ZitatHallo, eine Bekannte von mir lässt sich in ihrem Esoterischen Freundeskreis gerade auf eine sogenannte Fraktale 555er-Gruppe ein. Das alles geht Kettenbriefmäßig per Schneeballsystem. Habt Ihr darüber schon berichtet? Hier der Heini erklärt das Prinzip.
Zitathttp://fredwao.de/wohlstand-durch-vertrauen-fractal-journey/
Wohlstand durch Vertrauen – Fractal-Journey – Fred Wao | Talis
"Ohje... Soll ich da echt etwas drüber schreiben... Ist das sinnvoll für ALLE?... Wie vermittle ich etwas, dass ein Geschenk ist und gleichzeitig unglaublich klingt...", gehen meine Gedanken während ich diesen Text hier schreibe...
fredwao.de
Habt ihr darüber schon berichte? Ich möchte meiner verblendeten Bekannten gerne die Augen öffnen! DANKE!
Bis jetzt sehe ich da nur eine schlecht programmierte Seite mit miesen Kalendersprüchen. :skeptisch:
Leider hat der Betreiber die entsprechende Seite mittlerweile vom Netz genommen.
Im wesentlichen geht es bei den Fraktalgruppen in Whatsapp vor allem um wundersame Geldvermehrung. Alles natürlich für einen guten Zweck, um den Menschen zu helfen. (Wahrscheinlich vor allem den Initiatoren eines solchen Zirkels)
So sieht eine typische WhatsApp-Seite aus, die das Prinzip annähernd erklären soll.
Und so wird man dann angeworben, denn man bekommt ja nur Geld, bzw. steigt in andere Sphären auf, wenn man wieder acht Dumme gefunden hat.
Sowas stirbt wohl nie aus ... ::)
Zitat von: risshoehe am 09. Oktober 2018, 06:27:52
So sieht eine typische WhatsApp-Seite aus, die das Prinzip annähernd erklären soll.
Das ist doch ein klassisches Schneeballsystem?
Sollte da nicht § 16 Abs. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) greifen: ,,Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Laut wikipedia ist schon der Versuch so ein System ins Leben zu rufen strafbar.
https://de.wikipedia.org/wiki/Schneeballsystem
Ich würds anzeigen. Geht auch online: http://www.online-strafanzeige.de/
Zitat von: Cornus am 09. Oktober 2018, 10:19:57
... Verbraucher ...
Ist da nicht. Greift also nicht.
Zitat von: Keyser S. am 09. Oktober 2018, 18:55:57
Zitat von: Cornus am 09. Oktober 2018, 10:19:57
... Verbraucher ...
Ist da nicht. Greift also nicht.
Verstehe ich nicht ganz.
Zitat von: WPNach der in der EU gebräuchlichen Definition ist unter einem Verbraucher jede natürliche Person zu verstehen, die im Geschäftsverkehr zu Zwecken handelt, die nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können; vgl. Art. 2 Richtlinie 93/13/EWG.
Und wenn Geld fließt, ist das
kein Geschäftsverkehr?
ZitatUnd wenn Geld fließt, ist das kein Geschäftsverkehr?
Hmpf, ich habe Geschlechtsverkehr gelesen und wollte grad fragen, was das soll. :o
Das wäre jetzt ein prima Einstieg für unsern Foristen b. 8)
Zitat von: Sauropode am 09. Oktober 2018, 19:26:52
ZitatUnd wenn Geld fließt, ist das kein Geschäftsverkehr?
Hmpf, ich habe Geschlechtsverkehr gelesen und wollte grad fragen, was das soll. :o
Unterkuschelt? ;) ;D
Zitat von: Peiresc am 09. Oktober 2018, 19:18:21
Und wenn Geld fließt, ist das kein Geschäftsverkehr?
Wenn das Geld als Geschenk fließt, nicht. Und das sieht doch sehr nach etwas Schenkkreisähnlichem aus.
Hier fand sich noch ein "schöne" Seite: www.la-akea.de/heilige-%C3%B6konomie/
KS
"Bück Dich Pee, Wunsch ist Wunsch"?
Der Link von Keyser S. zeigt gut wobei es in der Gruppe meiner Bekannten geht. 555er-Fraktale und 150er-Fraktale, so nennt sich das jetzt. OK. Das scheint so etwas wie ein Schenkkreis zu sein. Daß es dumm ist dort hinein Geld zu investieren ist klar, nur: Welcher Schritt daran ist illegal? Das Mitmachen? Das Anwerben? Oder ,,nur" das Erstellen eines solchen Schenkkreises?
Zitat von: Keyser S. am 09. Oktober 2018, 21:49:17
Zitat von: Peiresc am 09. Oktober 2018, 19:18:21
Und wenn Geld fließt, ist das kein Geschäftsverkehr?
Wenn das Geld als Geschenk fließt, nicht.
Ach so, ja. Ich schenke dem Händler Geld, und der Händler schenkt mir im Kreis dafür Licht und Liebe. Jetzt isses mir klar.
Um weiter beim Schenken zu bleiben: es müssen nicht immer nur Erleuchtung und Seelenfrieden sein, die man zurückgeschenkt bekommt. Es können auch mal Ameisen, Schnecken und Falläpfel sein, der Innovation sind da keine Bewusstseinsgrenzen gesetzt. Das haben wir neulich länglichst von einem Pionier dieser Denkweise serviert bekommen, hier.
https://forum.psiram.com/index.php?topic=16025.0
Und währenddessen geht das Anwerben von neuen Einzahlern munter weiter...
Da hilft wohl nur noch die Sittenwidrigkeit des Vertrages, seitdem der BGH solche Verträge grundsätzlich zugelassen hat.
http://www.agpf.de/Bundesgerichtshof-IIIZR87-10.htm#Vertrag
http://www.agpf.de/Schenkkreise.htm
ZitatDanach können Vertragsparteien im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass eine Partei sich - gegen Entgelt - dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen. Dies gilt im Hinblick auf § 611 Abs. 2 BGB insbesondere für dienstvertragliche Leistungen, und zwar auch für solche, mit denen eine wie auch immer geartete Lebensberatung verbunden ist. "Erkauft" sich jemand derartige (Dienst-)Leistungen im Bewusstsein darüber, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung des von ihm gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar ist, so würde es Inhalt und Zweck des Vertrags sowie den Motiven und Vorstellungen der Parteien widersprechen, den Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten mit der Begründung zu verneinen, der Dienstverpflichtete sei nicht in der Lage nachzuweisen, tatsächlich mittels Einsatzes magischer oder übersinnlicher Kräfte bestimmte Voraussagen machen oder auf die Willensbildung Dritter Einfluss nehmen zu können.