. Juli 2017, 21:33:57
Zum Umgang mit dem Sonderungsverbot lt. GG Art. 7 IV 3 wurde eine zweite Studie veröffentlicht.
https://bibliothek.wzb.eu/pdf/2017/p17-003.pdf

Dazu haben die Wissenschaftler Prof. Dr. Wrase und Prof. Dr.  Helbig einerseits
und
andererseits
Pater Klaus Mertes SJ, (Jesuit, Pädagoge, Theologe, Autor zahlreicher Bücher und Kollegsdirektor des Jesuitenkollegs St. Blasien.),
P. Johann Spermann SJ Jesuit, Psychologe und Theologe. Seit 2010 Direktor des Heinrich-Pesch-Haus und des dort angesiedelten Zentrum für ignatianische Pädagogik in Ludwigshafen (ZIP), und
Pater Tobias Zimmermann SJ Jesuit, Kunstpädagoge, Philosoph und Theologe. Seit 2011 Rektor des Canisius-Kolleg in Berlin,
Stellung genommen.

Zu deren Stellungnahmen: "Privatschulen müssen sich alle leisten können " bzw. "Pauschales Misstrauen gegen Privatschulen ist ungerechtfertigt"
kann seit 14.7.2017 hier diskutiert werden:

https://causa.tagesspiegel.de/bildung/privatschule-ein-eliteclub-fuer-reiche

Der Kommentar von Angelika Oetken zeigt, dass und wie erschreckend zweckfremd die staatlichen Finanzhilfen und Schulgelder an Privatschulen auch verwendet werden (können).

http://www.tagesspiegel.de/berlin/berliner-privatschulstudie-freie-schulen-sind-zu-teuer-und-zu-elitaer/20055828.html

archiviert: https://web.archive.org/web/20170716201947/http://www.tagesspiegel.de/berlin/berliner-privatschulstudie-freie-schulen-sind-zu-teuer-und-zu-elitaer/20055828.html

Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 09. August 2017, 19:48:27
Nach der zweiten Studie (7/2017) der WZB-Wissenschaftler Wrase und Helbig "Defizite der Regulierung und Aufsicht von privaten Ersatzschulen in Bezug auf das Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG  Rechtliche und empirische Analyse der Regelungen in den Bundesländern Berlin und Hessen unter Berücksichtigung des aktuellen Gesetzentwurfs der Landesregierung in Baden-Württemberg"

wurde am 31.7.2017 von der FDP-nahen Friedrich-Naumann-Stiftung auf der Bundespressekonferenz das Gegen-Gutachten "Das missverstandene Sonderungsverbot ..." vorgestellt.
Quasi eine Antwort auf die erste WZB-Studie "Das missachtete Verfassungsgebot ...".

Siehe dazu Berichte im Tagesspiegel: "Gutachten der Naumann-Stiftung
Freiheit bei Gebühren an Privatschulen    Die Naumann-Stiftung hat ein neues Gutachten zu Privatschulen vorgestellt. Demnach sind dort auch hohe Schulgelder erlaubt: Der Staat dürfe kein konkretes Schulgeldmodell vorschreiben."
http://www.tagesspiegel.de/wissen/gutachten-der-naumann-stiftung-freiheit-bei-gebuehren-an-privatschulen/20129112.html

und bei rbb24: "Gutachten zur sozialen Durchmischung  - Privatschulen: Schulgeld-Obergrenze hilft armen Familien nicht" https://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2017/07/gutachten-schulgeld-privatschulen-keine-obergrenze.html
Laut Gutachten von Prof. Brosius-Gersdorf ist die im Baden-Württembergischen Gesetzentwurf vorgesehene Schulgeldgrenze rechtswidrig!

Im September 2016 hat Prof. Brosius-Gersdorf im Auftrag der
Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Waldorf- und Rudolf Steiner-Schulen
in Niedersachsen folgendes Gutachten erstellt:
"Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft in Niedersachsen"
http://kreiselternrat-celle.de/wp-content/uploads/2016/11/Rechtsgutachten-Schulaufsicht-C3BCber-Schulen-in-freier-TrC3A4gerschaft-in-Nds-von-Frau-Prof-Brosius-Gersdorf.pdf

Mal sehen, ob sich die Politik und die verantwortlichen Staatsdiener in den 16 Bundesländer irgendwann entscheiden, das GG ernster zu nehmen, und ihre unterschiedlichen Rechtsauffassungen  auf Vereinbarkeit mit dem GG und den Rechtsprechungen gerichtlich überprüfen zu lassen.

Ob es überhaupt jemals zu einer gerichtlichen Überprüfung kommt?

Bis dahin werden Privatschulen jedenfalls noch viel Geld von Eltern und Steuerzahlern verlangen und erhalten und zunächst werden wohl eher weitere Gutachten und Gegengutachten folgen.
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 09. August 2017, 20:13:03
https://www.freiheit.org/sonderungsverbot

Die ehemalige Justizministerin Frau Leutheuser-Schnarrenberger und Vorstandsmitglied der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit nimmt zum Gutachten "Das missverstandene Sonderungsverbot ..." von Frau Prof. B.-G. hier Stellung:

https://www.leutheusser-schnarrenberger.de/node/190 "...,,Zu einer ehrlichen Bestandsaufnahme gehört auch, dass Freie Schulen oft genug nicht die gleiche Anerkennung und finanzielle Unterstützung wie die staatlichen Schulen bekommen. Es kann nicht sein, dass Fehlentwicklungen im staatlichen Schulsystem auf dem Rücken der Freien Schulen sowie ihrer Schüler- und Elternschaft behoben werden sollen. ..."

Dem wäre zu entgegnen, dass Privatschulen oft genug wesentlich mehr Geld zur Verfügung haben als staatliche Schulen, weil ihre Einnahmen, zu denen sie Steuerzahler und Eltern verpflichten, wesentlich mehr decken, als die notwendigen Kosten für den anzubietenden Pflichtschulbetrieb.

Abgesehen davon, ist der Steuerzahler lt. Rechtsprechung (BVerwG C 71/66 Rn. 18 und BVerwG 6 C 18/10 Rn. 26, BVerfGE 75, 40 Rn. 79, ...
überhaupt nicht zu Finanzhilfen verpflichtet, die mehr als  das Existenzminimum des Ersatzschulwesens gewährleisten.
(Diese Existenzminimum wäre bereits mit dem Überleben einer einzigen Privatschule erfüllt!)
Diese Rechtsprechung findet offenbar nicht die Zustimmung der ehemaligen Justizministerin.

Würde der Staat das GG ernster nehmen und die staatlichen Finanzhilfen, die bisher gezahlt werden, damit das angebliche Ziel "Einhaltung des Sonderungsverbotes" eingehalten werden kann, nicht mehr pauschal an die Privatschulen zahlen, sondern nur noch denen zukommen lassen, die die notwendigen Schulgelder nachweislich nicht zahlen können, müssten viele plötzlich tiefer in die eigene Tasche greifen, um ihren "zuvörderst" privaten Wunsch, eine Privatschule zu gründen/zu betreiben/zu besuchen zu erfüllen.

Daher hat das Sonderungsverbot (GG Art. 7 IV 3) wahrscheinlich auch keine Chance auf Beachtung und der Bevölkerungsmehrheit wird das weiterhin vollkommen unbekannt bleiben.
(Privatschulen werden nicht nur von gutverdienenden Politikern und anderen Staatsdienern, sondern auch von Vertretern der Medien genutzt.)
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: tom.389.w. am 10. August 2017, 10:54:11
Zitat:
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zum Diskussionspapier
"Fehlentwicklungen im staatlichen Schulsystem nicht auf dem Rücken der Freien Schulen austragen"
Zum heute veröffentlichten Diskussionspapier ,,Defizite der Regulierung und Aufsicht von privaten Ersatzschulen in Bezug auf das Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG" des Wissenschaftszentrums Berlin für Sozialforschung erklärt Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesjustizministerin a. D. und Vorstand der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit:
13. Juli 2017
,,Das Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG verlangt, dass alle Kinder unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ihrer Eltern Zugang zu privaten Ersatzschulen haben. Wie diese Schulen das sicherstellen, dürfen sie jedoch autonom entscheiden. Das Gutachten des Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung verkennt diesen verfassungsrechtlichen Inhalt des Sonderungsverbots und leitet schlichtweg falsche Aussagen zur Erhebung von Schulgeldern ab. Zu einer ehrlichen Bestandsaufnahme gehört auch, dass Freie Schulen oft genug nicht die gleiche Anerkennung und finanzielle Unterstützung wie die staatlichen Schulen bekommen. Es kann nicht sein, dass Fehlentwicklungen im staatlichen Schulsystem auf dem Rücken der Freien Schulen sowie ihrer Schüler- und Elternschaft behoben werden sollen.
Natürlich haben Freie Schulen eine soziale Verantwortung. Sie tragen dabei aber keine größere Verantwortung für Chancengerechtigkeit und mangelnde soziale Durchlässigkeit im Bildungssystem als der Staat und seine Schulen.

Private Ersatzschulen bereichern das staatliche Bildungsangebot. Sie sind Experimentierräume für neue Bildungsideen und Motor für pädagogische Reformen. Freie Schulen sorgen für mehr Freiheit von Schülern und Eltern. Unsere Verfassung gewährleistet in Art. 7 GG diese Freiheit. Der Unterrichtsausfall an staatlichen Schulen wird nicht besser, wenn es weniger Freie Schulen gibt. Die Schulgebäude staatlicher Schulen werden nicht schneller saniert, wenn Freie Schulen eingeschränkt werden."

(Quelle: https://www.freiheit.org) "
Auszug-Ende
Quelle:  https://www.leutheusser-schnarrenberger.de/node/194

Ganz schön zynisch.
Abgesehen davon, dass sich aus der Rechtsprechung und dem Grundgesetz absolut kein Anspruch auf staatliche Unterstützungshilfen gibt, die mehr als das Existenzminimum des gesamten Ersatzschulwesens sicherstellen. Dieses ist, wie gesagt, mit dem Überleben einer einzigen Privatschule erfüllt.

Siehe auch der Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichtshofes  vom 11.03.1966, VII C 194.64
"Der Wortlaut des Art. 7 Abs. 4 GG spricht weder für eine Pflicht noch gegen eine Berechtigung der Länder, Privatschulen zu subventionieren. ....[...]... Weder aus den vorstehend angeführten Grundsätzen noch etwa aus dem Sozialstaatsgedanken ergibt sich die rechtliche Folgerung, daß jede Privatschule einen Anspruch auf staatliche Förderung hat und dem Träger der Privatschule das Unternehmerrisiko abgenommen werden muß."
Quelle: http://datenbank.flsp.de/flsp/lpext.dll/Infobase8/e/ersatzschulen%20__klammerauf__finanzhilfe__klammerzu__/236nr1?fn=document-frame.htm&f=templates&2.0#

siehe dazu auch BVerwG VII C 71/66 Rn. 18
Titel: Re: Privatschulen (Waldorfschulen, ...): Genehmigung, Finanzierung u. Art. 7 IV 3 GG
Beitrag von: Omikronn am 10. August 2017, 16:48:51
Hallo tom.389.w,

Ich möchte dich hiermit bitten die Einträge zu lassen resp. diesen Faden zu beenden. Es wurde dir hier schonmal erklärt dass kein interesse an diesem Thema besteht.

Ich möchte darauf hinweisen dir eine geeignete Plattform zu suchen, als hier immer wieder aufs Neue immer das Gleiche anzusprechen, obwohl kein Interesse besteht. Aus meiner Sicht lässt das leider eine gewisse penetranz deinerseits erkennen und rechtfertigt es in den SPAM zu verschieben.