StGB §92 Quälen oder Vernachlässigung eines Unmündigen, Jugendlichen oder Wehrlosen
Abs (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut eines solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt.
Dazu auch:
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Und:
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