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Deutsch => Allgemeine Diskussionen => Thema gestartet von: magischewurzel am 21. Juni 2010, 10:45:50

Titel: Lebensmittelgesetz: Betrifft auch Homeoeopathie?
Beitrag von: magischewurzel am 21. Juni 2010, 10:45:50
Hallo zusammen,
Habe gerade das hier gelesen:
http://www.tagesanzeiger.ch/wirtschaft/unternehmen-und-konjunktur/EU-sagt-Nutella-den-Kampf-an/story/11993022 (http://www.tagesanzeiger.ch/wirtschaft/unternehmen-und-konjunktur/EU-sagt-Nutella-den-Kampf-an/story/11993022)
Da heisst es, dass z.B. Danone nicht mehr mit "Actimel aktiviert die Abwehrkräfte" werben duerfe, da die Aktivierung der Abwehrkraefte nicht beweisbar sei. Weiss jemand, ob Homeopathie auch darunter fallen koennte? Soviel ich weiss gelten diese ja auch als Lebensmittelzusaetze und nicht als Medikamente, oder?
Titel: Re: Lebensmittelgesetz: Betrifft auch Homeoeopathie?
Beitrag von: cohen am 21. Juni 2010, 10:54:55
Ich Deutschland sind das Medikamente.

Aber bei den Bachblüten, die in D als Nahrungsergänzungsmittel zählen, hat das Konsequenzen.
Titel: Re: Lebensmittelgesetz: Betrifft auch Homeoeopathie?
Beitrag von: cohen am 21. Juni 2010, 10:56:49
ZitatDenn die Konstruktion, Bachblütenpräparate im Wege der Einzeleinfuhr als Arzneimittel auf den Markt zu bringen, hatte einen großen Vorteil: dass nämlich die Frage der tatsächlichen Wirksamkeit bzw. der wissenschaftlichen Absicherung der ausgelobten Wirkungen von Bachblütenpräparaten – Stichwort: Irreführende Werbung – meist außen vor stand. Es ist ein besonderer Wesenszug des deutschen Arzneimittelrechts, dass es bestimmten alternativtherapeutischen Präparaten auch ohne anerkannte schuldmedizinische Wirkung positiv gegenüber steht, wie das Beispiel der homöopathischen Arzneimittel zeigt. Dem Lebensmittelrecht dagegen sind solche Privilegierungen fremd. Es hält sich nur an Fakten, nicht an Mythen, was die ausgelobten Wirkungen von Lebensmitteln anbelangt. Allemal gilt dies unter dem Regime der neuen Health Claims-Verordnung, die insbesondere auch Angaben über psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen – also klassische Indikationen für die Einnahme von Bachblütenpräparaten – erfasst und einen strengen wissenschaftlichen Nachweis der Richtigkeit solcher Angaben fordert. Bachblütenprodukte können daher also - auch wenn ihre Wirkungen nicht über diejenigen eines Placebos hinausgehen - zwar als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. All diejenigen Wirkungen, die wissenschaftlich nicht erwiesen sind – und das dürften praktisch alle sein –, dürfen dann jedoch nicht ausgelobt und beworben werden. Ein Lebensmittelstatus von Bachblütenpräparaten bedeutet daher keinesfalls einen Freifahrtschein für Marketing und Vertrieb. Im Gegenteil: Das Urteil des OLG Hamburg könnte sich bei voreiliger Adaption auf andere Bachblüten-Produkte als Danaer-Geschenk erweisen. Mancher Akteur auf dem Bachblüten-Markt muss dann vielleicht selbst zur Stock-Bottle mit Notfalltropfen greifen.

http://www.openpr.de/news/256619.html